Welche Informationspflicht Dienstleister haben und welche nicht

Die 2010 eingeführten Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, kurz DL-InfoV genannt, betreffen alle Unternehmen und Freiberufler, die eine Dienstleistung erbringen. Dabei wird bspw. in Finanz-, Gesundheits-, Verkehrs- aber auch soziale Dienstleistungen unterschieden.

Welche Informationspflicht auf alle Dienstleister zutrifft und welche Informationspflicht eigentlich keine Pflicht ist, sondern den Unternehmern überlassen wird, sollten Dienstleister wissen. Darüber hinaus, ist es wichtig, wie die Informationspflicht erbracht werden kann.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Informationspflicht für Dienstleister im Überblick

Seit Mai 2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft. Diese umfasst zusätzliche Informationspflichten für alle Unternehmen und Freiberufler, die Dienstleistungen erbringen. Bisherige Informationspflicht auf der eigenen Website, im Geschäftsbrief oder der Rechnung bleibt fortbestehen. Neben dem Impressum soll zudem eine weitere Rubrik mit dem Titel „Informationen nach DL-InfoV" eingerichtet werden. Von der Informationspflicht nach DL-InfoV befreit, sind folgende Unternehmen: 

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Finanzdienstleistungen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • audiovisuelle Dienste
  • Glücksspiele
  • soziale Dienstleistungen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern
  • Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern

Welche Angaben sind Teil der Informationspflicht?

Vor Abschluss eines Vertrags oder vor Leistungserbringung muss gemäß § 2 DL-InfoV der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger folgende Informationspflicht erfüllt haben:

Zuerst einmal sind Familien- und Vornamen Teil der Informationspflicht. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen ist auch die Nennung der Firma unter Angabe der Rechtsform nötig, um die Informationspflicht einzuhalten. Ebenfalls zur Informationspflicht zugehörig sind die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Durch Einhaltung dieser Informationspflicht ist es dem Dienstleistungsempfänger möglich, schnell und unmittelbar mit dem Dienstleister in Kontakt zu treten.

Gegebenenfalls müssen auch Angaben zum Registergericht und der Registernummer gemacht werden, wenn der Dienstleister in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Darüber hinaus sind Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Teil der Informationspflicht. Gegebenenfalls braucht es noch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.

Des Weiteren gehören die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde, zur Informationspflicht. Auch der Name der Einrichtung bei Mitgliedschaft bei in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung und gegebenenfalls die verwendeten, allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht fehlen, wenn man die Informationspflicht einhalten will.

Zudem können gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand oder bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen eingefügt werden.

Was im Hinblick auf die Informationspflicht außerdem nicht fehlen darf, sind die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, und gegebenenfalls Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung. Hier ist insbesondere der Name und die Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich wichtig für die Informationspflicht.

Informationspflicht auf Anfrage

Über die reguläre Informationspflicht hinausgehend, müssen Dienstleister einige Informationen preisgeben, sobald sie angefragt werden. Zur Informationspflicht auf Anfrage gehört ein Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, die der Dienstleister geben muss, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird. Es müssen auch Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen, gemacht werden. Zudem können Maßnahmen, soweit sie erforderlich waren, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts ergriffen wurden, zur Informationspflicht auf Anfrage gehören.

Der Dienstleister muss die Verhaltenskodizes angeben, denen er sich unterworfen hat, sowie die Adresse und Sprachen, unter der diese elektronisch abgerufen werden können. Falls der Dienstleister sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, muss er Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren machen, um die Informationspflicht zu erfüllen.

Außerdem sind im Hinblick auf die Informationspflicht folgende Regeln zu Preisangaben vor Vertragsschluss oder Leistungserbringung zu beachten:

  • sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form
  • sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorfeld festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

Keine Informationspflicht: diese Informationen sind freiwillig

Es gibt Informationen, die können Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen oder so anbringen, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Es ist auch möglich, bestimmte Informationen dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch zugänglich zu machen. Darüber hinaus können Infos, die nicht zur Informationspflicht gehören, in alle von ihm zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen aufgenommen werden, die anschließend Empfänger der Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistung erhalten.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.