Rechtliche Tipps für die Internationalisierung des Online-Shops

|
Weitere Themen

Jeder Online-Händler wird früher oder später mit der Internationalisierung seines Online-Shops liebäugeln. Steigende Umsätze, Wachstum und international agieren zu wollen, stehen dabei im Vordergrund. Einen rechtlichen Überblick am Beispiel von Österreich und der Schweiz gibt die Rechtsanwältin Alia von Werder, Partneranwältin in der Anwaltskanzlei Loewenheim Rechtsanwälte.

 

Dass der „deutsche“ E-Commerce-Händler bei der Auswahl des Ziellandes insbesondere den deutschsprachigen Markt (Österreich und Schweiz) im Blick hat, ist im Hinblick auf Kaufkraft, Sprache, Kultur und der Wirtschaftslage unternehmerisch betrachtet naheliegend. Dabei stellen sich jedoch einige ganz maßgebliche Rechtsfragen, die der expansionsfreudige Unternehmer beachten sollte, damit sein Vorhaben auch in rechtlicher Hinsicht erfolgreich wird.

Online-Shop für Österreichischen Markt - welches Verbrauchervertragsrecht gilt?

Möchte der deutsche Online-Händler seine Waren oder Dienstleistungen an den österreichischen Verbraucher verkaufen, muss er dies durch entsprechende Maßnahmen verdeutlichen. Dazu zählt unter anderem eine at-Domain, österreichisches Fähnchen auf der Webseite, österreichische internationale Rufnummer 0043...., Werbung auf österreichischen Webseiten oder auch in Printpublikationen. Dadurch zeigt er, dass er seine Tätigkeit auf den österreichischen Markt ausrichtet.

Rechtswahlvereinbarung: Deutsches oder österreichisches Recht?

Gemäß Art. 6 Abs.1 ROM-I-VO gilt, dass für einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern er eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet. Kurzum: Es gelangt zunächst einmal österreichisches Recht zur Anwendung.

Internationalisierung Die Internationalisierung des eigenen Online-Shops ist eine verlockende Option, um weiter zu wachsen. Allerdings muss hier sehr genau auf rechtliche Rahmenbedingungen geachtet werden. (Foto: piktochart)

Dies ist in der Regel nicht das vom deutschen Online-Händler gewünschte Ergebnis, da er sich in diesem Fall mit einer fremden Rechtsordnung auseinandersetzen müsste, um die Regelungen des Ziellandes einzuhalten.

Erfreulicherweise gewährt die ROM-I-VO die Möglichkeit, eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen. So könnte zwischen dem Online-Händler und dem Verbraucher geregelt werden, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Dabei ist jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass der österreichische Verbraucher rechtlich schlechter gestellt wird als bei der Anwendung seines Heimatrechts. Im Ergebnis birgt eine Rechtswahl daher gleichzeitig immer auch eine Rechtsunsicherheit, die der Online-Händler vermeiden möchte und auch sollte.

Handlungsempfehlung Rechtswahlklausel

Auf die Formulierung der Rechtswahlklausel in euren AGB ist ein besonderes Augenmerk zu legen. In der Klausel muss der Verbraucher darüber unterrichtet werden, dass die Rechtswahl (nämlich deutsches Recht) nur gilt, soweit hierdurch dem Verbraucher der Schutz, der sich aus dem österreichischen Recht ergibt, nicht entzogen wird.

Des Weiteren muss die Rechtswahlklausel wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden gemäß der §§ 305 ff. BGB.

Das geht nur, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Anderenfalls droht die Unbeachtlichkeit der vorgenommenen Rechtswahl.

Ausrichtung des Online-Shops auf den Schweizer Markt - welches Recht gilt?

Da es sich bei der Schweiz grundsätzlich nicht um einen Mitgliedsstaat der EU handelt, greifen die für Österreich geltenden Kollisionsnormen nicht. Einschlägig ist das Schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (kurz: IPRG).

Gemäß Art. 120 IPRG gilt das Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dem Vertragsschluss ein „Angebot oder eine Werbung“ in der Schweiz vorausging.

Auch hierbei wird davon ausgegangen, dass der Online-Händler seine Tätigkeit auf die Schweiz ausrichtet: ch-Domain, eine Preisauszeichnung in CHF oder die Angabe von Versandkosten für die Schweiz. Anders als am Beispiel von Österreich ist in diesem Fall eine Rechtswahl ausgeschlossen.

Automatisch Schweizer Recht

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für den Fall, dass ein Schweizer in einem deutschen Webshop bestellt und der deutsche Online-Händler seine Tätigkeit auf den Schweizer Markt ausgerichtet hat, dies automatisch zur Anwendung des Schweizer Rechts führt und der Online-Händler nicht einfach deutsches Recht zur Grundlage des Vertrages machen kann.

In diesem Fall benötigt der Online-Händler für die rechtssichere Gestaltung seines Online-Shops entsprechende Unterstützung für das Schweizer Recht. Dies ist aber nicht immer nur nachteilig. Beispielsweise muss dem Schweizer Verbraucher nicht das „lästige“ Widerrufsrecht eingeräumt werden. Unternehmerisch betrachtet liegt hierin sogar ein enormer Vorteil.

Handlungsempfehlung Schweizer Markt

Überlegt euch gut, ob der Schweizer Markt tatsächlich die Marktchancen birgt, die ihr euch erhofft.

Wenn der Schweizer Markt das Marktpotenzial hergibt, dann lohnt sich das Investment in die Rechtssicherheit des Webshops nach Schweizer Recht. Kommt ihr im Rahmen einer Abwägung jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich lediglich um einen „Nice to have-Kunden“ handelt, dann empfiehlt es sich, eure Aktivität nicht auf den Schweizer Markt auszurichten und schlicht deutsches Recht zur Grundlage des Vertrages zu machen.

Internationalisierung

Das Worst-Case Szenario – Welche Gerichte sind im Streitfall international zuständig?

Es muss nicht immer zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, aber falls doch, sollte der Online-Händler zumindest wissen, ob deutsche Gerichte für die Streitigkeit mit dem Verbraucher zuständig sind oder ein Gericht im Heimatstaat des Verbrauchers.

In welchen Ländern können sich der deutsche Online-Händler und der österreichische Verbraucher in sogenannten Verbrauchersachen gegenseitig verklagen?

Nicht umsonst wird der Verbraucher von Juristen als „heilige Kuh“ bezeichnet. Denn die für die internationale Gerichtszuständigkeit einschlägige Brüssel - Ia - VO gesteht dem österreichischen Verbraucher ein Wahlrecht zu, wenn er den Online-Händler verklagen möchte. Er kann sich demnach überlegen, ob er den Online-Händler lieber vor einem österreichischen Gericht verklagt oder in Deutschland. Welche Alternative er in der Regel wählen wird, dürfte auf der Hand liegen.

Der umgekehrte Fall, nämlich dass der Online-Händler den Verbraucher verklagen möchte, regelt ebenfalls die Brüssel - Ia - VO. Danach darf der Verbraucher ausschließlich an seinem Wohnsitz verklagt werden. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass vor einem österreichischen Gericht nur österreichisches Recht anzuwenden ist. Vielmehr kann infolge der obig geschilderten Rechtswahl auch deutsches Recht zur Anwendung gelangen.

Was gilt hinsichtlich der internationalen Gerichtszuständigkeit für die Schweiz in Verbrauchersachen?

Ausnahmsweise besteht im Hinblick auf die internationale Gerichtszuständigkeit kein Unterschied zwischen dem Beispiel Österreich und den für die Schweiz einschlägigen Vorschriften. Dem Schweizer Verbraucher steht ein Wahlrecht zu. Der deutsche Online-Händler hingegen kann den Schweizer Verbraucher nur an seinem Wohnsitz verklagen.

Anders als bei der Frage der Rechtswahl kann weder für die Schweiz noch für Österreich eine wirksame Gerichtsstandklausel getroffen werden. Das bedeutet, dass in AGBs nicht geregelt werden kann, dass ausschließlich deutsche Gerichte zuständig sind.

Fazit zur Internationalisierung des Webshops

Die Internationalisierung des Webshops ist angesichts der unternehmerischen Chancen verlockend, in rechtlicher Hinsicht aber auch komplex.

Die beschriebenen Problemstellungen, nämlich die Frage nach dem anwendbaren Recht und der internationalen Gerichtszuständigkeit, können nur vermieden werden, wenn der Online-Händler seine Tätigkeit nicht auf den österreichischen oder Schweizer Markt ausrichtet. Anderenfalls kommt er nicht umhin, ein entsprechendes Augenmerk auf die dargestellten Fragen zu legen. Zwar bedeutet dies ein höheres Investment in die Rechtssicherheit des Online-Shops, lohnt sich aber im Hinblick auf die Erweiterung des Marktes.

zurück
Online-Handel
E-Commerce
Loewenheim Rechtsanwälte
Schweiz
Österreich
Rechtsberatung