| Mit der Dauerfristverlängerung Säumniszuschläge vermeiden
Das Finanzamt versteht bei Unpünktlichkeit keinen Spaß. Wer nicht rechtzeitig zum 10. des Folgemonats seine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und seine Umsatzsteuer bezahlt hat, dem drohen Säumniszuschläge. Diese Säumniszuschläge betragen monatlich 1 Prozent der Steuerschuld bis maximal 50.000 Euro. Wenn Sie also als Gründer merken, dass Sie Ihre Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig schaffen, sollten Sie das Instrument der Dauerfristverlängerung nutzen. Denn damit haben Sie einen Monat mehr Zeit, Ihre Buchhaltung sorgfältig zu erledigen und eine fehlerfreie Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Dies kann Sie vor Liquiditätsengpässen durch Säumniszuschläge bewahren.
| Was ist die Dauerfristverlängerung?
Als Unternehmer müssen Sie in den meisten Fällen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (ausgenommen sind Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen). Hierzu erstellen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung. In Bezug auf den Zeitraum der Umsatzsteuerzahlungen wird unterschieden in:
- Monatszahler: Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung nach Ablauf jedes einzelnen Geschäftsmonats und entsprechende Zahlung der Umsatzsteuer
- Quartalszahler: Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt nach Ende jedes Quartals
- Jahreszahler: Der Jahreszahler reicht keine Umsatzsteuervoranmeldung ein, sondern bezahlt seine gesamte Umsatzsteuer für ein Geschäftsjahr im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung.
Existenzgründer sind grundsätzlich Monatszahler. Für den Zeitraum 2021 bis 2026 gilt eine Ausnahme: Gründer sind in diesem Zeitraum Quartalszahler. Bestehende Unternehmen sind immer Monatszahler, wenn sie pro Jahr mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer bezahlen. Wenn Sie am Ende des zweiten Geschäftsjahres Ihrer Existenzgründung feststellen, dass Sie weniger als 9.000 Euro Umsatzsteuer bezahlt haben, können Sie auf Antrag beim Finanzamt Quartalszahler werden. Sind es weniger als 2.000 Euro Umsatzsteuer, können Sie den Antrag stellen, Jahreszahler zu werden. Sie sind dann also von der monatlichen bzw. quartalsweisen Umsatzsteuervorauszahlung befreit.
Fristen für UStVA und Umsatzsteuerzahlung bei Dauerfristverlängerung
Die Fristen, die UStVA einzureichen und die Umsatzsteuer zu bezahlen, verlängern sich mit der Dauerfristverlängerung (Dfv) genau um einen Monat. Betrachten wir die Fristen für Monatszahler und Quartalszahler:
Monatszahler | Quartalszahler | ||
ohne Dfv | mit Dfv | ohne Dfv | mit Dfv |
10. Februar | 10. März | ||
10. März | 10. April | ||
10. April | 10. Mai | 10. April | 10. Mai |
10. Mai | 10. Juni | ||
10. Juni | 10. Juli | ||
10. Juli | 10. August | 10. Juli | |
10. August | 10. September | ||
10. September | 10. Oktober | ||
10. Oktober | 10. November | 10. Oktober | 10. November |
10. November | 10. Dezember | ||
10. Dezember | 10. Januar | ||
10. Januar | 10. Februar | 10. Januar | 10. Februar |
Fällt dabei der 10. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist auf den folgenden Werktag. Wichtig ist auch, dass neben der Umsatzsteuervoranmeldung auch die Zahlung der Umsatzsteuer zum jeweiligen Stichtag eingegangen sein muss. Wenn Sie mit dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vereinbaren, können Sie mit der Zahlung Zeit gewinnen, weil das Finanzamt logischerweise erst nach dem Eingang der UStVA die Umsatzsteuer von Ihrem Geschäftskonto abbucht.
| So stellen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt
Die Fristverlängerung zur Zahlung der Umsatzsteuer können Sie jederzeit beantragen. Sobald Sie merken, dass Sie Ihre Buchhaltung nicht mehr rechtzeitig fertigstellen und die UStVA einreichen können, stellen Sie spätestens zum Stichtag der UStVA-Meldung und der Umsatzsteuerzahlung Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Der Antrag erfolgt elektronisch über Ihr Konto bei Elsteronline.de. Dazu müssen Sie sich bei ELSTER registrieren oder Sie benutzen eine entsprechende Buchhaltungssoftware, über die Sie den Antrag stellen können.
Wenn Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, wird er den Antrag auf Dauerfristverlängerung für Sie stellen und Sie selbstverständlich auf Ihre Pflichten hinweisen. Er berechnet die Sondervorauszahlung und informiert Sie über die Zahlungsfristen. So nimmt er Ihnen Arbeit ab. Ein weiterer grundsätzlicher Vorteil ist natürlich, dass er Ihre Buchhaltung überprüfen kann.
Ist der Antrag beim Finanzamt eingegangen, können Sie die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen. Eine ausdrückliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt lehnt Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung nur dann ab, wenn Sie sich in der Vergangenheit nicht korrekt verhalten haben, und Sie beispielsweise Steuern zu spät bezahlt haben.
Was ist die Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung?
Grundsätzlich betrifft die Sondervorauszahlung im Zuge der beantragten Dauerfristverlängerung nur den Monatszahler. Die Dauervorauszahlung ist gewissermaßen der Preis, den Sie als Monatszahler für die Dauerfristverlängerung bezahlen. Sobald Sie als Monatszahler Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen, bezahlen Sie gleichzeitig die Sondervorauszahlung. Sie beträgt 1/11 der Summe aller Umsatzsteuervorauszahlungen des abgelaufenen Geschäftsjahres. Am Ende des Geschäftsjahres verrechnen Sie die Sondervorauszahlung mit der Umsatzsteuer des letzten Geschäftsmonats, was in der Regel der Dezember ist. Die folgende Tabelle erläutert diesen Zusammenhang:
Beispiel: Umsatzsteuer laut UStVA: 22.000 € → Sondervorauszahlung beträgt 2.000 € | ||||
Geschäfts- monat(e) | Zu zahlende Umsatzsteuer laut UStVA | Sondervorauszahlung | Insgesamt zu zahlen | Fällig am |
Januar | 1.900 € | 2.000 € | 3.900 € | 10. Februar |
Februar – November | im Schnitt 2.000 € | 20.000 € | zum jeweiligen Stichtag | |
Dezember | 1.500 € | -2.000 € | 500 € vom Finanzamt erstattet | |
Summe UStVA | 23.400 € | |||
Sondervorauszahlung für das Folgejahr: 23.400 € / 11 | 2.127,27 € | → 1.627,27 € (UStVA Dez. + SV neues Jahr) | 10. Februar |
Die Dauerfristverlängerung führt also nicht dazu, dass Sie als Monatszahler mehr Umsatzsteuer bezahlen. Es ist lediglich eine Kaution, mit der Sie sich das Recht erkaufen, die Umsatzsteuervoranmeldung später abzugeben. Als Quartalszahler zahlen Sie keine Sondervorauszahlung. Hier sind die bezahlten Umsatzsteuersummen ohnehin niedrig, so dass die Finanzbehörden auf den zusätzlichen administrativen Aufwand verzichten, Sondervorauszahlungen zu verwalten und zu verrechnen.
Sondervorauszahlung bei Neugründung
Nehmen wir an, Sie gründen Ihr Unternehmen neu und zwar zum 1. Mai. Dann ist der Mai Ihr erster Geschäftsmonat und Sie müssten zum 10. Juni Ihre erste UStVA einreichen und die Umsatzsteuer bezahlen. Sie reichen stattdessen den Antrag auf Dauerfristverlängerung ein. Wie sieht es jetzt mit der Sondervorauszahlung aus? Auch in diesem Fall bezahlen Sie zum 10. Juni eine Sondervorauszahlung. Sie bemisst sich an Ihren Erwartungen bezüglich der Geschäftsentwicklung.
Ausgehend vom ersten Monat schätzen Sie also die zu erwartenden monatlichen Summen für die Umsatzsteuer, rechnen sie auf ein Jahr hoch und nehmen dann 1/11 der Jahressumme. Für das Folgejahr berechnen Sie die Sondervorauszahlung wie folgt: Sie rechnen die monatlichen Umsatzsteuerzahlungen laut UStVA auf ein Jahr hoch, nehmen ein 1/11 davon und bezahlen diese Summe als Sondervorauszahlung zusammen mit der UStVA für den Dezember und der verrechneten Sondervorauszahlung des Gründungsjahres zum 10. Februar des Folgejahres.
Ein Beispiel erläutert Ihnen diese Vorgehensweise (Hinweis: USt. = Umsatzsteuer, UStVA = Umsatzsteuervoranmeldung; SV = Sondervorauszahlung):
Sachverhalt | Summe | Kommentar und Erläuterung |
USt. Mai (Gründungsmonat) | 700 € | Tatsächlich angefallene USt. laut UStVA für den ersten Geschäftsmonat nach der Gründung |
Schätzung SV 12 * 710 € / 11 | 774,55 € | Geschätzte Werte für die UStVA auf ein Jahr auf Basis von Planzahlen. Diese 774,55 € werden mit Einreichung des Antrags auf Sondervorauszahlung zum 10. Juni bezahlt. |
tatsächliche USt. Juni bis Nov | 4.140 € | Im Schnitt wurden monatlich 690 € USt. bezahlt, für die 6 Monate von Juni bis Nov sind dies 4.140 €. |
USt. Dez | 800 € | Dezember war ein erfolgreicher Monat, daher lag die USt. laut UStVA höher als sonst. |
Gesamt USt. (Mai – Dezember) | 5.640 € | |
Verrechnung USt. Dez mit geleisteter SV | 25,45 € | USt. Dez - SV = 800 € - 774,55 € = 25,45 € |
neue SV (für das Folgejahr) | 769,09 € | Berechnung: Die USt. auf 12 Monate hochrechnen, dann durch 11 dividieren. Also: 5.640 € / 8 Monate * 12 Monate = 8.460 €. Diese 8.460 € /11 ergeben 769,09 € an SV für das Folgejahr. |
Gründe für den Widerruf einer Dauerfristverlängerung
Das Finanzamt widerruft eine Dauerfristverlängerung dann, wenn ein Unternehmer unangenehm auffällt. Gründe dafür können sein:
- Das Unternehmen zahlt die Umsatzsteuer regelmäßig zu spät.
- Umsatzsteuervoranmeldungen werden wiederholt zu spät eingereicht.
- Das Finanzamt musste in der Vergangenheit Umsatzsteuerzahlungen schätzen.
- Das Unternehmen hat Steuerdelikte begangen.
Sie sollten sich gegenüber dem Finanzamt also korrekt verhalten, immer fristgerecht Ihre UStVA einreichen und die anfallende Umsatzsteuer rechtzeitig bezahlen. Dann wird das Finanzamt Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung weder ablehnen, noch eine bereits laufende Dauerfristverlängerung widerrufen.
| Praxisbeispiel zur Dauerfristverlängerung
Nehmen wir den Fall eines Gründers zu Beginn seines 3. Geschäftsjahrs nach seiner Gründung. Er ist Monatszahler und hat bisher seine Buchhaltung immer knapp zum 10. des Folgemonats fertigstellt, seine UStVA einreicht und seine Umsatzsteuer bezahlt. Für die Buchhaltung Januar 20.. ist der Zeitdruck besonders hoch. Er stellt daher einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bei seinem Finanzamt. Dieser Antrag geht am 12. Februar 20.. beim Finanzamt ein. Er vergisst zunächst die Zahlung der Sondervorauszahlung, bemerkt am 14. Februar seinen Fehler und bezahlt sie und die Zahlung geht am 16. Februar 20.. beim Finanzamt ein. Wie ist dieser Fall zu bewerten?
Was den Antrag auf Dauerfristverlängerung angeht, so hat der Gründer alles richtig gemacht. Der Antrag ist am 12. Februar eingegangen, was in Ordnung ist, weil der 10. Februar 20.. ein Samstag war. Ungünstig ist sicher, dass er die Sondervorauszahlung erst zum 16. Februar 20.. bezahlt hat. Er muss also mit einem Säumniszuschlag rechnen. Möglicherweise kann er mit dem Finanzamt verhandeln, diesen Säumniszuschlag abwehren, wenn er sonst immer pünktlich bezahlt hat.
| Dauerfristverlängerung und Umsatzsteuerjahreserklärung
Die Dauerfristverlängerung hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. Maßgeblich für die Umsatzsteuerjahreserklärung sind die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und die auf Basis der jeweiligen UStVA bezahlten Umsatzsteuerbeträge für den jeweiligen Zeitraum. Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Dinge zu korrigieren. Nehmen wir an, Sie haben aus Gründen des Zeitdrucks eine Lieferantenrechnung im Rahmen der UStVA für einen Monat nicht mehr berücksichtigen können, so können Sie dies im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung nachholen.
Wichtig für die Umsatzsteuerjahreserklärung ist es, die Abgabefrist pünktlich einzuhalten. Arbeiten Sie ohne einen Steuerberater, ist dies der 31. Juli des Folgejahres. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung, gewinnen Sie Zeit bis zum 30. April des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2024 wäre das also der 30. April 2026. Auch diese Fristverlängerung ist ein Grund, über die Zusammenarbeit mit einem guten Steuerberater nachzudenken.