So wählen Sie den passenden Gesellschaftsvertrag

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Einen einfachen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen und notariell beurkunden zu lassen ist heutzutage nicht mehr so schwer: Schritt 1 - Musterprotokoll ausdrucken. Schritt 2 – Informationen eintragen. Schritt 3 – ab zum Notar. Doch in Musterprotokollen ist wirklich nur das Nötigste enthalten, weshalb Sie sorgfältig prüfen sollten, ob sich das wirklich für Ihre Gründung eignet. Auf was Sie also bei Ihrem Gesellschaftsvertrag achten sollten, darüber klärt Rechtsanwältin Marie-Luise Kollmorgen aus dem Netzwerk von Für-Gründer.de auf.

 

Schnell und schlank: Das Musterprotokoll

Das Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern besteht nur aus den gesetzlich geforderten Informationen zur GmbH-Gründung:

  • Name der Gesellschafter,
  • Sitz und Gegenstand des Unternehmens,
  • sowie das Stammkapital und
  • dessen Aufteilung auf die verschiedenen Gesellschafter,
  • außerdem noch dem Geschäftsführer und
  • die Kosten der Gründung.

Das war’s. Alles Übrige ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder ist gar nicht geregelt. Wenn Sie alleine gründen, ist das auch völlig ausreichend. Sind an dem Unternehmen jedoch mehrere Gesellschafter beteiligt, ist das Musterprotokoll zu kurz gesprungen.

Musterprotokoll_Gesellschaftsvertrag Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag - vor dieser Frage stehen Gründer einer GmbH oder UG.

Hier muss ein ganz anderer Gesellschaftsvertrag her, der alle Positionen und Funktionen beachtet. Am Sinnvollsten ist der Weg zu einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, der mit Ihnen einen ausgefeilten und auf Sie und Ihr Unternehmen zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag entwickelt. Dieser sollte möglichst individuell gestaltet werden und über das Minimum weit hinaus ins Detail gehen. So können schon im Vorfeld Risiken, Konflikte und sonstige Eventualitäten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Sie und Ihr Unternehmen zukommen, abgedeckt werden.

Die Alternative heißt Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist individuell und auf Ihr Unternehmen zugeschnitten. Dieser sollte deutlich mehr Regelungen festhalten, als im Gesetz gemeinhin für eine GmbH-Gründung vorgeschrieben sind. Folgende Punkte sollten in Ihrem Gesellschaftsvertrag enthalten sein:

Die Gesellschafterversammlung

Allein der Punkt Gesellschafterversammlung und deren Beschlussfähigkeit, ist entscheidend bzw. wichtig für das Bestehen und die gute Entwicklung des Unternehmens – und nicht im Musterprotokoll enthalten.

Die aktuelle gesetzliche Regelung kommt aus einer Zeit, die die modernen Kommunikationsmöglichkeiten nicht vorsah. Gerade in einem zeitgemäßen Gesellschaftsvertrag sollten daher die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung mit modernen Kommunikationsformen geregelt sein. Eine moderne Regelung legt fest, wann im Jahr eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattzufinden hat (zum Beispiel in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres) oder wann und wer außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen kann. Vor allem ist darin aber auch enthalten, wie die Einberufungen - welche immer schriftlich sein müssen - zu erfolgen haben.

Ein moderner Gesellschaftsvertrag erfordert nicht mehr den eingeschriebenen Brief. Es sollte in unseren Zeiten eben auch möglich sein, diese Dinge schriftlich per E-Mail erledigen zu können. 

Interessant ist diese Vorgehensweise vor allem für internationale Unternehmen oder Unternehmen mit vielen Gesellschaftern, hier profitieren Sie von leicht einzuhaltenden Kommunikationswegen. Die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung kann somit erheblich vereinfacht werden, wenn sie über E-Mail stattfindet. So haben die Gesellschafter in einem zeitlich festgelegten Rahmen abzustimmen, wer sich nicht meldet - dessen Stimme gilt dann als „nein”. Unternehmen können hierdurch flexibel und handlungsfähig sein.

In unserer schnelllebigen Zeit ist ein langwieriges Vorbereiten der Gesellschafterversammlung eher kontraproduktiv und nicht mehr zeitgemäß.

Ein moderner Gesellschaftsvertrag erweitert außerdem die Befugnisse der Gesellschafterversammlung über die von Gesetzgeber festgelegten Grenzen der Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung der Ergebnisausschüttung, Entlastung der Geschäftsführer usw. Darüber hinaus können aber noch weitere wichtige Befugnisse bestimmt werden, bei der die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, wie zum Beispiel:

  • Darlehensverträge
  • Ankauf/Verkauf von Immobilien oder Grundstückswerten
  • Dauerschuldverhältnisse
  • Kauf oder
  • Leasing von Fahrzeugen usw.

All das sollte in einem ordentlichen Gesellschaftsvertrag thematisiert und geregelt sein.

Außerdem wichtig sind außerdem:

  • die Kündigung der Gesellschaft
  • Einziehung des Geschäftsanteils
  • Tod eines Gesellschafters

Unbedingt erforderlich und unerlässlich sind Regelungen über die Verfügung des Geschäftsanteils, das heiß. Wer sie wann veräußern kann und wie dabei zu verfahren ist. Schließlich will man nicht plötzlich ungefragt einen neuen Mitgesellschafter haben.

Auch geregelt werden muss, was bei Krankheit, Tod oder weiteren unerwarteten Ereignissen der Gesellschafter mit deren Anteilen passiert und wie dabei vorzugehen ist. Die Gesellschafter wollen sicherlich, dass das Unternehmen und dessen gutes Fortbestehen in solch einem Fall gesichert ist. Es ist deswegen existenziell wichtig, eine gute Regelung zu finden, sonst haben Sie eventuell später Mitgesellschafter im Boot, die ihren Einfluss und ihre Stimme nicht im Sinne des Unternehmens ausüben könnten.

Verfügung von Gesellschaftsanteilen und Erwerbsrecht

Im Standardvertrag ist zur Verfügung von Gesellschaftsanteilen und Erwerbsrecht nichts geregelt, das heißt ein Gesellschafter kann ohne Zustimmung seine Gesellschaftsanteile weiterveräußern, egal, an wen!

Dem sollte mit einer eindeutigen Regelung auf jeden Fall Einhalt geboten werden. Ein Gesellschafter sollte nicht in der Lage sein, seine Gesellschaftsanteile ohne Zustimmung der restlichen Gesellschafter veräußern zu können.

Genau wie bei der Einziehung, gibt es auch hier keine gesetzliche Regelung. Das Problem ist in diesen Fällen, dass ein Unternehmen unter Umständen dadurch plötzlich und unerwartet vor großen finanziellen, personellen und strukturellen Herausforderungen steht.

Marie-Luise Kollmorgen, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht Marie-Luise Kollmorgen ist Fachanwältin für Gesellschaftsrecht (Foto: Marie-Luise Kollmorgen)

Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Grundsätzlich sollte in einem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollte die Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sein. Dies ist bei Insolvenz des Gesellschafters in jedem Fall von Bedeutung.

Im Musterprotokoll wird dieser Aspekt nicht berücksichtigt. Doch was für Folgen kann dies haben? Ist die Einziehung nicht geregelt, so sitzt zum Beispiel bei der Insolvenz eines Gesellschafters der Insolvenzverwalter in der Gesellschafterversammlung und vertritt die Interessen der Gläubiger. Das sind in der Regel aber nicht die Interessen der Gesellschaft.

Bei der Kündigung sollte zwingend auf eine Frist geachtet werden, damit für das Unternehmen keine weiteren Kosten entstehen, es ist ratsam, den so oder so fälligen Jahresabschluss als Datum des Ausscheidens zu nehmen. Eine eventuell fällige Auseinandersetzungsbilanz verursacht ansonsten zusätzliche Kosten.

Machen Sie sich darüber Gedanken, was im Falle einer Scheidung mit dem Gesellschaftsanteil geschieht. Fällt dieser in den Zugewinn hinein? Idealerweise Regeln die Gesellschafter in Eheverträgen den Zugewinn. Eheverträge der Gesellschafter können ermöglichen, dass im Rahmen einer Scheidung der Gesellschaftsanteil des betroffenen Gesellschafters zum Vorbehaltsgut erklärt wird.

Es geht hier in erster Linie darum, dass dem Unternehmen kein Schaden entsteht und die Beschlüsse sich weiterhin nur am Wohl des Unternehmens und nicht am Finanzbedarf der Gesellschafter orientieren.

Ein Gesellschaftsvertrag will schließlich in erster Linie das Fortbestehen und erfolgreiche Arbeiten des Unternehmens sichern, seine Ideen fortführen und sein Wachstum garantieren.

Klar geregelt haben sollte man deswegen auch, welche Methode der Bewertung des Unternehmens zur Feststellung des Entgelts für Geschäftsanteile zugrunde liegt. Es gibt verschiedene Methoden, unter denen ausgewählt werden kann:

  1. das Substanzwerteverfahren
  2. die Ertragswertmethode
  3. die Discount-Cash-Flow Methode
  4. die Bewertung nach dem IDW Standard

Sie sehen, ein Unternehmen zu gründen und einen einfachen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, ist leicht und schnell erledigt. Problematisch wird es später, wenn Konflikte unter den Gesellschaftern aufkommen oder für das Unternehmen Schwierigkeiten entstehen. 

Haben sie dann keine Regelungen getroffen, kann das Unternehmen in eine ernste Krise geraten. Besser ist es daher, sich die Gedanken und die vielleicht dadurch entstehenden Auseinandersetzungen vorab zu stellen und klare Regelungen in Form eines Gesellschaftsvertrags festzusetzen, also ein Gesellschaftsvertrag der Struktur und somit später auch Bestand hat. Solide und professionelle Beratung und Begleitung bekommen sie von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht.

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