Was ist das Genossenschaftsregister?
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches und elektronisch geführtes Register, das Informationen zu den Rechtsverhältnissen der einzelnen Genossenschaften zur Verfügung stellt. Die Veröffentlichung der Informationen findet im elektronischen Unternehmensregister statt. Rechtsgrundlage für das Genossenschaftsregister ist das Genossenschaftsgesetz und die Verordnung über das Genossenschaftsregister.
Das Genossenschaftsgesetz legt für Genossenschaften unter anderem fest, dass eine eingetragene Genossenschaft (eG) mit mindestens drei Gründungsmitgliedern gegründet werden muss, die untereinander einen Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Das Genossenschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt.
Wer muss sich im Genossenschaftsregister anmelden?
Genossenschaften müssen sich in das Genossenschaftsregister durch das zuständige Amtsgericht eintragen lassen. Dafür muss der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Genossenschaft vorgelegt werden. Zudem müssen dem Amtsgericht rechtliche Änderungen der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister mitgeteilt werden.
- Wichtig ist, dass sämtliche Vorstandsmitglieder der Genossenschaft die Eintragung des Unternehmens in das Genossenschaftsregister durchführen.
Wie und was muss man anmelden?
Die Eintragung ins Genossenschaftsregister muss in elektronischer und notariell beglaubigter Form erfolgen. Wenden Sie sich dazu an einen Notar, der dann die notwendigen Formalitäten übernimmt. Zur Anmeldung für das Genossenschaftsregister muss die Satzung der Genossenschaft hinterlegt werden.
Für die Erstanmeldung einer Genossenschaft für das Genossenschaftsregister sind unter anderem folgende Unterlagen einzureichen:
- Die Satzung der Genossenschaft, die von den Mitgliedern der Genossenschaft unterzeichnet sein muss.
- Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und gegebenenfalls des Aufsichtsrats ist für das Genossenschaftsregister erforderlich.
- Die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
- Bei der Anmeldung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister entsteht die Genossenschaft. Weitere Informationen finden sich in der Verordnung über das Genossenschaftsregister.
Nach der Anmeldung enthält das Genossenschaftsregister unter anderem folgende Angaben über die Genossenschaft:
- den Namen der Genossenschaft
- den Sitz und den Gegenstand der Genossenschaft
- Bestimmungen über eine Nachschusspflicht und über die Generalversammlung der Genossenschaft
- Bestimmungen über die Vertretungsregelung der Genossenschaft
- Bestimmungen über die Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft
- Bestimmungen über die Auflösung der Genossenschaft
Wichtig: Nach der Anmeldung muss sich eine Genossenschaft auch im Transparenzregister eintragen.
Genossenschaftlicher Prüfungsverband
Zusätzlich zum Eintrag in das Genossenschaftsregister muss jede neu gegründete Genossenschaft Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands sein. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft ist bei der Eintragung ins Genossenschaftsregister vorzulegen. Zu den Aufgaben eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands gehört unter anderem die regelmäßige Pflichtprüfung sowie die Gründungsprüfung einer Genossenschaft, die Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister ist. Außerdem erhebt der genossenschaftliche Prüfungsverband die Mitgliedsbeiträge.
Die Gründungsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband geht der Frage nach, ob ausgeschlossen werden kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gründer sowie insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft keine Gefahr für die Belange der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft darstellen. Deshalb legen genossenschaftliche Prüfungsverbände Wert auf ein vorhandenes, klares Geschäftskonzept der Genossenschaft. Ist dies erfüllt, stellt die Anmeldung für das Genossenschaftsregister kein Problem mehr da.
- Kontakte und Adressen von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden finden Sie hier.