Statistisches Bundesamt Erbschaftsteuer auf Rekordhoch: 21,4 Milliarden Euro festgesetzt

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Die Finanzverwaltungen haben 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt – so viel wie nie zuvor. Den Sprung von 60,8 % treibt fast im Alleingang eine Gruppe: sehr große Vermögensübertragungen ab 20 Millionen Euro. Wer eine Firmenübergabe vorbereitet, liest in derselben Statistik aber eine andere Botschaft: Betriebsvermögen wandert inzwischen weit überwiegend zu Lebzeiten weiter, nicht über den Erbfall. Und genau die Regeln, die das steuerlich tragen, kommen im Oktober vor das Bundesverfassungsgericht.

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Ein älterer Mann sitzt an einem Schreibtisch, ein jüngerer Mann steht daneben; beide sehen auf Unterlagen und Aktenmappen.
Firmenübergaben laufen zunehmend zu Lebzeiten ab: 2025 wurde Betriebsvermögen fünfmal häufiger verschenkt als vererbt. Bild: Andrea Piacquadio / Pexels.

21,4 Milliarden Euro – der Sprung kommt von ganz oben

Das Statistische Bundesamt hat am 26. August 2026 die amtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik für das Berichtsjahr 2025 veröffentlicht. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg 2025 um 60,8 % auf 21,4 Milliarden Euro und erreichte damit einen neuen Höchstwert.

Auf Erbschaften entfielen 13,3 Milliarden Euro (+57,1 %), auf Schenkungen 8,1 Milliarden Euro (+67,3 %). Ausschlaggebend war, dass sich die festgesetzte Steuer bei Übertragungen ab 20 Millionen Euro mehr als verdoppelte (+146,8 %).

Betriebsvermögen wechselt zu Lebzeiten

Insgesamt wurden 141,1 Milliarden Euro übertragen (+23,1 %), darunter 25,6 Milliarden Euro Betriebsvermögen (+19,0 %). Der Übertragungsweg fällt dabei eindeutig aus: 21,2 Milliarden Euro Betriebsvermögen wurden verschenkt (+27,0 %), nur 4,4 Milliarden Euro vererbt (−8,8 %). Wer heute übergibt, plant die Nachfolge faktisch als Übertragung unter Lebenden – mit Übergabevertrag, Bewertung und Nachfolgekonzept statt Testament.

Noch deutlicher ist der Trend bei Firmenanteilen: Verschenkte Anteile an Kapitalgesellschaften kletterten auf 13,6 Milliarden Euro und stiegen damit um 148,4 %. Über alle Wege hinweg wurden 16,8 Milliarden Euro solcher Anteile veranlagt (+128,9 %).

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Verschonung für Betriebsvermögen: 3,7 Milliarden Euro Steuern erlassen

Dass Übergaben trotz Rekordwerten kalkulierbar bleiben, liegt an den Verschonungsregeln des Erbschaftsteuergesetzes. Allein über die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG erließen die Finanzverwaltungen 2025 3,7 Milliarden Euro Steuern, 9,9 % mehr als im Vorjahr. Davon entfielen 3,4 Milliarden Euro auf Schenkungen, der Erlass folgt also demselben Muster wie die Übertragungen selbst.

Diese Erlasse stehen nicht in der eigentlichen Steuerstatistik, weil sie separat erhoben werden und der Antrag später als die Festsetzung erfolgen kann. Der ausgewiesene Rekordwert bildet die tatsächliche Entlastung damit nicht ab.

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: warum Karlsruhe im Oktober verhandelt

Der Rekord landet in einer Debatte, die längst läuft. Dass fast der gesamte Zuwachs aus Übertragungen ab 20 Millionen Euro stammt und zugleich 3,7 Milliarden Euro über die Bedürfnisprüfung erlassen wurden, liefert beiden Seiten Munition: Es geht darum, ob die Verschonung großer Betriebsvermögen noch gerechtfertigt ist.

Die Frage ist nicht neu. Schon 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für verfassungswidrig, weil die Privilegierung über kleine und mittlere Unternehmen hinausgriff, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Der Gesetzgeber besserte bis 2016 nach. Seither greift bei Erwerben über 26 Millionen Euro die Verschonungsbedarfsprüfung, deren Erlasse heute in der Statistik auftauchen.

Ob diese Nachbesserung reicht, prüft Karlsruhe nun erneut. Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22).

Geklagt hat ein Erbe, in dessen Nachlass ausschließlich Privatvermögen lag und der sich gegenüber Betriebserben benachteiligt sieht. Einen Tag zuvor steht das Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung zu Grundbesitzbewertung, Freibeträgen und Steuersätzen an (1 BvF 1/23).

Die Karlsruher Urteile fallen nicht am Verhandlungstag, sondern erfahrungsgemäß erst Monate später. Bis dahin gilt das geltende Recht unverändert. Wer eine Übergabe in den nächsten Monaten terminiert, entscheidet unter offenem Rechtsrahmen und sollte bestehende Nachfolgekonzepte auf ihre Abhängigkeit von den §§ 13a, 13b und 28a ErbStG durchsehen.

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