Eingetragene Genossenschaft: eine eG gründen

Die eingetragene Genossenschaft oder abgekürzt eG ist eine weitere Form der Kapitalgesellschaft. Die Rechtsform eingetragene Genossenschaft ist für mehrere Gründer oder als Kooperation von mittelständischen Unternehmen geeignet.

In der Praxis spielt die eingetragene Genossenschaft (eG) im Vergleich zu den anderen Rechtsformen bei der Gründung eine untergeordnete Bedeutung. Erfahren Sie im Folgenden trotzdem mehr über die eingetragene Genossenschaft und wie sie eine eG gründen.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

eG gründen - die Kooperationsgesellschaft

Die eingetragene Genossenschaft  ist eine Rechtsform für Unternehmen, die sich für mehrere Gründer sowie Kooperationen zwischen Mittelständlern eignet. Eine eingetragene Genossenschaft fungiert als juristische Person. Diese Rechtsform ist für Gründer attraktiv, weil sich eine eG unkompliziert gründen lässt und nur eine begrenzte Haftung erfordert.

Die eingetragene Genossenschaft verfolgt den Zweck, durch einen Zusammenschluss von Genossen Wissen zu teilen, leichter Aufträge zu erhalten und bessere Chancen auf dem Wirtschaftsmarkt zu erhalten. Diese Rechtsform für Unternehmen findet man häufig im Handel, in der Landwirtschaft, bei Banken oder im Gesundheitssektor. Eine eingetragene Genossenschaft muss ihren Firmennamen mit dem Zusatz eG kennzeichnen.

eG gründen: Anzahl der Gründer bei der eingetragenen Genossenschaft

Es sind mindestens drei Gründungsmitglieder für die Gründung einer eG erforderlich. Die Gründer werden Genossen genannt.

Eingetragene Genossenschaft: Startkapital und Haftung

Das Startkapital wird im Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Genossenschaft vereinbart. Ein Mindestkapital ist für die eingetragene Genossenschaft nicht vorgesehen. Der Genossenschaftsverband prüft, ob die Eigenkapitalausstattung angemessen ist. Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft kann im Gesellschaftsvertrag auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt werden, ansonsten besteht eine unbegrenzte Nachschusspflicht.

eG gründen: Gründungsformalitäten

Wenn Sie eine eingetragene Genossenschaft gründen, wird eine Satzung bzw. ein Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form benötigt. In der Satzung müssen folgende Punkte enthalten sein:

  • Die Firma, der Gegenstand sowie der Sitz der eingetragenen Genossenschaft muss angegeben werden.
  • Die eingetragene Genossenschaft muss bestimmten, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der eingetragenen Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftungssumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben.
  • Die eingetragene Genossenschaft muss zudem festlegen, in welcher Form die Generalversammlung der Mitglieder einberufen wird, wie Beschlüsse beurkundet werden und wer den Vorsitz in der Versammlung übernimmt. Diesbezüglich muss die eingetragene Genossenschaft beachten, dass die Einberufung der Generalversammlung durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen muss. Ein Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht.
  • Des Weiteren muss die eingetragene Genossenschaft bestimmen, in welcher Form Bekanntmachungen der Genossenschaft, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz und Satzung vorgeschrieben ist, und in welchen öffentlichen Blättern diese erfolgen sollen. Ein Eintrag im Transparenzregister ist ebenfalls wichtig.

Der regionale Genossenschaftsverband prüft die Erfolgsaussichten der eG. Die eingetragene Genossenschaft muss sich zur Gründung beim Genossenschaftsregister des Amtsgerichts eintragen. Zudem muss die eingetragene Genossenschaft Mitglied im Prüfungsverband der Genossenschaften sein. Folgende Organe muss eine eingetragene Genossenschaft bestellen:

  • einen Vorstand
  • einen Aufsichtsrat
  • eine Generalversammlung.

Besitzt die eingetragene Genossenschaft weniger als 20 Mitgliedern kann der Aufsichtsrat entfallen.

eG gründen: Folgepflichten für die eingetragene Genossenschaft

Eine eingetragene Genossenschaft muss grundsätzlich den gleichen Pflichten nachkommen wie eine Kapitalgesellschaft. Dazu gehört beispielsweise die Aufstellung eines Jahresabschluss, der von einem Genossenschaftsverband überprüft wird. Außerdem muss die eG den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Genossenschaftsregister vorlegen und veröffentlichen.

eG Gründen: Mitglieder aufnehmen

Eine eingetragene Genossenschaft unterscheidet sich von anderen Kapitalgesellschaften darin, dass eine eG personenbezogen ist. Das heißt, die eingetragene Genossenschaft besteht aus Mitgliedern und nicht aus Kapitaleinlagen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Kapitalanteilen, woraus schwankende Mitgliederbestände resultieren. Eine Mitgliedschaft bei der eingetragenen Genossenschaft ist jederzeit kündbar und muss nicht wie eine Aktie beispielsweise verkauft werden. Üblich ist, dass die Mitglieder nur mit ihrem Geschäftsguthaben haften.

eG in das Genossenschaftsregister eintragen

Das Genossenschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches und elektronisch geführtes Register, das Informationen über eingetragene Genossenschaften enthält. Die Veröffentlichung dieser Informationen findet im elektronischen Unternehmensregister statt. Geführt wird das Genossenschaftsregister von den zuständigen Amtsgerichten. Für die Anmeldung in das Genossenschaftsregister muss eine eingetragene Genossenschaft unter anderem den schriftlichen Gesellschaftsvertrag, Abschriften der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie eine Bescheinigung des Prüfungsverbandes vorlegen. Die Eintragung erfolgt sodann unter notarieller Beglaubigung.

Weitere Rechtsformen für die Gründung

Neben der eG  können Sie auch andere Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gründen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die eingetragene Genossenschaft gründen wollen, oder ob nicht doch eine andere Rechtsform der eG vorzuziehen ist, machen Sie doch einfach den Rechtsformtest.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.