E-Commerce Urteil: "Bestellen"-Button im Onlineshop reicht nicht

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Ein einziges Wort im Checkout kann darüber entscheiden, ob ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt. Zwei aktuelle Urteile zu Online-Autokäufen zeigen nun, wie groß die Unsicherheit ist: Während das Kammergericht Berlin den Button"Bestellen" für unzureichend hält, urteilt das OLG Frankfurt deutlich großzügiger. Für Betreiber von Online-Shops geht es damit nicht um eine juristische Feinheit, sondern um die Frage, wie rechtssicher ihr Checkout tatsächlich ist.

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Person hält eine Kreditkarte vor einem Laptop mit geöffnetem Online-Shop
Beim Online-Kauf kann die Beschriftung des letzten Bestellbuttons rechtlich entscheidend sein. Zwei aktuelle Urteile zeigen, wie unterschiedlich Gerichte den Button "Bestellen" bewerten. Bild: Marcial Comeron / Pexels.

Ein Wort bringt 60.000-Euro-Kauf zu Fall

Der Kunde wusste genau, was er wollte. Im März 2022 konfigurierte er in einem Online-Shop ein Auto, gab die erforderlichen Daten ein und schloss die Bestellung ab. Kaufpreis: 60.170 €.

Am Ende des Bestellprozesses klickte er auf einen Button mit der Aufschrift "Bestellen". Monate später wurde das Fahrzeug ausgeliefert.

Eigentlich ein völlig gewöhnlicher Online-Kauf. Doch genau dieser letzte Klick wurde dem Hersteller Jahre später zum Verhängnis.

Das Kammergericht Berlin entschied am 17. September 2026: Zwischen dem Kunden und dem Hersteller ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Grund war weder ein Fehler beim Preis noch im Kleingedruckten.

Entscheidend war die Beschriftung des Buttons: Das Wort "Bestellen" allein genügte nach Auffassung des Gerichts nicht.

Die Folge ist erheblich. Der Kunde hatte den Kaufpreis nach Ansicht des Gerichts ohne rechtlichen Grund gezahlt und kann deshalb grundsätzlich die Rückabwicklung verlangen.

Besonders bemerkenswert: Zum Zeitpunkt der Verhandlung hatte er mit dem Fahrzeug bereits mehr als 44.000 Kilometer zurückgelegt. Bei der finanziellen Rückabwicklung berücksichtigt das Gericht allerdings einen Teil der Fahrzeugnutzung.

Dass der Kunde den Online-Shop offensichtlich aufgesucht hatte, um ein Auto zu kaufen, änderte für das Kammergericht nichts. Für den Vertragsabschluss zählt nach seiner Auffassung auch, was auf dem entscheidenden Button steht.

"Bestellen"-Button nicht eindeutig genug

Hinter dem Urteil steckt die sogenannte Button-Lösung. Sie soll verhindern, dass Verbraucher online einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, ohne das beim entscheidenden Klick eindeutig zu erkennen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch macht dafür eine klare Vorgabe: Bei einem kostenpflichtigen Verbrauchervertrag muss der Kunde unmittelbar beim Abschluss ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dessen Beschriftung diese Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen. Das Gesetz nennt dafür die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen". Zulässig sind aber auch andere Formulierungen, wenn sie genauso eindeutig sind.

Eindeutige Button-Texte spielen für Online-Händler inzwischen auch an anderer Stelle eine wichtige Rolle: Seit Juni 2026 müssen viele B2C-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten.

Der sogenannte Widerrufsbutton muss klar erkennen lassen, was mit dem Klick passiert. Für den Vertragsabschluss und dessen Widerruf gelten dabei unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.

An einer eindeutigen Button-Beschriftung scheiterte der Autokauf vor dem Kammergericht. Auf dem letzten Button stand lediglich "Bestellen". Dem Gericht fehlte damit der entscheidende Hinweis darauf, dass der Klick unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst.

Auch der restliche Bestellprozess konnte diesen Mangel nach Auffassung der Richter nicht ausgleichen. Der Hersteller argumentierte unter anderem, dass der Kunde zuvor mehrfach auf die Kosten hingewiesen worden sei und einen Button mit der Aufschrift "Weiter zur Bezahlung" angeklickt habe.

Für das Kammergericht war das nicht entscheidend. Maßgeblich ist die Schaltfläche, mit der die Bestellung tatsächlich abgeschlossen wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Online-Shops zwingend die sperrige Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" verwenden müssen. Auch beispielsweise "Jetzt kaufen" kann die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wenn für den Kunden eindeutig erkennbar ist, dass er mit dem Klick eine kostenpflichtige Verpflichtung eingeht. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Formulierung bereits grundsätzlich als ausreichend angesehen.

Der Unterschied zwischen "Bestellen" und "Jetzt kaufen" wirkt sprachlich klein. Rechtlich kann er jedoch darüber entscheiden, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande kommt.

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OLG Frankfurt: "Bestellen"-Button reicht aus

Nur zwei Tage zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt über einen sehr ähnlichen Fall entschieden und kam zu einem anderen Ergebnis. Auch dort hatte ein Kunde online ein Elektroauto bestellt. Kaufpreis: 60.520 €.

Er wählte das Modell aus, konfigurierte das Fahrzeug, legte die Zahlungsart fest und schloss den Vorgang über einen Button mit der Aufschrift "Bestellen" ab. Die gesetzlich vorgesehene Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" fehlte also auch hier.

Trotzdem lehnte das OLG Frankfurt die Rückzahlung des Kaufpreises ab. Für das Gericht war entscheidend, dass der gesamte Bestellprozess eindeutig auf einen kostenpflichtigen Autokauf ausgerichtet war.

Der Kunde hatte den Shop gezielt aufgesucht, ein konkretes Fahrzeug zusammengestellt und war vor dem letzten Klick über die anfallenden Kosten informiert worden. Dass er mit seiner Bestellung einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte, stand nach Ansicht des Gerichts nicht infrage.

Das OLG Frankfurt stellte deshalb auf den Schutzzweck der Button-Regel ab. Sie soll Verbraucher insbesondere davor bewahren, im Internet unbemerkt in Kosten- oder Abofallen zu geraten.

Eine solche Situation sah das Gericht bei dem transparent gestalteten Autokauf nicht. Zusätzlich wertete es das Verhalten des Käufers als treuwidrig, weil dieser das Fahrzeug bereits längere Zeit genutzt hatte und sich anschließend auf den fehlerhaft beschrifteten Button berief.

Das Kammergericht Berlin argumentiert dagegen strenger. Nach seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, ob dem Kunden ohnehin klar war, dass er gerade etwas Kostenpflichtiges bestellt.

Damit stehen sich zwei Ansätze gegenüber: Frankfurt berücksichtigt den gesamten Bestellprozess und dessen Eindeutigkeit. Berlin stellt wesentlich stärker auf die gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung des letzten Klicks ab.

Für Online-Händler ist genau dieser Gegensatz heikel. Ein transparenter Checkout allein bietet nach dem Berliner Urteil keine Sicherheit, wenn der entscheidende Button die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Gleichzeitig zeigt die Frankfurter Entscheidung, dass Gerichte die Folgen eines solchen Fehlers unterschiedlich beurteilen können.

Eine höchstrichterliche Klärung dieser konkreten Konstellation steht damit weiter im Raum. Die Frankfurter Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen sie kann eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Warum alle Website-Betreiber ihren Checkout prüfen sollten

Bei beiden Urteilen ging es um Autos für mehr als 60.000 €. Die Bedeutung der Entscheidungen beschränkt sich aber keineswegs auf den Fahrzeughandel.

§ 312j BGB gilt grundsätzlich für kostenpflichtige Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden. Betroffen sein können damit klassische Online-Shops ebenso wie Anbieter kostenpflichtiger Dienstleistungen oder digitaler Angebote. Entscheidend ist, dass ein Unternehmer online einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließt und dieser dadurch zu einer Zahlung verpflichtet wird.

Das Kammergericht Berlin betont diesen Punkt ausdrücklich. Es widerspricht der Vorstellung, die sogenannte Button-Lösung solle vor allem vor versteckten Abos und Kostenfallen schützen.

Nach Auffassung der Richter erfasst die Vorschrift auch einen Kunden, der einen Online-Shop ganz bewusst besucht, um dort ein Produkt zu kaufen. Dass ihm der kostenpflichtige Charakter des Geschäfts offensichtlich ist, ändert nichts an den gesetzlichen Anforderungen an den letzten Bestellschritt.

Damit kann aus einem scheinbar kleinen Detail im Checkout ein erhebliches wirtschaftliches Risiko werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt ein kostenpflichtiger Verbrauchervertrag nur zustande, wenn der Unternehmer die Vorgaben für die Bestellsituation erfüllt.

Ist der abschließende Button nicht eindeutig genug beschriftet, geht es deshalb nicht lediglich um einen Formfehler. Im schlimmsten Fall steht die Wirksamkeit des gesamten Vertrags infrage.

Relevant ist das besonders für Shops, deren Checkout über Jahre gewachsen ist oder auf mehreren Systemen läuft. Desktop-Shop, mobile Ansicht, App oder externe Buchungsstrecke können unterschiedliche Buttons verwenden. Auch Standardtexte eines Shopsystems schützen nicht automatisch davor, dass eine Formulierung rechtlich problematisch ist.

Für reine Geschäfte zwischen Unternehmen gilt die Vorschrift dagegen nicht in gleicher Weise. § 312j richtet sich an Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Wer sowohl an Privatkunden als auch an Geschäftskunden verkauft, muss deshalb genau unterscheiden, welcher Bestellprozess betroffen ist.

Diese vier Punkte müssen Onlinehändler jetzt prüfen

Die beiden Urteile zeigen vor allem eines: Auf die Beschriftung des letzten Buttons im Bestellprozess sollte sich kein Händler verlassen, ohne sie geprüft zu haben. Schon eine kleine sprachliche Unklarheit kann im Streitfall erhebliche Folgen haben.

1. Was steht tatsächlich auf dem letzten Button?

Entscheidend ist die Schaltfläche, mit der der Kunde seine verbindliche Bestellung abgibt. Eine Beschriftung wie "Bestellen" hält das Kammergericht Berlin nicht für ausreichend.

Das Gesetz nennt "zahlungspflichtig bestellen" als Musterformulierung. Andere Begriffe sind erlaubt, müssen die Zahlungspflicht aber ebenso eindeutig ausdrücken.

2. Wird die Zahlungspflicht erst an anderer Stelle erklärt?

Darauf sollten sich Händler nicht verlassen. Im Berliner Fall hatte der Kunde zuvor unter anderem einen Button "Weiter zur Bezahlung" angeklickt.

Trotzdem beanstandete das Gericht die abschließende Schaltfläche. Hinweise in vorherigen Schritten ersetzen nach dieser Auffassung keine eindeutige Beschriftung beim letzten Klick.

3. Sind wirklich alle Bestellwege identisch?

Viele Shops bestehen längst nicht mehr aus einer einzigen Checkout-Strecke. Mobile Ansicht, Desktop-Version oder unterschiedliche technische Systeme können voneinander abweichen. Entscheidend ist deshalb nicht, wie der Button laut Vorlage aussehen soll, sondern welche Beschriftung der Kunde am Ende tatsächlich sieht.

4. Verkauft der Shop an Verbraucher?

Die besondere Button-Regel betrifft kostenpflichtige Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312j BGB verlangt ausdrücklich, dass der Verbraucher beim Abschluss bestätigt, eine Zahlungsverpflichtung einzugehen.

Bestellbutton: Lieber auf Nummer sicher gehen

Mit den beiden Entscheidungen ist die Frage nach dem richtigen Bestellbutton nicht abschließend geklärt. Im Gegenteil: Die Urteile aus Berlin und Frankfurt zeigen, wie unterschiedlich Gerichte sehr ähnliche Fälle bewerten können.

Für Betreiber von Online-Shops entsteht daraus eine unangenehme Situation: Solange keine höchstrichterliche Klärung für diese Konstellation vorliegt, lässt sich nicht sicher vorhersagen, welcher Linie andere Gerichte folgen werden.

Das Kammergericht Berlin hat die Revision zugelassen. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst und für mehr Klarheit sorgt.

Bis dahin bleibt die sicherste Strategie, gar nicht erst auf die Auslegung eines Gerichts angewiesen zu sein. Wo der abschließende Button die Zahlungspflicht eindeutig benennt, stellt sich der Streit über die Reichweite der Button-Lösung im Idealfall gar nicht.

Die beiden Autokäufe zeigen damit vor allem, wie viel rechtliche Unsicherheit in einem einzigen Wort stecken kann. Ob und wann der Bundesgerichtshof daraus eine einheitliche Linie entwickelt, dürfte für viele Online-Händler entscheidend werden.

Auch spannend:

Quellen:

Kammergericht Berlin: Urteil vom 17.09.2026, Az. 1 U 25/25

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Widerruf Kaufvertrag E-Auto

Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.06.2024, Az. X ZR 81/23

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