Coronahilfen im Überblick

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Corona-Spezial

Bund und Länder unterstützen mit Coronahilfen Unternehmen bei krisenbedingten Umsatzausfällen. Wir liefern einen Überblick zu den Förderungs- und Antragsbedingungen – von der Überbrückungshilfe III bis hin zur Neustarthilfe Plus und Härtefallhilfen.

Corona_Soforthilfen
Coronahilfen für Unternehmen: Vom Staat gibt es Gelder für die Krisenzeit 2020 und 2021. (Foto: Pixabay)
  • Update: Die Coronahilfen III Plus werden bis Ende März 2022 verlängert. Darin gibt es Unterstützung für laufende Fixkosten. Auch der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit bleibt bestehen.


Coronahilfen: Hilfsprogramme und Hilfsmaßnahmen

Die verschiedenen Coronahilfen und Antragsbedingungen bringen manchen Unternehmer durcheinander: Für welchen Zeitraum gilt welche Überbrückungshilfe? Soll ich eine Härtefallhilfe beantragen?

Die Regierung setzt grundsätzlich auf mehreren Ebenen an, um Unternehmen zu unterstützen.

Coronahilfen Schutzschild Die Bundesregierung hat einen Schutzschild für Unternehmen entwickelt, um im Kampf gegen Corona zu helfen. (Grafik: Bundesregierung)

Detaillierte Infos zu den einzelnen Hilfen finden sich nachfolgend im Artikel.

Überbrückungshilfe III / Antrag bis 31. Oktober 2021

Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab und hilft mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?

Das Instrument unterstützt:

  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • Unternehmen im Nebenerwerb, wenn sie Beschäftigte haben,
  • Soloselbständige im Haupterwerb,
  • Freiberufler im Haupterwerb und
  • gemeinnützige Unternehmen sowie Organisationen.

Es werden bis zu 100 % der betrieblichen Fixkosten von November 2020 bis Juni 2021 erstattet. Weiterhin kann der besonders betroffene Einzelhandel nicht verkäufliche saisonale Ware zu 100 % als Fixkosten abschreiben lassen.

So errechnet sich die Förderhöhe:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Personalaufwendungen, welche nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse.

Weiterhin gibt es einen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler. Bedingung ist, dass es einen Umsatzeinbruch für 3 Monate über 50 % gibt. Die Staffelung ist wie folgt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Hinweis: Gefördert werden Fixkosten wie Mieten, Pachten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung etc. Eine genaue Übersicht findet sich auf der Website der Bundesregierung (Punkte 1-11 der Tabelle werden gefördert).

Wie sind die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn sie

  • direkt von Schließungen betroffen sind (ohne Umsatzgrenze) oder
  • indirekt betroffen sind und einen maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro haben.
  • In jedem Fall muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.

Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe III?

Beantragen lässt sich die Überbrückungshilfe III bis zum 31. Oktober 2021 auf der Website des BMWi über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Hier gibt es ein Interview mit einem Anwalt, der regelmäßig Coronahilfe-Anträge stellt.

Der Antrag wird in dem Bundesland bewilligt, in welchem das Unternehmen gemäß Ertragssteuerrecht registriert ist.

  • Achtung: Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, haben das Wahlrecht, ob sie die "Bundesregelung Fixkosten" oder die "Bundesregelung Kleinbeihilfen" als beihilferechtliche Regelung in Anspruch nehmen.
  • Dank der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" können Beihilfen grundsätzlich als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro für Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund im Rahmen des Beihilferechts vergeben werden.
  • Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen beläuft sich auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen. Im Sinne der Kleinbeihilfen ist die Beantragung rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich.

Überbrückungshilfe III Plus / Antrag bis 31. Oktober 2021

Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Es gibt Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer bekommt die Überbrückungshilfe III Plus?

Das Instrument unterstützt:

  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • Unternehmen im Nebenerwerb, wenn sie Beschäftigte haben,
  • Soloselbständige im Haupterwerb,
  • Freiberufler im Haupterwerb und
  • gemeinnützige Unternehmen sowie Organisationen.

Es werden bis zu 100 % der betrieblichen Fixkosten von Juli 2021 bis September 2021 erstattet. Darüber hinaus kann der besonders betroffene Einzelhandel nicht verkäufliche saisonale Ware zu 100 % als Fixkosten abschreiben lassen.

So errechnet sich die Förderhöhe:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Personalaufwendungen, welche nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse.

Weiterhin gibt es einen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler. Bedingung ist, dass es einen Umsatzeinbruch für 3 Monate über 50 % gibt. Die Staffelung ist wie folgt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Hinweis: Gefördert werden Fixkosten wie Mieten, Pachten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung etc. Eine genaue Übersicht findet sich auf der Website der Bundesregierung (Punkte 1-11 der Tabelle werden gefördert).

  • Tipp: Umsatzschwache Monate vor dem Zeitraum der Überbrückungshilfe III Plus werden mit für den Eigenkapitalzuschuss angerechnet, wenn die Regelung bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wurde. Hatte ein Unternehmer etwa im April, Mai und Juli Umsatzrückgänge höher als 50 %, erhält er ab August 25 % Eigenkapitalzuschuss.

Wie sind die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III Plus?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn sie

  • direkt von Schließungen betroffen sind (ohne Umsatzgrenze) oder
  • indirekt betroffen sind und einen maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro haben.
  • In jedem Fall muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.

Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe III Plus?

Beantragen lässt sich die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Oktober 2021 auf der Website des BMWi über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Lest hier unser Interview mit einem Anwalt, der regelmäßig Anträge für Coronahilfen stellt.

Der Antrag wird in dem Bundesland bewilligt, in welchem das Unternehmen gemäß Ertragssteuerrecht registriert ist.

  • Achtung: Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, haben das Wahlrecht, ob sie die "Bundesregelung Fixkosten" oder die "Bundesregelung Kleinbeihilfen" als beihilferechtliche Regelung in Anspruch nehmen.
  • Dank der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" können Beihilfen grundsätzlich als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro für Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund im Rahmen des Beihilferechts vergeben werden.
  • Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen beläuft sich auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen. Im Sinne der Kleinbeihilfen ist die Beantragung rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich.

Neustarthilfe / Antrag bis 31. Oktober 2021

Die Neustarthilfe wird als unbürokratische, einmalige Sonderunterstützung gewährt. Soloselbstständige können für das erste Halbjahr dieses Jahres bis zu 7.500 Euro an Hilfe erhalten, Unternehmen bis zu 30.000 Euro.

Die Neustarthilfe errechnet sich wie folgt:

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Beispiel: Der Unternehmer hat 2019 einen Umsatz von 20.000 Euro erzielt. Der Referenzumsatz beträgt durch 12 geteilt und mit 6 multipliziert 10.000 Euro. Mit dem Faktor 0,5 multipliziert, ergibt sich eine Neustart-Fördersumme in Höhe von 5.000 Euro.

  • Achtung: Die Neustarthilfe ist eine Vorschusszahlung. Die genaue Berechnung erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraumes. Hierfür müsst ihr eine Endabrechnung eurer Umsätze von Januar bis Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einreichen. Liegen eure Umsatzeinbußen im Vergleich zum Referenzumsatz bei mindestens 60 %, könnt ihr den vollen Vorschuss behalten, andernfalls kann es zu Rückzahlungsforderungen kommen.

Wer bekommt die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie seit Ende März Kapitalgesellschaften als einmalige Betriebskostenpauschale unter den Coronahilfen. Künstler mit kurz befristeten Verträgen und Engagements können ebenfalls die Neustarthilfe beantragen.

Die Auszahlung der Neustarthilfe wird bei Soloselbständigen und Künstlern direkt an diese ausgezahlt, bei Personengesellschaften an die Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter.

Bei Personengesellschaften können alle Gesellschafter einen Antrag auf Neustarthilfe im Verhältnis zu seinem üblichen Gewinnanteil stellen und bekommt die Hilfe direkt ausgezahlt. Gibt es beispielsweise drei Gesellschafter, von denen jeder ein Drittel des Gewinns erhält, kann jeder Gesellschafter auf sein Drittel die Neustarthilfe beantragen.

  • Tipp der Regierung: Umsätze aus Personengesellschaften müssen gegebenenfalls bei der Endabrechnung der Personengesellschaften für den Vergleichs- und für den Förderzeitraum angegeben werden. Ihr solltet sie deshalb mit einberechnen, so fällt der Vorschuss höher aus.

Die Auszahlung erfolgt laut Regierung wenige Tage nach Antragstellung.

Welche Bedingungen gelten für die Neustarthilfe?

Die Konditionen zur Gewährung der Neustarthilfe unterscheiden sich je nach Antragsteller. Hier ein Überblick:

Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften

  • müssen schon vor dem 1. Mai 2020 selbständig tätig gewesen sein,
  • ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben oder ein Gewerbe im Hauptberuf betreiben und
  • dürfen maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Weiterhin dürfen Soloselbstständige die Neustarthilfe nur beantragen, wenn sie die Überbrückungshilfe III nicht beantragt haben.

Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter

Die Kapitalgesellschaft

  • muss vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu 100 % von ihrem Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Wie bei den Soloselbstständigen auch darf die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein. Darüber hinaus muss der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein, damit ein Anspruch auf Neustarthilfe besteht.

Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern

Für diese Kapitalgesellschaften gilt:

  • muss vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu mindestens 25 % von einem ihrer Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Der Gesellschafter, der zu mindestens 25 % hält, muss mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein.

Sonderfall: kurze, befristete Tätigkeiten in den Darstellenden Künsten

Künstler und Beschäftigte mit kurzfristigen Verträgen haben dann Aussicht auf die Neustarthilfe, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Eure Erwerbstätigkeit fällt in die Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit (PDF) (Nr. 94 "Darstellende und unterhaltende Berufe" oder Nr. 8234 "Berufe in der Maskenbildnerei").
  • Auch in unständigen Beschäftigungsverhältnissen Tätige können die Neustarthilfe beantragen, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis an bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen ausgeübt wurde.
  • Es wurde im Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
  • Ein beständiges Beschäftigungsverhältnis in den Darstellenden Künsten darf maximal 14 Wochen dauern.

Wie beantrage ich die Neustarthilfe?

Anträge stellt ihr bis zum 31. Oktober 2021 auf demselben Weg wie die Überbrückungshilfen, über das Online-Portal der Bundesregierung. Die Beantragung kann von euch selbst mit einem Direktantrag, aber auch über prüfende Dritte und für Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter beantragt werden.

Neustarthilfe Plus / Antrag bis 31. Oktober 2021

Die Neustarthilfe Plus schließt sich im Wesentlichen an die Bedingungen der bisherigen Neustarthilfe an. Soloselbstständige können für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 bis zu 4.500 Euro an Hilfe erhalten, Unternehmen bekommen bis zu 18.000 Euro. Künstler mit kurz befristeten Verträgen und Engagements sind ebenfalls antragsberechtigt.

Die Neustarthilfe Plus errechnet sich wie folgt:

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Beispiel: Der Unternehmer hat 2019 einen Umsatz von 20.000 Euro erzielt. Der Referenzumsatz beträgt durch 12 geteilt und mit 3 multipliziert 5.000 Euro. Mit dem Faktor 0,5 multipliziert, ergibt sich eine Neustart-Fördersumme in Höhe von 2.500 Euro.

  • Achtung: Die Neustarthilfe Plus ist eine Vorschusszahlung. Die genaue Berechnung erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraumes. Hierfür müsst ihr eine Endabrechnung eurer Umsätze von Juli bis September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einreichen. Liegen eure Umsatzeinbußen im Vergleich zum Referenzumsatz bei mindestens 60 %, könnt ihr den vollen Vorschuss behalten, andernfalls kann es zu Rückzahlungsforderungen kommen.

Die Auszahlung der Neustarthilfe Plus wird bei Soloselbständigen und Künstlern direkt an diese ausgezahlt, bei Personengesellschaften an die Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter.

Bei Personengesellschaften können alle Gesellschafter einen Antrag auf Neustarthilfe Plus im Verhältnis zu seinem üblichen Gewinnanteil stellen und bekommt die Hilfe direkt ausgezahlt. Gibt es beispielsweise drei Gesellschafter, von denen jeder ein Drittel des Gewinns erhält, kann jeder Gesellschafter auf sein Drittel die Neustarthilfe Plus beantragen.

  • Tipp der Regierung: Umsätze aus Personengesellschaften müssen gegebenenfalls bei der Endabrechnung der Personengesellschaften für den Vergleichs- und für den Förderzeitraum angegeben werden. Ihr solltet sie deshalb mit einberechnen, so fällt der Vorschuss höher aus.

Die Auszahlung erfolgt laut Regierung wenige Tage nach Antragstellung.

Welche Bedingungen gelten für die Neustarthilfe Plus?

Die Konditionen zur Gewährung der Neustarthilfe Plus unterscheiden sich je nach Antragsteller. Hier ein Überblick:

Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften

  • müssen schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein,
  • ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben oder ein Gewerbe im Hauptberuf betreiben,
  • haben weniger als einen Vollzeitmitarbeiter,
  • haben ihre Geschäftstätigkeit vor dem 01. November 2020 aufgenommen und
  • dürfen maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Weiterhin dürfen Soloselbstständige die Neustarthilfe Plus nur beantragen, wenn sie die Überbrückungshilfe III Plus nicht beantragt haben.

Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter

Die Kapitalgesellschaft

  • muss vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu 100 % von ihrem Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Wie bei den Soloselbstständigen auch darf die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein. Darüber hinaus muss der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein, damit ein Anspruch auf Neustarthilfe Plus besteht.

Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern

Für diese Kapitalgesellschaften gilt:

  • muss vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu mindestens 25 % von einem ihrer Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Der Gesellschafter, der zu mindestens 25 % hält, muss mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein.

Sonderfall: kurze, befristete Tätigkeiten in den Darstellenden Künsten

Künstler und Beschäftigte mit kurzfristigen Verträgen haben dann Aussicht auf die Neustarthilfe Plus, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Eure Erwerbstätigkeit fällt in die Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit (PDF) (Nr. 94 "Darstellende und unterhaltende Berufe" oder Nr. 8234 "Berufe in der Maskenbildnerei").
  • Auch in unständigen Beschäftigungsverhältnissen Tätige können die Neustarthilfe Plus beantragen, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis an bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen ausgeübt wurde.
  • Es wurde im Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
  • Ein beständiges Beschäftigungsverhältnis in den Darstellenden Künsten darf maximal 14 Wochen dauern.

Wie beantrage ich die Neustarthilfe Plus?

Anträge stellt ihr bis zum 31. Oktober 2021 auf demselben Weg wie die Überbrückungshilfen, über das Online-Portal der Bundesregierung. Die Beantragung kann von euch selbst mit einem Direktantrag, aber auch über prüfende Dritte und für Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter beantragt werden.

Härtefallhilfen für Sonderfälle

Es gibt Unternehmen und Einzelkämpfer, die durch das Netz der groß angelegten Coronahilfen wie Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe sowie Neustarthilfe III Plus fallen. Für sie bietet die Regierung Härtefallhilfen an, die einzelnen Länder sind Anlaufstellen hierfür und teilen sich die Kosten in Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro mit dem Bund.

Wer genau bekommt die Härtefallhilfen?

Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Pandemie bedroht wird – so die offizielle Formulierung. Wer darunter fällt, entscheiden Einzelprüfungen, die Ermessensentscheidung liegt bei den Bundesländern.

Die Härtefallhilfen stehen bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar. Es handelt sich um eine Betriebskostenpauschale in Höhe von maximal 7.500 Euro. Herangezogen wird ein siebenmonatiger Referenzumsatz aus dem Jahr 2019.

Welche Bedingungen gelten für die Härtefallhilfen?

Antragsberechtigte Unternehmer

  • müssen eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben (existenzbedrohend),
  • können unabhängig von der Rechtsform sein, auch gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Organisationen können Anträge stellen, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • müssen sich einer Prüfung der Länder anhand von sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten unterziehen.

Ausdrücklich nicht antragsberechtigt sind

  • öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz und
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden.

Wie beantrage ich Härtefallhilfen?

Beantragt wird die Hilfe mit einem Steuerberater über die Anlaufstellen der Bundesländer. Der Förderzeitraum wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.

Gut durch die Corona-Krise kommen

Lest hier inspirierende Beispiele von Unternehmen, die trotz Corona erfolgreich sind: Mut machen zum Beispiel die Geschichten von Marshall Street Coffee und von KLAUS Barber X Shop. Ihr möchtet die Corona-Hilfen professionell beantragen? Holt euch Tipps vom Anwalt.

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