Zu den Kapitalgesellschaften zählt auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder kurz AG. Die Gründung einer AG ist lediglich für große Gründungsvorhaben geeignet. Wenn Sie als Start-up eine AG gründen, ist ein hohes Startkapital von 50.000 € erforderlich. Die Haftung ist bei der Aktiengesellschaft auf das Firmenvermögen beschränkt.
Für die Gründung einer AG bestehen davor und danach hohe formale Anforderungen.
Die Aktiengesellschaft ist eine weitere Form der Kapitalgesellschaft. Die Gründung einer AG ist auch für einen Existenzgründer möglich. Dies wird als kleine Aktiengesellschaft oder Ein-Personen-AG bezeichnet. Erfahren Sie im Folgenden, worauf Sie bei der Gründung einer AG achten müssen.
An der Gründung einer AG müssen eine oder mehrere Personen beteiligt sein, die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
Gemäß Aktiengesetz verfolgt die Aktiengesellschaft stets ein Handelsgewerbe. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist damit zwingend, ebenso wie der Eintrag ins Handelsregister. Erfahren Sie mehr über die Anmeldung der AG.
Wenn Sie eine AG gründen, muss der Name der Gesellschaft die Bezeichnungen "Aktiengesellschaft" oder eine allgemeingültige Abkürzung (AG) enthalten. Zudem ist ein in Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung bei der Gründung der AG zu erstellen und notariell zu beurkunden. Die Satzung des Gesellschaftsvertrags muss enthalten:
Die Gründung einer AG erfolgt in mehreren Schritten unter notarieller Begleitung:
Die Aktiengesellschaft wird mit dem Gesellschaftsvertrag gegründet. Stammkapital, Gesellschafterverhältnis und Stammeinlage gehören - ähnlich wie bei der GmbH - zu den wichtigsten Eckpunkten. Die geltenden Bestimmungen wurden in diesem Mustervertrag berücksichtigt.
Bei der Gründung einer AG muss das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000 € betragen. Die Haftung der Anteilseigner der Aktiengesellschaft ist auf die Höhe ihrer Anteile beschränkt.
Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Aktiengesellschaft. Dabei wird er vom Aufsichtsrat überwacht. Zudem gibt es zustimmungspflichtige Geschäfte.
Nach der Gründung einer AG ist mindestens einmal pro Jahr eine Hauptversammlung einzuberufen, die über zahlreiche Rechte wie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder über die Genehmigung des Jahresabschlusses verfügt. Ab einer bestimmten Größe der Aktiengesellschaft ist die Prüfung der Jahresabschlüsse per Gesetz vorgeschrieben.
Wenn Sie eine AG gründen, unterliegt die Aktiengesellschaft wie andere Kapitalgesellschaften den Regelungen des Handelsgesetzbuches. Sie müssen Handelsbücher führen und sind im Fall von kleinen AGs mindestens zur Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Größere Aktiengesellschaften haben noch wesentlich umfangreichere Jahresabschlüsse zu erstellen.
Wenn Sie alleine als Existenzgründer eine AG gründen wollen, steht Ihnen die Rechtsform der kleinen Aktiengesellschaft zur Verfügung. Bei der Gründung einer AG in Form einer kleinen AG muss ebenso eine Vorstand und einen Aufsichtsrat eingesetzt werden. Im Fall der kleinen Aktiengesellschaft besteht der Vorstand aus einer Person: dem Gründer. Er leitet und vertritt die kleine Aktiengesellschaft nach außen. Zudem wird bei der Gründung einer AG in Form einer kleinen Aktiengesellschaft der Gründer vom Aufsichtsrat zum geschäftsführenden Vorstand ernannt.
Die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen AG verabschiedete Satzung muss notariell beurkundet werden. Um den Überblick über die kleine AG zu behalten, sollte die Zahl der Aktionäre zu Beginn der Gründung der AG überschaubar sein. Gründungsprüfer werden bei der Gründung einer AG in Form der kleinen Aktiengesellschaft vom Gericht bestellt. Außerdem sollte die kleine Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Erfahren Sie mehr, über die Gründung einer AG in Form einer kleinen Aktiengesellschaft.
Neben der Aktiengesellschaft können Sie auch andere Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gründen.