| Gebrauchsmuster: Was ist das?
Wie funktioniert der Gebrauchsmusterschutz? Dazu muss der Unternehmer wissen, wofür ein Gebrauchsmusterschutz angemeldet werden kann und wodurch sich das Gebrauchsmuster vom Patent unterscheidet. Wie das Patent zählt das Gebrauchsmuster zu den gewerblichen Schutzrechten. Die Gebrauchsmusterregistrierung erfolgt schneller als die Anmeldung eines Patents. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für 3 Jahre und kann auf maximal 10 Jahre verlängert werden.
Gebrauchsmuster Voraussetzungen
Die Voraussetzungen und Kriterien für den Gebrauchsmusterschutz sind denen des Patents ähnlich. Um das Gebrauchsmuster anmelden zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Erfindung löst ein Alltagsproblem: Berühmte Gebrauchsmuster wie der Fischer-Dübel entstanden, weil Menschen ein Problem im Alltag haben, das gelöst werden muss.
- Neuheit des Gebrauchsmusters: Ein Gebrauchsmuster erfüllt das Kriterium „Neuheit", wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Gebrauchsmuster noch nicht bekannt ist. Es darf es zu diesem Zeitpunkt nicht bereits beschrieben bzw. im Inland benutzt worden sein. Nur dann entspricht das Gebrauchsmuster dem Kriterium „Neuheit" und der Gebrauchsmusterschutz kann angemeldet werden.
- Erfinderischer Schritt für Gebrauchsmusterschutz: Ein Gebrauchsmuster erfüllt die Voraussetzung „erfinderischer Schritt", wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde) ergibt. Nur dann besteht die Möglichkeit auf den Gebrauchsmusterschutz.
- Gewerbliche Anwendbarkeit für das Gebrauchsmuster: Eine Erfindung erfüllt die „gewerbliche Anwendbarkeit", wenn sie auf einem beliebigen Gebiet benutzt werden kann. Dabei geht es um die praktische Verwertung. Ausgeschlossen sind Erfindungen, die nicht funktionieren, nicht umsetzbar sind oder keine Erzeugnisse auf den Markt bringen. Dafür kann kein Gebrauchsmusterschutz angemeldet werden.
Wenn Ihre Erfindung den Kriterien Lösung eines Problems, Neuheit, erfinderischer Schritt sowie gewerbliche Anwendbarkeit gerecht wird, können Sie ein Gebrauchsmuster anmelden. Den Gebrauchsmusterschutz gibt es nicht in allen Ländern, auch nicht auf EU-Ebene oder in der Schweiz. Wer einen internationalen Gebrauchsmusterschutz anstrebt, muss das für jedes einzelne Land separat machen.
Berühmte Beispiele
Was hat der Gebrauchsmusterschutz mit Fußball und Kaffeetrinken zu tun? Die folgende Tabelle zeigt es:
Gebrauchsmusterschutz Beispiele | Alltagsproblem | Lösung |
Melitta Kaffeefilter | Wie kann man Kaffee genießen, ohne das Pulver mitzutrinken. | Durch einen Filter wird das Pulver zurückgehalten. |
Fischer Dübel | Wie kann man schwere Gegenstände sicher an der Wand befestigen? | Durch eine Vorrichtung, den Dübel, der die Schraube sicher in der Wand verspreizt. |
Fußball | Wie kann der Fußball so hergestellt werden, ohne dass im Spiel die Nähte reißen? | Die Nähte im Fußball sind innenliegend angebracht |
Fußballschuhe | Wie kann der Verschleiß der Schuhe gemindert werden? | Die Stollen im Schuh sind verschraubt und können im Falles des Verschleißes jederzeit ausgewechselt werden. |
Kleiderbügel | Wie können Hemden aufbewahrt werden, ohne zu knittern? | Durch einen Vorrichtung, mit der man das Hemd aufhängen kann, ohne es falten zu müssen. |
Gebrauchsmuster vs. Patent?
Gebrauchsmuster und Patent beruhen beide auf einer Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar sein muss. Die Unterschiede von Gebrauchsmusterschutz und Patentschutz zeigt die folgende Tabelle:
Gebrauchsmuster vs. Patent | Gebrauchsmuster | Patent |
Rechtsschutz für chemische oder technische Verfahren | Nein | Ja |
Amtliche Detailprüfung des Antrags | Nein | Ja |
Risiko der Anfechtung und Löschung | Während der gesamten Laufzeit | Nur bis zur Patenterteilung |
Neuheitsschonfrist | 6 Monate | Nein |
Vorherige Ankündigung | Möglich | Nicht möglich |
Dauer des Genehmigungsverfahrens | maximal 8 Monate | 24 bis 30 Monate |
Laufzeit | Maximal 10 Jahre | Maximal 20 Jahre |
Amtskosten für die Gesamtlaufzeit | 1.380 € | 13.680 € |
Unser Beratungsangebot | Gebrauchsmuster anmelden | Patent anmelden |
Im Gegensatz zum Patent, das bis zur Anmeldung absolut geheim gehalten werden muss, kann das Gebrauchsmuster vorher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine schriftliche Veröffentlichung sowie die vorherige Benutzung im Sinne von Vermarktung sind allerdings nicht erlaubt.
Die Neuheitsschonfrist beträgt 6 Monate. Das heißt, wenn beispielsweise ein Prototyp des Gebrauchsmusters am 1. März eines Jahres auf einer Messe präsentiert wird, muss die Gebrauchsmusteranmeldung bis zum 30. September des gleichen Jahres erfolgen. So kann der Unternehmer vorher testen, ob die Erfindung beim Publikum ankommt.
| Gebrauchsmusterschutz wann?
Das Gebrauchsmuster wird häufig als "kleines Patent" bezeichnet. Das soll nicht bedeuten, dass es weniger wert ist, im Gegenteil. In der Praxis sprechen eine Reihe von Gründen für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters:
- Die Erfindung ist bereits öffentlich gemacht, möglicherweise aus gutem Grunde, um beispielsweise das Interesse zu testen.
- Die technische Erfindungshöhe ist nicht hoch genug für eine Patentanmeldung.
- Gebrauchsmusterabzweigung: Ein Patent ist angemeldet und das Prüfungsverfahren läuft. Jetzt wird eine Gebrauchsmusteranmeldung hinterher geschickt, um in der Zeit des Genehmigungsverfahren den Schutz der Erfindung zu erhöhen.
Ein Patentanwalt unterstützt Unternehmer bei Frage Patent vs. Gebrauchsmuster.
| Wie hilft das DPMA?
Wie sieht der Weg zum Gebrauchsmusterschutz aus? Das zuständige Amt, bei dem Unternehmer ein Gebrauchsmuster anmelden, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Schritt 1: Gebrauchsmuster Recherche vorab
Für die Gebrauchsmuster Recherche bietet das DPMA Datenbanken, in denen alle eingetragenen Gebrauchsmuster und die offenen Gebrauchsmusteranmeldungen hinterlegt sind. Das ist beim Gebrauchsmuster deshalb wichtig, weil das DPMA nur formelle, nicht inhaltliche Kriterien der Gebrauchsmusteranmeldung prüft. Ohne Gebrauchsmuster Recherche ist das Risiko eines Löschungsverfahrens höher. Grundsätzlich ist bereits bei der Entwicklung des Gebrauchsmusters eine Recherche nach Gebrauchsmustern wichtig. Auch wenn der Unternehmer die Recherche selbst vornehmen kann, ist es besser, bereits in der Phase der Gebrauchsmuster Recherche einen Patentanwalt zu beauftragen.
Schritt 2: Die Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt über ein amtliches Formular, das sich der Unternehmer vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) holt. Alternativ gibt es die elektronische Anmeldung über DPMAdirektPro, der Online-Schnittstelle zum DPMA für die Anmeldung sämtlicher Schutzrechte. Die notwendigen Angaben beim Antrag sind:
Wichtige Angaben | Erläuterung | Wichtig |
Angaben zum Antragssteller | Exakte Angabe der Firma, Adresse, Kontaktdaten und Ansprechpartner | Antragssteller ist eine Einzelperson oder eine im Handelsregister registrierte Firma. |
Angaben zur Erfindung | Exakte Beschreibung der Erfindung mit Angabe zum Stand der Technik | Es muss hervorgehen, warum das Gebrauchsmuster eine Neuheit darstellt. |
Beschreibung der Schutzansprüche | Die Teile der Erfindung hervorheben, welche die Innovation ausmachen und deshalb unter Schutz gestellt werden. | Diese Abschnitte müssen besonders gut beschrieben und formuliert sein. |
Anlagen | Skizzen und Zeichnungen, die das Gebrauchsmuster beschreiben. | Die Anlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. |
Wer ein Gebrauchsmuster anmelden will, muss die Unterlagen vollständig einreichen. Skizzen und Erläuterungen dürfen nicht nachträglich hinzugefügt werden.
Schritt 3: Prüfung durch das DPMA
Jetzt prüft das DPMA die Anmeldung. Dabei können Fragen auftauchen, zu denen sich das DPMA an den Antragssteller wendet:
- Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Enthält die Anmeldung Mängel irgendwelcher Art, fordert das DPMA den Antragsteller auf, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
- Anhörung des Antragstellers: Zuweilen sucht das Amt auch das persönliche Gespräch zur Klärung bestimmter Sachverhalte der Gebrauchsmusteranmeldung.
Schritt 4: Eintragung und Bekanntmachung
Wenn dem Patentamt alle formellen Kriterien mängelfrei vorliegen, erfolgt die Eintragung des Gebrauchsmusters in das Gebrauchsmusterregister. Dadurch, dass das Verfahren beim Gebrauchsmusterschutz schneller abläuft, muss der Inhaber der Gebrauchsmuster kein langwieriges Verfahren für das Patent abwarten und kann seine Rechte und den Gebrauchsmusterschutz schnell geltend machen. Die Eintragung wird im Patentblatt veröffentlicht. Im Regelfall dauert eine professionelle (von einem Patentanwalt eingereichte) Gebrauchsmusteranmeldung mit Eintragung Register für Gebrauchsmuster etwa drei Monate. Danach gewährt Ihnen der Gebrauchsmusterschutz das Exklusivrecht.
Gebrauchsmusterschutz: Mit oder ohne Anwalt?
Theoretisch kann der Unternehmer den Gebrauchsmusterschutz ohne Anwalt beantragen. Aufgrund der zahlreichen Feinheiten bei der Recherche, bei der Anmeldung ist ein Fachanwalt für Gebrauchsmusterrecht dringend empfehlenswert. Der Patentanwalt unterstützt den Unternehmer auch bei Rückfragen zur laufenden Anmeldung. Hinzu kommt, dass der Patentanwalt den Unternehmer zur Frage Gebrauchsmuster vs. Patent eingehend berät. Ein Alleingang ohne Patentanwalt ist daher nicht ratsam.
Ein Anwalt ist zwingend erforderlich, wenn der Antragssteller seinen Sitz im Ausland hat. Das ausländische Unternehmen braucht in diesem Fall den Patentanwalt als Vertreter vor dem DPMA. Um das Gespräch mit einem Patentanwalt für Gebrauchsmusterrecht vorzubereiten, hilft Ihnen auch unser Merkblatt für gewerbliche Schutzrechte.
| Gebühren für den Schutz
Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen DPMA-Gebühren, die für einen Gebrauchsmusterschutz anfallen, sowie die Kosten eines Löschungsverfahrens:
Gebührenart | Kosten | Gesamtgebühren Gebrauchsmusterschutz |
Anmeldegebühr für Gebrauchsmuster | 40 € | |
Recherchegebühr für Gebrauchsmuster | 250 € | 290 € für 3 Jahre |
Verlängerungsgebühr nach 3 Jahren | 210 € | 500 € für 6 Jahre |
Verlängerungsgebühr nach 6 Jahren | 350 € | 850 € für 8 Jahre |
Verlängerungsgebühr nach 8 Jahren | 530 € | 1.380 € für 10 Jahre |
Löschungsantrag für das Gebrauchsmuster | 300 € |
Die Kostentabelle zeigt lediglich die Amtsgebühren. Wenn Unternehmer mit Hilfe eines Patentanwalts ein Gebrauchsmuster anmelden, müssen zusätzlich die Anwaltskosten einkalkuliert werden. Nutzen Unternehmer die elektronische Anmeldung, reduziert sich die Anmeldegebühr auf 30 €. Erfinder, die die amtlichen Gebühren nicht finanzieren können, haben die Möglichkeit eine Verfahrenskostenhilfe für den Gebrauchsmusterschutz zu beantragen.
| Das Risiko des Löschungsverfahrens
Wenn Sie ein Gebrauchsmuster anmelden, wird die Erfindung zunächst ohne Prüfung aller sachlichen Voraussetzungen eingetragen. Erst beim Löschungsverfahren wird das Gebrauchsmuster auf die Bewährungsprobe gestellt. Dabei wird geklärt, ob die Erfindung wirklich neu ist und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Das Besondere beim Löschungsverfahren ist, dass jeder einen Löschungsantrag für ein bestehendes Gebrauchsmuster stellen kann. Zwar ist der Antrag kostenpflichtig, aber er wird mit einer schriftlichen Begründung aufgenommen und geprüft. In diesem Fall wird das Gebrauchsmuster auf alle Kriterien geprüft. Die unterlegene Partei beim Löschungsverfahren ist anschließend verpflichtet, die Kosten der Gegenseite zu übernehmen.
Auch der Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters kann das Instrument des Löschungsverfahrens nutzen, sollten Wettbewerber ein Plagiat anmelden. Egal, ob der Unternehmer Opfer oder Initiator eines Löschungsverfahrens ist, er braucht in jedem Fall die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt.
| Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Anders als beim Patent oder bei der Marke gibt es kein europäisches Gebrauchsmuster. Die Schweiz kennt beispielsweise das Schutzrecht "Gebrauchsmuster" gar nicht, sondern nur das Patent. Wer im Ausland Gebrauchsmusterschutz beantragen will, muss sich also nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes richten. Das DPMA hilft auch hier mit wertvollen Infos zu Institutionen, an die sich der Unternehmer für den internationalen Gebrauchsmusterschutz wenden kann.
- Auf der Seite ww.innovaccess.eu gibt es Informationen zum Gebrauchsmusterschutz in allen Ländern der EU
- Auch die WIPO informiert über den weltweiten Gebrauchsmusterschutz (utility models).
Auch bei der internationalen Gebrauchsmusteranmeldung sollten sich Unternehmer an einen entsprechend versierten Patentanwalt wenden.
| Offene Fragen
Beides sind Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind. Anders als beim Patent kann ein chemisch-technisches Verfahren niemals ein Gebrauchsmuster sein. Auch findet keine inhaltlich Prüfung des Gebrauchmusters statt, so dass der Prozess der Anmeldung und der Gebrauchsmusterschutz innerhalb weniger Monate erfolgt. Ein Gebrauchsmuster darf auch bereits in gewissem Umfang in der Öffentlichkeit vorgestellt werden, was beim Patent nicht möglich ist. Der Gebrauchsmusterschutz ist auf 10 Jahre beschränkt, während es beim Patent 20 Jahre sind. Die Kosten des Gebrauchsmusterschutzes sind auf die Gesamtlaufzeit gerechnet 10-mal niedriger als bei der Patentanmeldung.
Wer ein Gebrauchsmuster anmelden will, muss sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden. Dazu sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen, die sich der Unternehmer herunterladen kann. Alternativ kann der Unternehmer die Onlineschnittstelle des DPMA zur Anmeldung verwenden.
Um ein Gebrauchsmuster anmelden zu können, braucht der Unternehmer das amtliche Formular oder er macht die Anmeldung elektronisch. Wesentlich für die Anmeldung sind:
- Exakte Beschreibung der Erfindung mit Darstellung der Vorteile
- Zeichnungen und Skizzen
- Exakte Darstellung der Schutzansprüche, das heißt die Teile des Gebrauchsmusters, die eine Innovation darstellen.
Schutzansprüche sind die technischen Merkmale des Gebrauchsmusters, die geschützt werden sollen. Es sind die Merkmale, welche die Innovation bzw. das Wesentliche der Erfindung ausmachen. Nehmen wir als Beispiel den Fußballschuh mit verschraubten Stollen, ein berühmtes historisches Gebrauchsmuster: Hier sind es eben die verschraubbaren Stollen, die den Clou des Gebrauchsmusters darstellen. Und diese Merkmale sind unter den Schutzansprüchen eben besonders exakt zu beschreiben.
Der Stand der Technik ist die Messlatte dafür, ob ein Gebrauchsmuster als "neu" oder "erfinderisch" gilt. Im Falle des Gebrauchsmusters sind dies insbesondere schriftliche Veröffentlichungen, die den Stand der Technik definieren, oder die Nutzung des Gebrauchsmusters in der Öffentlichkeit. Ein Fußballschuh mit verschraubbaren Stollen hätte nie als Gebrauchsmuster eingetragen werden können, hätte es bereits vorher eine Veröffentlichung zu einem solchen Schuh gegeben oder hätten bereits Fußballer mit solchen Schuhen Fußball gespielt. Allerdings darf ein Gebrauchsmuster vor der Eintragung in der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Wobei 6 Monate nach der ersten Veröffentlichung dann zwingend die Anmeldung stattfinden muss.
Nur ausländische Antragssteller brauchen zwingend den Patentanwalt als Vertreter vor dem Patent- und Markenamt als deutsche Behörde. Antragssteller aus Deutschland können das Gebrauchsmuster grundsätzlich ohne Anwalt anmelden. Allerdings ist aufgrund der vielen Feinheiten des Gebrauchsmusterrechts ein Anwalt dringend zu empfehlen. Der Patentanwalt kennt das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchmusterverordnungen. Er unterstützt die Recherche, kann die Erfolgsaussichten der Anmeldung einschätzen und zu einer erfolgsversprechenden Strategie für Anmeldung und Eintragung beraten.
In der Regel dauert die Eintragung 3 bis 4 Monate.
Der Gebrauchsmusterschutz erstreckt sich maximal auf 10 Jahre. Zunächst gilt der Schutz für 3 Jahre. Anschließend kann er auf 6, 8 und 10 Jahre verlängert werden.
Die Kosten für den Gebrauchsmusterschutz hängen von der Schutzdauer ab. Die Kosten sind wie folgt gestaffelt:
- 3 Jahres-Schutz: 290 €
- 6 Jahres-Schutz: 500 €
- 8 Jahres-Schutz 850 €
- 10 Jahresschutz 1.410 €
Ein bereits bestehendes Gebrauchsmuster kann nicht in ein Patent umgewandelt werden. Umgekehrt gibt es bei der Patentanmeldung die Strategie der Gebrauchsmusterabzweigung. Dabei wird im Rahmen der Patentanmeldung zusätzlich ein Gebrauchsmuster angemeldet. Dabei müssen natürlich alle Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die absolute Geheimhaltung der Erfindung.
Nicht alle Innovationen können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Bedingung ist, dass die Erfindung technischer Art ist. Für die folgenden Beispiele ist kein Gebrauchsmusterschutz möglich:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
- Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden, Spielregeln, Buchführungssysteme und Programme für Datenverarbeitungsanlagen
- Verfahrenserfindungen wie Herstellungs- und Arbeitsverfahren
- Biotechnische Erfindungen können nicht als Gebrauchsmuster angemeldet werden
- Pflanzensorten oder Tierarten
Anmelden darf das Gebrauchsmuster eine einzelne Person oder ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Den Gebrauchsmusterschutz beantragen können also:
- Freiberufler
- Kleingewerbetreibende
- Im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG)
- Kapitalgesellschaften (z.B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, KGaA)
In einer GbR darf nur der einzelne Gesellschafter als Einzelperson das Gebrauchsmuster anmelden. Anders als eine OHG oder KG kann die GbR niemals die Rechte an einem gewerblichen Schutzrecht besitzen.