Selbstständig aus der Arbeitslosigkeit: Ihre Förderung

Sie sind arbeitslos und wollen Ihre Existenzgründung starten? Zur Förderung der Gründung aus der Arbeitslosigkeit gibt es spezielle Fördermittel und Zuschüsse. Dazu zählen das Einstiegsgeld, der Gründungszuschuss und der AVGS, eine kostenfreie Beratung von ALG 1 und 2-Empfängern.

Wir zeigen Ihnen auf, welche Förderdauer und -höhe sowie welche fachlichen Voraussetzungen mit den Zuschüsse verbunden sind. Je nachdem ob Sie ALG1 oder ALG2 beziehen, sind dabei unterschiedliche Punkte zu beachten.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Sie sind arbeitslos und planen die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit? Hier besteht für Sie die Möglichkeit finanzielle Hilfe der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann zur Förderung der Existenzgründung den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld bewilligen. Das jeweilige Förderinstrument hängt davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 erhalten.

Im Jahr 2010 haben etwas über 160.000 Gründer die Förderung per Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erhalten und konnten sich so aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen.

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  | Arbeitslosengeld 1: Gründungszuschusss

Wenn Sie arbeitslos sind oder Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, dann erfüllen Sie eine Grundvoraussetzung zur Förderung durch den Gründungszuschuss, wenn Sie sich selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen wollen. Den Gründungszuschuss beantragen Sie beim Arbeitsamt - allerdings gilt es noch ein paar Bedingungen zu beachten.

Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, müssen Sie zum Zeitpunkt des Starts Ihrer Selbstständigkeit mindestens einen Tag Arbeitslosengeld 1 erhalten haben. Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld müssen Sie für den Gründungszuschuss noch einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld von 150 Tagen haben. 2010 haben sich 135.000 Gründer mit dem Gründungszuschuss selbstständig aus der Arbeitslosigkeit gemacht. Allerdings traten Ende 2011 auch Änderungen und Kürzungen beim Gründungszuschuss in Kraft.

Gründungzuschuss kompakt

  • Mit Gründungszuschuss selbstständig aus der Arbeitslosigkeit
    Sie beantragen den Gründungszuschuss direkt bei Ihrem Arbeitsamt. Sprechen Sie mit Ihrem Berater zum Thema Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit!
  • Förderdauer beim Gründungszuschuss
    Die Förderdauer beträgt 6 Monate in der ersten Phase und 9 weitere Monate in einer zweiten Phase. Somit können Sie eine Förderung von maximal 15 Monaten für Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit erhalten.
  • Förderungshöhe beim Gründungszuschuss
    In der ersten Phase erhalten Sie Ihr bisheriges Arbeitslosengeld sowie zusätzlich eine Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung (in erster Linie die Krankenversicherung); in der zweiten Phase besteht die Förderung ausschließlich aus der Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung. Angenommen Sie erhalten bisher ein Arbeitslosengeld von 1.200 €, dann bedeutet dies für Phase 1 eine Förderung der Selbstständigkeit in Höhe von 9.000 €. In der Phase 2 können Sie weitere 2.700 € erhalten, wenn Sie sich selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen.
  • Hauptberufliche Existenzgründung
    Um den Gründungszuschuss für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit zu erhalten, muss die Gründung hauptberuflich erfolgen. Sie können auch eine bisher nebenberufliche Selbstständigkeit in den Vollerwerb überführen und sich auf diese Weise mit der Förderung selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen
  • Erneuter Erhalt des Gründungszuschuss
    Haben Sie bereits den Gründungszuschuss für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit erhalten, muss das Ende dieser Förderung mehr als 24 Monate zurückliegen.
  • Fachliche Voraussetzungen
    Gegenüber dem Berater vom Arbeitsamt müssen Sie Ihre fachlichen Voraussetzungen für die Gründung nachweisen. Wenn Zweifel bestehen kann Ihnen der Berater den Gründungszuschuss verweigern. Dann können Sie sich natürlich trotzdem selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen, erhalten aber keine Förderung.
  • Businessplan prüfen lassen
    Für den Gründungszuschuss muss das Konzept (Businessplan) durch eine fachkundige Stelle geprüft werden. Dies kann Ihr Steuerberater oder ein Unternehmensberater tun oder auch die IHK, Handwerkskammer und Banken.
  • Beteiligung und Sperrminorität
    Sofern Sie nicht als Einzelunternehmer gründen, müssen Sie an der Gesellschaft entweder mit mindestens 50 % beteiligt sein oder eine vertraglich vereinbarte Sperrminorität vorweisen können, damit Sie den Gründungszuschuss für Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit beantragen können.
  • Vorbereitung
    Sie können über die Agentur für Arbeit an Weiterbildungsmaßnahmen zum Thema Existenzgründung teilnehmen. In unserem Kalender finden Sie zahlreiche Termine für ein Existenzgründerseminar.
  • Arbeitslosengeld
    Wenn Sie sich selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen, reduziert sich Ihr Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Dauer, für die Sie Gründungszuschuss während Ihrer Selbstständigkeit erhalten.
Tipp

Auf den Gründungszuschuss gibt es keinen rechtlichen Anspruch. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich frühzeitig von einem unserer erfahrenen Experten beraten lassen. Wir helfen Ihnen gerne!

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  | Arbeitslosengeld 2: Einstiegsgeld

Auch wenn Sie Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) erhalten, können Sie eine Förderung beziehen, wenn Sie sich selbstständig aus der Arbeitslosigkeit machen. In diesem Fall ist es nicht der Gründungszuschuss sondern das Einstiegsgeld, das Sie beim Arbeitsamt für Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit beantragen können. Im Jahr 2010 haben sich fast 17.000 Gründer mit dem Einstiegsgeld selbstständig aus der Arbeitslosigkeit gemacht.

Einstiegsgeld kompakt

  • Förderdauer beim Einstiegsgeld
    Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate gezahlt.
  • Fördererhöhe beim Einstiegsgeld
    Die Höhe der finanziellen Unterstützung für Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit obliegt - anders als beim Gründungszuschuss - dem Fallmanager beim Arbeitsamt. Neben dem Lebensunterhalt können jedoch auch Anschaffungen für das Unternehmen durch das Einstiegsgeld finanziert werden.
Tipp

Vereinbaren Sie ein kostenfreies Beratungsgespräch mit einem Experten aus unserem Netzwerk, der Sie bei Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und/oder der Finanzierung unterstützen kann.

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  | Unser Fazit

Wenn Sie aus Ihrer Arbeitslosigkeit herauskommen und sich selbstständig machen möchten, haben Sie zweierlei Möglichkeiten je nach Ihrer Ausgangslage: den Gründungszuschuss oder das Startgeld. Da diese beiden Fördermöglichkeiten jedoch Ermessensleistungen sind, auf denen kein Rechtsanspruch besteht, ist eine gute Planung das A und O. Hier kann ein Gründungsberater helfen, der Sie bei der Erstellung eines Businessplans unterstützt.

Beachten Sie zudem, dass es für beide Ausgangslagen individuelle Beschränkungen bei Arbeitszeit und Verdienst gibt – sofern Sie die Selbstständigkeit nebenberuflich ausüben und weiter Arbeitslosengeld erhalten möchten: Bei ALG II/Hartz IV sind dies etwa 15 Wochenstunden und max. 100 Euro; erhalten Sie ALG I, darf Ihr Nebeneinkommen maximal 165 Euro monatlich betragen.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.