| Eine kleine AG: Gründung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist auch alleine über die Ein Personen AG die kleine Aktiengesellschaft (AG) möglich. Die mit der Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Regeln zur „kleinen AG" haben die Ein Personen AG möglich gemacht. Die kleine AG gehört zu den Kapitalgesellschaften und beschränkt somit die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens. Die ausführlichen Informationen zur Gründung einer Aktiengesellschaft finden Sie hier.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen Aktiengesellschaft hat ohne Frage den Vorteil, dass es für die kleine AG möglich ist, schnell und einfach Gesellschaftsanteile zu übertragen sowie Eigenkapital zu beschaffen. Zudem hält sich eine kleine AG bzw. die Ein Personen AG die Option offen, später einmal an die Börse zu gehen. Das kann die Beschaffung von Eigenkapital für die kleine AG auch erleichtern. Die Aktionäre der Ein Personen AG haften dabei nur mit ihrer Einlage. Verlässt ein Aktionär die kleine Aktiengesellschaft hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand der Ein Personen AG. Deshalb vermittelt die kleine AG mehr als eine GmbH den Eindruck von Seriosität.
Die Gründung und Führung der Ein Personen AG hat jedoch den Nachteil, dass die kleine AG einen hohen Organisationsaufwand erfordert. Im Vergleich zur Ein Personen GmbH und zur Unternehmergesellschaft (UG) müssen Existenzgründer bei der Ein Personen AG zudem ein weitaus höheres Startkapital in Höhe von 50.000 € aufbringen. Gleichzeitig muss ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Personen für die kleine AG eingerichtet werden. Außerdem ist bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen Aktiengesellschaft und in der Folgezeit eine größere Anzahl an Formalitäten zu beachten als bei den anderen Rechtsformen.
Die Entscheidung, ob die Gründung einer Aktiengesellschaft in Form einer kleinen AG das Richtige für Ihre Selbstständigkeit ist, sollten Sie auf jeden Fall mit einem Anwalt und Steuerberater diskutieren.
| Die kleine AG: Der Aufbau
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form einer kleinen AG muss ebenso eine Vorstand und einen Aufsichtsrat eingesetzt werden. Im Fall der kleinen Aktiengesellschaft besteht der Vorstand aus einer Person: dem Gründer. Er leitet die kleine AG und vertritt die Ein Personen AG nach außen. Zusätzlich benötigt eine kleine AG einen Aufsichtsrat, der mindestens aus drei Personen bestehen muss. Besitzt die kleine Aktiengesellschaft weniger als 500 Mitarbeiter ist jedoch keine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat vorgesehen.
Im Aufsichtsrat können jedoch wichtige Personen wie Experten oder Geschäftspartner als Mitglieder aufgenommen werden, die dem Vorstand der kleinen Aktiengesellschaft mit Know-how zur Verfügung stehen. Zudem bestellt der Aufsichtsrat der Ein Personen AG den Existenzgründer zum geschäftsführenden Vorstand der kleinen AG.
Die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen AG verabschiedete Satzung muss notariell beurkundet werden. Neben den Organen Vorstand und Aufsichtsrat muss zudem eine Hauptversammlung der Aktionäre bestellt werden. Um den Überblick über die kleine AG zu behalten, sollte die Zahl der Aktionäre zu Beginn der Gründung überschaubar sein. Die Gründung der Ein Personen AG muss vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, geprüft werden.
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen AG werden die Gründungsprüfer vom Gericht bestellt. Diese sind verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Außerdem sollte die kleine AG im Handelsregister eingetragen werden. Dadurch wird die kleine AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.
| Weitere Rechtsformen für ein Einzelunternehmen
Neben der Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen AG gibt es weitere mögliche Rechtsformen für Unternehmen, mit Hilfe derer man alleine gründen kann:
| Weitere Rechtsformen für die Gründung
Neben der kleinen Aktiengesellschaft können Sie auch andere Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gründen.