Arbeitsrecht Kinderkrankentage vor Kürzung: Was Arbeitgeber 2027 einplanen müssen

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2027 könnten Beschäftigte weniger Kinderkrankentage haben. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) will die erweiterten Kinderkrankentage nicht verlängern. Ohne neue Regelung gelten dann wieder zehn statt 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 20 statt 30. Für Arbeitgeber verändert das den Rahmen für die Personalplanung.

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Elternteil arbeitet am Tablet und betreut krankes Kind zu Hause
Wenn ein Kind krank wird, können Beschäftigte Kinderkrankentage nutzen. 2027 könnte der gesetzliche Anspruch wieder sinken. Bildquelle: Tima Miroshnichenko / Pexels.

Warum 2027 wieder zehn Kinderkrankentage gelten könnten

Die höhere Zahl an Kinderkrankentagen ist befristet. § 45 Abs. 2a SGB V legt ausdrücklich fest, dass der Anspruch von 15 Tagen pro Kind und Elternteil nur für das Kalenderjahr 2026 gilt. Alleinerziehende können 30 Tage beanspruchen. 

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hat sich gegen eine erneute Verlängerung ausgesprochen. Ohne eine neue gesetzliche Regelung greift 2027 wieder der reguläre Anspruch von zehn Tagen pro Elternteil beziehungsweise 20 Tagen für Alleinerziehende.

In der Regierungsbefragung am 23.09.2026 im Bundestag bezeichnete er die höhere Zahl als Regel aus der Corona-Zeit. Die Politik tue gut daran, solche Sonderregeln wieder zurückzunehmen. Auf den Einwand, Eltern könnten ihre Kinder dann nicht ausreichend betreuen, stellte Linnemann klar: "Es werden zehn Tage sein, mal zwei sind 20 Tage im Jahr."

Damit geht es derzeit nicht um ein neues Gesetz, das Kinderkrankentage kürzt. Vielmehr müsste die Bundesregierung aktiv werden, um den höheren Anspruch über 2026 hinaus zu erhalten.

Was weniger Kinderkrankentage für Arbeitgeber bedeuten

Für Arbeitgeber sind Kinderkrankentage vor allem ein Thema der Personalplanung. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gegenüber ihrem Arbeitgeber zugleich Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Das Gehalt für diese Tage zahlt grundsätzlich nicht der Betrieb. Stattdessen erhalten anspruchsberechtigte Beschäftigte Kinderkrankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Es beträgt normalerweise 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Für Unternehmen entsteht dennoch ein Ausfall. Gerade in kleinen Teams können mehrere Krankheitstage eines Kindes kurzfristig Vertretungen, verschobene Termine oder eine andere Aufgabenverteilung nötig machen.

Auch wenn die Sonderregel wie von Linnemann gewünscht wegfällt, heißt es nicht, dass Beschäftigte künftig automatisch fünf bis zehn Tage weniger fehlen. Die Zahl beschreibt lediglich den maximalen Anspruch.

Die meisten Eltern schöpfen ihren Anspruch nicht aus

Wie groß der praktische Effekt für Unternehmen wäre, ist deshalb schwer abzuschätzen. Thüringens Gesundheitsministerin Katharina Schenk (SPD) verweist darauf, dass die meisten Eltern ihren Anspruch von 15 Tagen gar nicht vollständig nutzen.

Nach ihren Angaben entfielen zuletzt durchschnittlich rund 2,5 Tage auf einen Kinderkrankenfall. Schenk lehnt eine Rückkehr zur früheren Regelung ab. Auch Politiker der Grünen und Linken kritisieren ein Auslaufen der höheren Ansprüche.

Für Arbeitgeber ist diese Unterscheidung wichtig. Ein geringerer gesetzlicher Anspruch reduziert zwar das maximale Ausfallrisiko. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sich die tatsächlichen Fehlzeiten eines Betriebs im gleichen Umfang verringern. Und ein krankes Kind muss auch dann betreut werden, wenn der Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits ausgeschöpft ist.

Wann Arbeitgeber trotzdem weiterzahlen müssen

Neben dem Kinderkrankengeld gibt es für Arbeitgeber noch einen zweiten Punkt: § 616 BGB. Danach kann ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behalten, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist.

Darunter kann grundsätzlich auch die notwendige Betreuung eines kranken Kindes fallen. Allerdings lässt sich § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag einschränken beziehungsweise ausschließen.

Das ist für die Lohnabrechnung entscheidend. § 45 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nur besteht, soweit nicht aus demselben Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vorliegt.

Unternehmen sollten deshalb prüfen, wie § 616 BGB in ihren Arbeitsverträgen geregelt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber für 2027 zehn oder erneut 15 Kinderkrankentage festlegt.

Mit zehn Tagen planen, 15 im Blick behalten

Für die Personalplanung 2027  können Unternehmen derzeit mit zehn Kinderkrankentagen pro Kind und Elternteil kalkulieren. Denn ohne eine erneute Verlängerung läuft die Sonderregel mit 15 Tagen Ende 2026 aus.

Ganz fest steht die Zahl für 2027 allerdings erst, wenn klar ist, ob der Gesetzgeber noch einmal nachsteuert. Gerade kleinere Unternehmen sollten deshalb mit zehn Tagen planen, zugleich aber ausreichend Spielraum für mögliche zusätzliche Ausfälle lassen. So müssen Dienstpläne und Vertretungsregelungen nicht kurzfristig angepasst werden, falls die 15 Tage doch bestehen bleiben.

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