Recht im Franchising: So vermeiden Sie Fettnäpfchen

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Bei der Franchisegründung gilt es, wie bei der Unternehmensgründung mit der eigenen Geschäftsidee, rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Dabei sollte der Fokus insbesondere auf der Prüfung des Franchisevertrags liegen, der das Verhältnis zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber rechtlich definiert. In unserem Leitfaden „Erfolgreich selbstständig mit Franchise" haben wir die wichtigsten rechtlichen Aspekte beim Franchising mit der Wirtschaftskanzlei BridgehouseLaw Germany im Interview besprochen.

 

Die Unternehmensgründung mit eigener Geschäftsidee birgt unbekannte Risiken. Als selbstständiger Franchisenehmer greifen Sie hingegen auf ein Geschäftskonzept zurück, das bereits am Markt erprobt ist. So reduzieren Sie das Risiko zu scheitern und können direkt zu Beginn mit einer starken Marke am Markt auftreten. Franchising liegt bereits seit einigen Jahren im Trend und verzeichnet einen kontinuierlich steigenden Branchenumsatz. Dementsprechend unterstützt unser kostenfreier Leitfaden „Gründen mit Konzept – Erfolgreich selbstständig mit Franchise" Franchiseinteressierte auf dem Weg zum erfolgreichen Franchisenehmer von Anfang an: von der Auswahl des geeigneten Franchisesystems über Finanzierungsfragen bis hin zu rechtlichen Aspekten rund um den Franchisevertrag.

Die wichtigsten Fragen zum Franchisevertrag

Hat man das geeignete Franchisesystem gefunden, muss man im nächsten Schritt den Franchisevertrag prüfen und unterschreiben. Der Franchisevertrag ist ein komplexes rechtliches Gebilde, bei dessen Prüfung achtsam vorzugehen ist. Wir haben daher mit Dr. Christine von Hauch sowie Dr. Mathias Reif von der auf Franchiserecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei BridgehouseLaw Germany über wichtige Aspekte dazu gesprochen:

Für-Gründer.de: Was genau regelt der Franchisevertrag?

BridgehouseLaw Germany: Der Franchisevertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, also von Franchisegeber und Franchisenehmer. Dazu gehören Haupt- und Nebenpflichten sowie Schutz- und Treuepflichten beider Parteien. Es gibt aber nicht „den" Franchisevertrag, sondern die konkrete Gestaltung des Franchisevertrages hängt von verschiedenen Faktoren ab, nicht zuletzt davon, welche Art von Franchisesystem konkret in Rede steht.

Gleichwohl lässt sich sagen, dass es regelmäßig Hauptpflicht des Franchisenehmers ist, den Franchisebetrieb zu führen und dadurch den Absatz der Systemwaren- und/oder -dienstleistungen zu fördern sowie die vereinbarten Franchise- (und in aller Regel auch Werbe-)Gebühren zu zahlen.

Demgegenüber ist es regelmäßig Hauptpflicht des Franchisegebers, dem Franchisenehmer zum einen die Nutzung der im Vertrag festgelegten Rechte und des Know-how einzuräumen. Zum anderen gehört dazu regelmäßig die Pflicht, den Franchisenehmer in das System einzugliedern.

Daneben bestehen diverse Nebenpflichten sowie Schutz- und Treuepflichten. Nebenpflichten sind z.B. Geheimhaltungspflichten oder die Pflicht, Wettbewerb zu unterlassen. Schutz- und Treuepflichten werden dagegen auch ohne entsprechende ausdrückliche Formulierung im Franchisevertrag durch die eingegangene Partnerschaft begründet, z.B. Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten. Aus ihnen können sich im Einzelfall konkrete Pflichten ergeben, wie z.B. die Pflicht zur Unterrichtung des anderen Vertragspartners über das Bekanntwerden bestimmter Umstände. Beispiel für eine Treuepflicht ist die Pflicht des Franchisegebers zur Gleichbehandlung der (auch potenziellen) Franchisenehmer.

Für-Gründer.de: Bei welchen Vertragsinhalten sollten Franchiseinteressierte Ihrer Erfahrung nach besonders genau hinschauen, sprich, bei welchen Regelungen gehen Franchisesysteme hin und wieder zu weit?

BridgehouseLaw Germany: Das lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten, da es, wie gesagt, „den" Franchisevertrag nicht gibt. Bevor Franchiseinteressierte einen Blick in den Franchisevertrag und dessen Anlagen werfen, sollten sie ohnehin besonderes Augenmerk auf die vorvertraglichen Informationen des Franchisegebers über das System, die Systemzentrale sowie insbesondere dessen Kennzahlen legen. Hieraus muss der Franchiseinteressierte ableiten können, ob sich als Franchisenehmer in dem System Gewinne erwirtschaften lassen.

BridgehouseLaw Germany Dr. Mathias Reif und Dr. Christine von Hauch von BridgehouseLaw Germany sind Experten für Franchiserecht

Tipps & Tricks für die Verhandlung mit dem Franchisegeber

Im Gespräch mit dem Franchisegeber und bei der Überprüfung der Franchiseunterlagen gibt es laut BridgehouseLaw Germany ebenfalls einige Dinge besonders zu beachten:

Für-Gründer.de: Worauf sollte ein Franchisenehmer im Rahmen der Verhandlungen besonders achten?

BridgehouseLaw Germany: Potenzielle Franchisenehmer sollten besonders darauf achten, ob es sich bei dem konkreten System um ein funktionierendes System handelt, das idealerweise bereits seit mehreren Jahren und von mehreren Franchisenehmern an verschiedenen Standorten erfolgreich betrieben wird. Besonders wichtig für Interessenten sind, wie bereits angedeutet, die vorvertraglichen Informationen seitens des Franchisegebers. Diese sollten – neben den erwähnten aussagekräftigen Informationen über das System, die Systemzentrale und Kennzahlen – u.a. Referenzen bestehender Franchisenehmer enthalten, die der Interessent auch kontaktieren sollte.

Für-Gründer.de: Wie kann anwaltlicher Rat die Verhandlung mit dem Franchisegeber unterstützen?

BridgehouseLaw Germany: Anwaltlicher Rat kann darin bestehen, den (potenziellen) Franchisenehmer bei Verständnis und Einschätzung des vom Franchisegeber vorgelegten Franchisevertrags, der in aller Regel vorformuliert ist, sowie der vom Franchisegeber ausgehändigten Informationen und Dokumentation zu unterstützen, ansonsten aber nicht zwingend nach außen, sprich, gegenüber dem Franchisegeber in Erscheinung zu treten. Anwaltliche Unterstützung kann jedoch auch weitergehen, insbesondere einschließen, dass der Rechtsanwalt einen zur Prüfung überreichten Franchisevertrag, der dem Franchisenehmer vom Franchisegeber übersandt wurde, im Sinne des Franchisenehmers überarbeitet und/oder bei den Verhandlungen mit dem Franchisegeber mit am Tisch sitzt.

Hier hängt es letztlich vom Einzelfall und der Abstimmung zwischen Franchisenehmer und Rechtsanwalt ab, wie und in welchem Umfang die Unterstützung erfolgt.

Für-Gründer.de: Inwieweit besteht Ihrer Erfahrung nach Verhandlungsspielraum?

BridgehouseLaw Germany: Erfahrungsgemäß besteht gegenüber dem Franchisegeber, der sein System mit großem zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand aufgebaut hat, ein nur geringer Verhandlungsspielraum für potenzielle Franchisenehmer – wenn überhaupt. Dies mag in Einzelfällen, z.B. wenn der Interessent bereit und in der Lage ist, mehrere Standorte auf einmal zu eröffnen, anders sein – muss es aber nicht.

Denn der Franchisegeber ist aus Treu und Glauben grundsätzlich zur Gleichbehandlung der auch potenziellen Franchisenehmer verpflichtet.

Eine Ungleichbehandlung setzt im Einzelfall daher voraus, dass ein sachlicher Grund dafür vorliegt.

Für-Gründer.de: Vielen Dank für das Interview!

Über BridgehouseLaw Germany

BridgehouseLaw ist eine internationale Wirtschaftskanzlei mit deutschen Büros in Berlin, Köln und München, die u.a. im nationalen und internationalen Franchising berät und über ein umfangreiches internationales Beraternetzwerk verfügt. Die Kanzlei unterstützt Unternehmer, Vertriebsmittler und Verbände jeder Branche in allen Fragen rund um das Vertriebsrecht, insbesondere mit dem Fokus auf Franchiserecht, Handelsvertreterrecht und Vertragshändlerrecht.

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