E-Mail-Impressum: Pflichtangaben für die Signatur

Sobald Sie geschäftliche E-Mails versenden, benötigen Sie ein korrektes Impressum in Ihrer Signatur. Fehlende oder unvollständige Angaben können schnell zu Abmahnungen führen.

Hier erfahren Sie, welche Pflichtangaben ins E-Mail-Impressum gehören und wie Sie Ihr Impressum rechtssicher umsetzen – inklusive Beispielen und typischen Fehlern.

Redaktion

Geschrieben von Expertin für Websites und Digitales

Für-Gründer.de-Redaktion

Luisa Gerber verantwortet bei Für-Gründer.de die Bereiche Websites und Digitales. Sie testet regelmäßig digitale Tools, erstellt praxisnahe Inhalte zu aktuellen Online-Trends und unterstützt Gründer sowie Selbstständige bei der Website-Erstellung und der Wahl passender Marketing-Tools im dynamischen KI-Umfeld.

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Er ist Interviewpartner in anderen Medien und verfasst Fachbeiträge zu Gründungsthemen.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Ein E-Mail-Impressum ist Pflicht bei geschäftlichen E-Mails
  • Pflichtangaben gehören direkt in die E-Mail-Signatur
  • Mindestens erforderlich: Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeit
  • Je nach Rechtsform sind weitere Angaben Pflicht
  • Im Newsletter lässt sich das Impressum per Link einbinden

  | Wer braucht ein E-Mail-Impressum?

Ein E-Mail-Impressum ist immer dann erforderlich, wenn geschäftliche E-Mails versendet werden. Entscheidend ist, ob die Kommunikation als geschäftsmäßig gilt.

Ein E-Mail-Impressum ist erforderlich für:

Ausgenommen sind nur rein private E-Mails ohne geschäftlichen Hintergrund, etwa persönliche Nachrichten oder private Inhalte ohne Werbung oder Einnahmen. In allen anderen Fällen sollten Sie davon ausgehen, dass die Impressumspflicht gilt.

Hinweis zur Impressumspflicht

Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftlichen Kommunikationskanäle.

Das umfasst nicht nur Websites, sondern auch Social-Media-Präsenzen und insbesondere E-Mails, die rechtlich als digitale Geschäftsbriefe behandelt werden.

So wird sichergestellt, dass Absender bzw. Website-Betreiber eindeutig erkennbar sind und bei Bedarf kontaktiert werden können.

  | Schnell-Check: Brauche ich ein E-Mail-Impressum?

Ob ein E-Mail-Impressum erforderlich ist, hängt davon ab, ob die E-Mails geschäftsbezogen versendet werden.

Mit den folgenden Fragen lässt sich das schnell einordnen:

  • Versenden Sie geschäftliche E-Mails?
  • Kommunizieren Sie mit Kunden oder Geschäftspartnern?
  • Nutzen Sie Ihre E-Mail für Angebote, Anfragen oder Werbung?

Wenn Sie eine oder mehrere dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, ist ein E-Mail-Impressum in Ihrer Signatur Pflicht.

Kann man die Impressumspflicht umgehen?

Nein. Sobald die E-Mails einen geschäftlichen Bezug haben, gilt die Impressumspflicht.

Auch gelegentliche geschäftliche Kommunikation reicht bereits aus, um ein E-Mail-Impressum erforderlich zu machen.

Nur bei rein privat genutzten E-Mails ist kein Impressum erforderlich.

Gilt die Impressumspflicht auch für Kontaktformulare?

Für ein Kontaktformular selbst ist kein Impressum erforderlich.

Entscheidend ist jedoch, was danach passiert: Wird auf eine Anfrage per E-Mail geantwortet, gilt wieder die Impressumspflicht.

Die Antwort muss daher eine vollständige E-Mail-Signatur mit Impressum enthalten. Zudem muss die Website unabhängig vom Kontaktformular ein vollständiges Impressum bereitstellen.

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  | Welche Pflichtangaben gehören ins E-Mail-Impressum?

Damit Ihr E-Mail-Impressum rechtssicher ist, muss Ihre E-Mail-Signatur bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt vor allem davon ab, wie Sie geschäftlich auftreten.

Zum Beispiel:

  • ob Sie als Einzelunternehmer, Freiberufler oder GmbH tätig sind
  • ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • ob für Ihre Tätigkeit besondere Informationspflichten gelten

Für die meisten gilt jedoch: Es gibt eine klare Basis an Pflichtangaben, ergänzt um einige zusätzliche Angaben je nach Unternehmensform.

Welche Informationen konkret in Ihre E-Mail-Signatur gehören, sehen Sie im Folgenden übersichtlich zusammengefasst.

Die wichtigsten Pflichtangaben auf einen Blick

Unabhängig von Branche oder Unternehmensform gibt es eine Grundausstattung an Pflichtangaben, die in fast jedes E-Mail-Impressum gehören:

  • Vollständiger Name (Vor- und Nachname bzw. Firmenname)
  • Ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort; kein Postfach)
  • Kontaktmöglichkeit, wie E-Mail-Adresse (Pflicht) und Telefonnummer (optional, aber empfohlen)

Diese Angaben sind erforderlich, damit Sie als Absender klar identifizierbar und direkt erreichbar sind.

Zusätzliche Pflichtangaben für Unternehmen

Welche Angaben zusätzlich gemacht werden müssen, hängt vor allem davon ab, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

E-Mail-Impressum mit Handelsregistereintrag

Wenn das Unternehmen im Handelsregister steht, muss die E-Mail-Signatur folgende Angaben enthalten:

  • Firmenname laut Register
  • Rechtsform (z. B. GmbH, UG, AG)
  • Sitz des Unternehmens
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer

Zusätzlich gilt:

  • Bei einer GmbH oder UG: Geschäftsführer mit Vor- und Nachname
  • Bei einer AG: Vorstandsmitglieder, Vorsitzender des Vorstands, Aufsichtsratsvorsitzender

Diese Angaben sorgen dafür, dass das Unternehmen rechtlich eindeutig zugeordnet werden kann.

E-Mail-Impressum ohne Handelsregistereintrag

Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist (z. B. Einzelunternehmer oder GbR), sind die Anforderungen einfacher.

In diesem Fall sollte das E-Mail-Impressum enthalten:

  • Vor- und Nachname des Unternehmers bzw. der Gesellschafter
  • ggf. Bezeichnung der Gesellschaft (z. B. „GbR“)
  • Ladungsfähige Anschrift

Entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, wer hinter der E-Mail steht.

Pflicht vs. empfohlene Angaben in der E-Mail-Signatur

Neben den Pflichtangaben kann die E-Mail-Signatur um weitere Informationen ergänzt werden. Diese sind rechtlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis sinnvoll.

Typische Ergänzungen sind:

  • Link zur Website oder zum Impressum
  • Telefonnummer für eine schnelle Kontaktaufnahme
  • Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden)
  • Geschäftliche Social-Media-Profile (z. B. LinkedIn oder Xing)

Diese Angaben erhöhen die Seriosität und Erreichbarkeit, sind aber kein Muss.

Auch gestalterisch gibt es Spielraum, solange die Pflichtangaben klar im Vordergrund bleiben.

Sinnvolle Gestaltungselemente:

  • Firmenlogo
  • dezenter Banner
  • Hinweis auf Newsletter oder Angebote

Wichtig ist dabei: Ihre Signatur sollte übersichtlich und leicht erfassbar bleiben. 

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  | Impressumspflicht im Newsletter

Auch in Newslettern gilt die Impressumspflicht.

Ein Newsletter wird in der Regel an viele Empfänger gleichzeitig versendet und enthält keine klassische E-Mail-Signatur.

Inhaltlich gelten jedoch die gleichen Anforderungen wie beim E-Mail-Impressum: Der Absender muss klar erkennbar und erreichbar sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • (Firmen)Name
  • vollständige Anschrift
  • ggf. Rechtsform
  • Vertretungsberechtigte

Diese Angaben werden im Newsletter typischerweise im Footer platziert oder über einen Impressumslink eingebunden.

Ein solcher Link ist ausreichend, wenn:

  • er gut sichtbar ist (z. B. im Footer)
  • direkt zum vollständigen Impressum führt
  • die Informationen ohne Umwege erreichbar sind

  | Beispiele für ein rechtssicheres E-Mail-Impressum

Wie ein E-Mail-Impressum in der Praxis aussieht, hängt vor allem davon ab, ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und in welcher Rechtsform Sie tätig sind.

Damit Sie Ihre E-Mail-Signatur schnell und korrekt umsetzen können, finden Sie im Folgenden konkrete Beispiele für typische Fälle, von der GmbH bis zum Freiberufler.

Die Beispiele zeigen die wichtigsten Unterschiede und helfen Ihnen, die passenden Pflichtangaben für Ihren Fall zu erkennen.

E-Mail-Impressum einer GmbH ( inkl. UG)

Mit Handelsregistereintrag und Angabe der Geschäftsführung.

Beispiel einer E-Mail-Signatur samt Impressum für eine GmbH mit Handelsregistereintrag

E-Mail-Impressum eines Einzelunternehmens

Ohne Handelsregistereintrag, mit den grundlegenden Pflichtangaben.

Beispiel einer E-Mail-Signatur samt Impressum für einen Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag

E-Mail-Impressum einer GbR

Alle Gesellschafter müssen namentlich genannt werden.

Beispiel einer E-Mail-Signatur samt Impressum für eine GbR

E-Mail-Impressum eines Freiberuflers (ohne Kammerpflicht)

Keine Register- oder Kammerangaben erforderlich.

Beispiel einer E-Mail-Signatur samt Impressum für einen Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit

E-Mail-Impressum eines Freiberuflers (mit Kammerzugehörigkeit)

Zusätzliche Angaben zur zuständigen Kammer und Berufsbezeichnung erforderlich.

Beispiel einer E-Mail-Signatur samt Impressum für einen Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit

  | Häufige Fehler beim E-Mail-Impressum

Viele Fehler beim E-Mail-Impressum entstehen durch kleine Details, mit teils großen Folgen.

Typische Fehler sind:

  • Impressum nur als Link in der E-Mail-Signatur
  • unvollständige Angaben (z. B. fehlende Rechtsform oder Anschrift)
  • veraltete Daten (z. B. alte Adresse oder falscher Firmenname)
  • zu kleine oder schlecht lesbare Darstellung
  • Pflichtangaben werden durch Banner oder Grafiken „versteckt“

Wichtig: In der E-Mail-Signatur müssen die Pflichtangaben direkt enthalten sein. Ein reiner Link reicht hier nicht aus.

Auch bei internationalen E-Mails gilt: Die Pflichtangaben müssen immer vollständig und gut lesbar sein. Unabhängig davon, wohin Sie die E-Mail versenden.

  | Rechtliche Grundlage der Impressumspflicht

Die Pflicht zum E-Mail-Impressum ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen im Handels-, Gesellschafts- und Dienstleistungsrecht. Geschäftliche E-Mails werden rechtlich wie Geschäftsbriefe behandelt. Deshalb müssen sie die gleichen Pflichtangaben enthalten.

Das betrifft insbesondere:

  • Unternehmen mit Handelsregistereintrag
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG
  • aber auch viele Einzelunternehmer und Freiberufler

Die zugrundeliegenden Gesetzmäßigkeiten variieren je nach Rechtsform:

  • Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG): § 35a GmbHG
  • Für Aktiengesellschaften (AG): § 80 AktG
  • Für eingetragene Kaufleute (e.K.) und Personengesellschaften (OHG, KG): §§ 37a, 125a HGB
  • Für alle geschäftsmäßigen Dienste (Website & Mail-Kontakt): § 5 DDG (ehemals TMG)
  • Für Dienstleister und Kammerberufe: § 2 DL-InfoV (Informationspflichten zu Versicherung und Berufsrecht)

Wichtig für die Praxis: Das Impressum muss so gestaltet sein, dass der Absender eindeutig identifizierbar ist.

Fehlende oder unvollständige Angaben können teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Ordnungsgelder nach sich ziehen.

  | Unser Fazit

Das E-Mail-Impressum ist ein fester Bestandteil jeder geschäftlichen Kommunikation und sollte in keiner E-Mail-Signatur fehlen.

Entscheidend ist, dass der Absender eindeutig identifizierbar und erreichbar ist.

In der Praxis genügen dafür meist wenige Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeit, ergänzt um weitere Informationen je nach Unternehmensform.

Während diese Angaben in klassischen E-Mails direkt in der Signatur stehen müssen, kann das Impressum im Newsletter auch über einen gut sichtbaren Link eingebunden werden.

Wer seine Angaben vollständig und übersichtlich darstellt, sorgt für Rechtssicherheit und hinterlässt einen professionellen Eindruck.

Checkliste: E-Mail-Impressum
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Autor: Luisa Gerber
Expertin für Websites und Digitales
Luisa Gerber, Redakteurin bei Für-Gründer.de

Luisa Gerber verantwortet bei Für-Gründer.de die Bereiche Websites und Digitales. Sie testet regelmäßig digitale Tools, erstellt praxisnahe Inhalte zu aktuellen Online-Trends und unterstützt Gründer sowie Selbstständige bei der Website-Erstellung und der Wahl passender Marketing-Tools im dynamischen KI-Umfeld.