Existenzgründung als Nicht-EU Bürger

EU-Bürger können sich in Deutschland ebenso selbstständig machen wie deutsche Staatsbürger. Für Nicht-EU Bürger sind die bürokratischen Hürden etwas höher.

Nicht-EU Bürger brauchen für die Gründung entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie als Nicht-EU Bürger die entsprechende Erlaubnis erhalten.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Regelungen für die Existenzgründung von für EU-Bürgern

Bürger der Europäischen Union - also aller EU-Mitgliedsländer - können in Deutschland selbstständig werden und ein Unternehmen gründen. Dies wird als Niederlassungsfreiheit bezeichnet. Auch Bürger aus Norwegen oder der Schweiz haben diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich Bürger aus diesen Ländern bei den zuständigen Meldebehörden registrieren lassen. Dann gelten die gleichen Regelungen wie für deutsche Staatsbürger. 

Dies bedeutet also, dass Sie als Gründer aus anderen EU-Ländern natürlich ebenfalls die bestehenden Vorschriften bei Gründungen im Handwerk, erlaubnispflichtigen Beschäftigungen oder Pflichten für Freiberufler erfüllen müssen.

  | Voraussetzungen für Nicht-EU Bürger

Während für alle EU-Bürger das Recht gilt, Beruf und Arbeitsplatz für eine Selbständigkeit frei zu wählen - also die so genannte Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit, ist für Nicht-EU Bürger die Existenzgründung nicht so formlos möglich. Sie benötigen entweder für die Existenzgründung und Selbstständigkeit:

  • eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder
  • eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis kann für die Existenzgründung gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz u.a. gewährt werden wenn:

  • ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Zudem wird eine Aufenthaltserlaubnis oft auch dann erteilt, wenn hohe Investitionen bspw. ab 250.000 € mit der Selbstständigkeit verbunden sind und einige Arbeitsplätze geschaffen werden. Eine Stellungnahme, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann durch die IHK abgegeben werden. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann aber durch die zuständige Behörde.

Die Aufenthaltserlaubnis für die Existenzgründung durch Nicht-EU Bürger ist zunächst auf drei Jahre befristet und kann danach in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Eine Niederlassungserlaubnis wird gemäß § 9 Aufenthaltsgesetz (u.a. Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erteilt.

  | Zahlen und Fakten: Nationalitäten der Gründer

Gemäß den Zahlen vom Institut für Mittelstandsforschung (IfM) betrug im Jahr 2010 der Anteil der Gewerbetreibenden ohne deutsche Nationalität an den Neugründungen rund 32 %. Im Einzelnen waren vertreten:

  • 24 % aus den 27 EU-Ländern ohne Deutschland
  • 6 % aus den übrigen europäischen Ländern
  • 2 % aus Asien
  • 0,4 % aus Afrika
  • 0,3 % aus Amerika

  | Weitere Vorschriften

Sind die ersten formalen Hürden auf dem Weg in die Selbstständigkeit für Sie als EU oder Nicht-EU-Bürger genommen, müssen Sie natürlich auch die für deutsche Gründer bestehenden Vorschriften beachten:

Die konkreten Einzelanforderungen an Ihre Unternehmensgründung finden Sie für eine Vielzahl an Tätigkeiten beim einheitlichen Ansprechpartner.

  | Nächstes Thema: Rechtsform

Nachdem Sie sich rund um das Thema Genehmigungen, Qualifikationen und formellen Voraussetzungen für die Unternehmensgründung informiert haben, geht es im nächsten Abschnitt im Businessplan weiter mit dem Abschnitt Rechtsformwahl. Als Rechtsformen stehen Ihnen hier bspw. zur Verfügung:

Zum Ratgeber "Rechtsform wählen"

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.