Arbeitszeugnis: was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf ein Arbeitzeugnis. Unterschieden wird dabei zwischen einem einfachen Arbeitzeugnis und dem qualifizierten Arbeitszeugnis, bei dem auch Angaben zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers gemacht werden. 

Wichtig ist für Arbeitgeber zu wissen, an welche formalen Richtlinien man sich zu halten hat - so besteht z.B. eine Wahrheitspflicht, d.h. Geheimcodes sind nicht erlaubt! Nutzen Sie für Ihre Arbeitzeugnisse die entsprechenden Arbeitszeugnis-Vorlagen.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde, in der er seinen jeweiligen Arbeitnehmer bewertet. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arbeitszeugnissen. Zum einen das einfache Arbeitzeugnis, welches lediglich Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Demgegenüber steht das qualifizierte Arbeitszeugnis, bei dem sich die Angaben auch auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers erstrecken. Jeder Arbeitnehmer und jede arbeitnehmerähnliche Person kann von ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen. Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf Zeugniserteilung. Die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergeben sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) sowie § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Sonderfall Zwischenzeugnis

Von den genannten Arbeitszeugnissen zu unterscheiden ist das Zwischenzeugnis. Dieses kann bereits während des Arbeitsverhältnisses verlangt werden und enthält lediglich Angaben über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer muss ein berechtigtes Interesse an dem Zwischenzeugnis haben, um es vom Arbeitgeber fordern zu können. Die Anforderungen an das „berechtigte Interesse" sind dabei aber nicht allzu hoch. Ein berechtigtes Interesse können beispielsweise Änderungen im Aufgabenbereich, eine baldige Kündigung durch den Arbeitgeber oder auch ein neuer Vorgesetzter sein. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1998 entschieden, dass das Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, einen triftigen Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses darstellt.

Vorläufiges Zeugnis = finales Arbeitszeugnis

Das Zwischenzeugnis darf wiederum nicht mit dem „vorläufigen Arbeitzeugnis" verwechselt werden. Das „vorläufige Zeugnis"  ist genau genommen ein Endzeugnis. Also entweder ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer. Es wird nur deshalb als „vorläufig" bezeichnet, weil es bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis bereits durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst wurde, der Arbeitnehmer sich aber bereits vor Beendigung anderswo bewerben möchte. Er hat dann Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses (einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis), welches der Arbeitgeber als „vorläufiges Arbeitszeugnis" bezeichnen wird, weil das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch nicht beendet ist.

Arbeitszeugnis: Bedeutung für den Arbeitnehmer

Das Arbeitszeugnis spielt für den Arbeitnehmer eine wichtige Rolle. Es ist ein wichtiger Punkt seiner weiteren Bewerbungen, weil es die einzige Informationsquelle darstellt, die nicht vom Bewerber selbst, sondern von einem Dritten stammt. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet die Leistungen des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß und auch wohlwollend zu beschreiben. Weil es für den Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung ist, hat das Bundesarbeitsgericht nicht nur die inhaltlichen sondern auch die äußeren Formalien des Zeugnisses bestimmt.

Der Arbeitgeber habe haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Arbeitszeugnis müsse sauber und ordentlich geschrieben sein und dürfe keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten. Das Arbeitszeugnis muss optisch so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das Arbeitszeugnis müsse auch mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.

Inhalt & Struktur: das sollte in einem Arbeitszeugnis enthalten sein

Für den inhaltlichen Aufbau des Zeugnisses gibt es einen Standard, der beim qualifizierten Arbeitszeugnis einem vorgeschriebenen Muster folgt:

  • Briefkopf mit Angaben zum Unternehmen
  • Überschrift "Zeugnis" oder "Arbeitszeugnis"
  • Vor- und Zuname des Arbeitnehmers
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
  • Eintrittsdatum und Beschäftigungsdauer
  • Kurze Beschreibung des Unternehmens
  • Tätigkeitsbeschreibung, aufgeteilt in Haupt- und Nebentätigkeiten
  • Informationen über eventuelle Weiterbildungen
  • Beurteilung der Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft sowie der Arbeitsweise
  • Beurteilung des Sozialverhaltens gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden und Geschäftspartnern
  • Gründe für das Verlassen des Unternehmens
  • Schlusssatz und Dankesformel
  • Ort und Datum

Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Schlussformulierung hat, wie etwa: „Wir bedauern das Ausscheiden und wünschen dem Arbeitnehmer für seinen weiteren Werdegang alles Gute", war lange Zeit umstritten. Durch eine BAG Entscheidung im Jahr 2012 bekräftigte das BAG seine bereits zuvor eingeschlagene Richtung, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine derartige Formulierung hat. Bereits über zehn Jahre zuvor hat das BAG diese Ansicht vertreten. Etliche Gerichte haben jedoch anders geurteilt, weil sie der Ansicht sind, dass die Schlussformulierungen so üblich sind, und dass eine fehlende Schlussformulierung im Arbeitszeugnis ein negatives Licht auf den Arbeitnehmer wirft.

Diese Informationen gehören nicht ins Arbeitszeugnis

Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses müssen Sie nicht nur die zahlreichen Pflichtangaben beachten, sondern auch darauf achten, dass bestimmte Informationen nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen. Dazu zählen:

  • Informationen über den Mitarbeiter, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen
  • Mitgliedschaften in Parteien oder Gewerkschaften
  • Arbeit als Betriebsrat bei Freistellung von maximal einem Jahr
  • Schwangerschaften und Mutterschutz
  • Nebenberufliche Tätigkeiten in anderen Unternehmen
  • Gesundheitliche Informationen und Krankentage, außer deren Anzahl ist im Verhältnis zur Arbeitszeit besonders hoch
  • Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen
  • Verdacht auf strafbare Handlungen im Unternehmen

Neben den Beispielen sind in Arbeitszeugnissen laut der Wohlwollenspflicht alle Informationen verboten, die sich bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber negativ auswirken könnten. Dies umfasst auch codierte Aussagen, die nur von Fachleuten verstanden werden.

Wahrheitspflicht = Geheimcodes in Arbeitszeugnis verboten!

Die Wahrheitspflicht, das Wohlwollen und die Vollständigkeit sind die wichtigsten Grundsätze, die im Arbeitszeugnis zu beachten sind. In § 109 GewO heißt es, dass das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Es dürfen deshalb auch keine Geheimcodes bzw. doppeldeutige Formulierungen benutzt werden. Als Geheimcode gilt zum Beispiel eine Formulierung wie: „Er hat mit seiner geselligen Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen“. In einer naheliegenden Interpretation könnten mit dieser Beschreibung Alkoholprobleme verschleiert werden. Dieser und auch vergleichbare Codes sind im Arbeitszeugnis nicht erlaubt.

Nicht erlaub sind ferner negative Bemerkungen durch den Arbeitgeber. Fehlzeiten und Krankheiten aber auch Vorstrafen oder Abmahnungen dürfen grundsätzlich im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, denn sie haben mir der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung nichts zu tun. Anders verhält es sich, wenn die Ausfallzeit zu einer wesentlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer während der Dauer eines fünfjährigen Arbeitsverhältnisses, eine dreijährige Elternzeit genommen hat. So verhielt es sich in einem Urteil des BAG, wonach diese Ausfallzeit dann im Arbeitszeugnis erwähnt werden muss, weil das nicht erwähnen der erheblichen Unterbrechung einen falschen Eindruck über die Leistung des Arbeitnehmers erwecken.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.