Das eingetragene Design hieß früher Geschmacksmuster
Im Jahr 2014 wurde das gewerbliche Schutzrecht Geschmacksmuster umbenannt in eingetragenes Design. Aus dem Geschmacksmustergesetz wurde das Designgesetz (DesignG) und aus der Geschmacksmusterverordnung die Designverordnung (DesignV).
Bis heute wird der Begriff Geschmacksmuster synonym zum eingetragenen Design verwendet. Zudem wird das EU-weite Designschutzrecht weiterhin als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichnet.
1. Was ist ein eingetragenes Design?
Ob Möbel, Autos oder Spielzeuge – das alles sind dreidimensionale Gegenstände mit einem Design, das geschützt werden kann, genauso wie bspw. Produktverpackungen. Ebenfalls können zweidimensionale Muster wie Stoffe, Schriftarten oder Logos mit einem Schutz gesichert werden.
Was kann mit dem Designschutz geschützt werden?
Mit dem Designschutz kann das komplette Erscheinungsbild eines Erzeugnisses geschützt werden. Der Schutzumfang betrifft:
- Konturen und Linien
- Gestalt
- Oberflächenstruktur und Werkstoffe
- Farbgebung
Wort- und Textelemente, Grafiken oder Klänge lassen sich nicht als Design schützen, da sie die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses nicht hinreichend erfassen. Hierfür ist eine Markenanmeldung besser geeignet.
Beispiele für Geschmacksmuster
- Coca Cola-Flasche
- Controller einer Playstation-Konsole
- Clog-Schuhe mit ihren Löchern
- Brita Wasserfilter
Welche Rechte gibt mir ein eingetragenes Design?
Ein eingetragenes Design gewährt dem Inhaber alleine das ausschließliche Recht, das geschützte Design herzustellen, zu verwenden und zu veräußern (absolute Sperrwirkung). Man kann also gegen jedes Design vorgehen, das dem eingetragenen Design gleicht – wichtig ist hier besonders der Gesamteindruck.
Dritten ist es verboten, Ihr eingetragenes Design ohne Genehmigung (im Rahmen einer Lizenzvergabe) zu verwenden, herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten oder auch nur zu besitzen. Ein Beispiel dafür sind gefälschte Handtaschen, deren Besitz bereits untersagt ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller oder Käufer das Original-Design kennt.
Design oder Marke anmelden für ein Logo?
Sie haben ein Logo oder eine Grafik erstellt? Dann entscheiden Sie sich besser für den Markenschutz, um Ihre Schöpfung zu schützen. Mit einer Bildmarke können Grafiken und Logos ideal geschützt werden. Designs müssen im Vergleich dazu immer das äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses (z. B. eines Produkts, etwa Schuhe) genau wiedergeben, also bspw. die Form, das Material und die Beschaffenheit. Diese Voraussetzungen erfüllen rein grafische Darstellungen nicht.
2. Schutzvoraussetzungen
Damit das Design geschützt werden kann, müssen zwei grundlegende Bedingungen erfüllt sein:
- Neuheit: Es darf kein identisches Design angemeldet sein.
- Eigenart: Der Gesamteindruck des Geschmacksmusters muss sich von bekannten Designs unterscheiden.
In diesem Rahmen ist der Begriff der Neuheitsschonfrist wichtig. Der Designschutz kann bis zu einem Jahr nach erstmaliger Veröffentlichung des Designs beantragt werden, ohne dass der Faktor "Neuheit" gefährdet ist. So kann der Markterfolg eingeschätzt werden, ohne dass man das Design direkt anmeldet.
Relative und absolute Schutzhindernisse
Während der Designschutz nicht per Gesetz ausgeschlossen sein darf, sind einige Designs jedoch gemäß § 33 Abs. 1 (absolute) und Abs. 2 (relative Schutzhindernisse) generell vom Schutz ausgenommen.
Absolute Schutzhindernisse | Relative Schutzhindernisse |
Nicht mit der öffentlichen Ordnung und guten Sitten vereinbar | Design ist ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt |
Missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderen Zeichen von öffentlichem Interesse | Produkt muss in seiner Form und den Abmessungen dem Hauptprodukt nachgebildet werden ("Must-Fit", etwa iPhone-Ladekabel oder Ersatzteile) |
3. Designschutz anmelden: Grundlagen
Den Antrag auf Eintragung Ihres Designs können Sie schriftlich direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Jena oder bei einer der Dienstellen in München oder Berlin abgeben. Die Anmeldung des Designs ist auch elektronisch möglich. Dieses Verfahren ist zu empfehlen, da nicht nur der Weg zum Amt entfällt, sondern auch häufige Fehler bei der Designanmeldung: die Eingabemaske fragt alle notwendigen Daten ab und bringt diese in das geforderte Format. Nach Eingang der elektronischen Designanmeldung erhalten Sie das maßgebliche Aktenzeichen.
Sammelanmeldungen
Sie können neben der Einzelanmeldung eine Sammelanmeldung mit bis zu 100 Mustern für den Schutz des Designs einreichen. Bedingung für das Recht auf Ihr eingetragenes Design ist, dass die Muster mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben. Im Vergleich zu Einzelanmeldungen sind gebündelte Anmeldungen günstiger.
Notwendige Unterlagen für die Anmeldung
Der Antrag, mit dem Sie Designschutz beantragen können, muss einige Angaben und Unterlagen beinhalten. Folgende Auskünfte und Dokumente sind für den Schutz des Designs erforderlich:
- Antrag zur Eintragung des Designs (zur Ausfüllhilfe)
- Eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
- Angabe von Erzeugnissen oder Klassen des Produkts, in das Ihr Design aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll
Wiedergabe eines Designs
Wenn Sie ein Design anmelden möchten, ist unbedingt an die verpflichtende grafische Wiedergabe von diesem zu denken. Diese kann entweder auf das Wiedergabeblatt aufgeklebt, gedruckt oder als JPEG-Datei auf einem elektronischen Datenträger (CD/DVD) eingereicht werden. Hierbei müssen bestimmte Vorgaben beachten werden:
- Ansichten: Grafische Darstellung aus verschiedenen Perspektiven. Hierbei sind sowohl statische als auch (digitale) 3D-Abbildungen zulässig.
- Hintergrund: Das Design muss sich deutlich vom Hintergrund abheben.
- Farben: Sowohl die Darstellung in Farbe oder in schwarz-weiß ist zulässig.
Darüber hinaus dürfen in der Wiedergabe des Designs weder erläuternde Textelemente noch Symbole vorhanden sein.
Locarno-Klassifikation
Damit eingetragene Designs leichter recherchierbar sind und einfach geordnet werden können, werden sie mittels der Locarno-Klassifikation kategorisiert – und war EU-weit. Die Einordnung erfolgt in 32 Haupt- und 237 Unterklassen, die bei der Anmeldung freiwillig angegeben werden können. Dazu zählen bspw. folgende:
Hauptklasse | Unterklasse | Produktbeispiel |
1 (Nahrungsmittel) | 3 (Käse, Butter und Butterersatz, andere Milchprodukte) | Käse |
1 | 6 (Futtermittel) | Trockenfutter für Haustiere |
1 | 99 (Verschiedenes) | Würfelzucker |
3 (Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegenstände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind) | 1 (Koffer, Handkoffer, Mappen, Handtaschen, Schlüsseletuis, Etuis, die dem Inhalt angepasst sind, Brieftaschen und gleichartige Waren) | Aktenkoffer |
3 | 3 (Regenschirme, Sonnenschirme, Sonnenblenden und (Spazier-) Stöcke) | Spazierstöcke |
10 (Uhren und andere Messinstrumente, Kontroll- und Anzeigegeräte) | 1 (Großuhren, Pendeluhren und Wecker) | Astronomische Uhren |
10 | 4 (Andere Messinstrumente, -apparate und -vorrichtungen) | Alkoholmesser |
Die Locarno-Klassifikation macht es für Neuanmeldungen leichter, ähnliche oder identische Designs zu entdecken. Somit können abgelehnte Anmeldungen vermieden werden. Das DPMA bietet dafür eigens eine Datenbank (Suchmaschine zur Erzeugnisangabe) an.
Schutzdauer
Das alleinige Nutzungsrecht für das Design bleibt Ihnen durch die Eintragung beim DPMA für den Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis auf insgesamt 25 Jahre vorbehalten. Neben der einmaligen Anmeldegebühr für den Schutz werden Aufrechterhaltungsgebühren mit jeder Verlängerung für das eingetragene Design fällig.
Ausländische bzw. Ausstellungspriorität
Der Zeitraum der Schutzdauer beginnt normalerweise mit dem Eingang der Designanmeldung beim DPMA. Die Schutzdauer lässt sich jedoch auch vorverlegen, wenn eine sogenannte Priorität einer vorangegangen ausländischen Designanmeldung oder einer vorherigen Ausstellung in Anspruch nehmen.
Haben Sie das Design bereits im Ausland angemeldet, sind folgende Angaben in Ihrer DPMA-Designanmeldung zu ergänzen, um die ausländische Priorität in Anspruch nehmen zu können: Datum, Land, Aktenzeichen sowie Abschrift der früheren Anmeldung.
Haben Sie das Design auf einer in- oder ausländischen Ausstellung gezeigt, können Sie vom Tag der Ausstellung an eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen. Dafür muss die Designanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausstellung erfolgen. Wichtig ist, dass die Ausstellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
4. Schritt für Schritt durch das Formblatt
Wir führen Sie Feld für Feld durch das offizielle Anmeldeformular für Designs.
Feld | Beschreibung |
1 | Tragen Sie hier Ihre (Unternehmens-)Anschrift ein, an die die Post vom DPMA gerichtet werden soll. |
2 | Hier werden die Kontaktdaten vom Anmelder oder dem Vertreter eingetragen. |
3 | In dieses Feld müssen Anmelder ihre (Unternehmens-)Kontaktdaten eintragen. |
3 (2) | Erfolgt die Vertretung für den Designschutz durch einen Anwalt, tragen Sie hier die Kontaktdaten ein. |
Feld | Beschreibung |
4 | Hier müssen Produktkategorien eingetragen werden, die auf das Design zutreffen. Zulässige Bezeichnungen finden sich in der Warenliste mit Locarno-Klassifikation. |
4 (2) | Das Design kann vom Anmelder selbst klassifiziert werden. Ansonsten übernimmt dies das DPMA. Die die Einteilung der Klassen und Unterklassen stellt das DPMA in einer jährlich aktualisierten Liste zur Verfügung. |
5 | Reichen Sie das Design im Rahmen einer Sammelanmeldung ein, setzen Sie hier einen Haken. Anlageblatt R 5703.2 muss beigefügt werden. |
6 | Soll die Offenbarung (Bekanntgabe) des Designs aufgeschoben werden, kreuzen Sie dieses Feld an. |
7 | Wird keine Eintragungsurkunde benötigt, kann hier ein Kreuz gesetzt werden. |
8 | Setzen Sie hier ein Kreuz, wenn Sie an der Lizenzvergabe interessiert sind. |
Feld | Beschreibung |
9 | Möchten Sie eine ausländische oder Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen, setzen Sie hier ein Häkchen und tragen die Details wie das Aktenzeichen ein bzw. fügen das Beiblatt für eine Ausstellungspriorität bei. |
10 | Wie werden die Gebühren für die Designanmeldung bezahlt? |
11 | Kreuzen Sie die Anlagen an, die Sie beigefügt haben, bspw. Formblätter zur Wiedergabe des Designs, Beiblätter für Sammelanmeldungen, etc. |
12 | Unterschrift plus Datum. |
12 (2) | Name in Druckbuchstaben |
Prüfung der Designanmeldung durch das DPMA
Bei der Anmeldung Ihres Designs prüft das DPMA nicht, ob das eingetragene Design wirklich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Es prüft allerdings folgende Aspekte:
- Ist Ihr Antrag auf Designschutz frei von Formfehlern?
- Kann das Design geschützt werden?
- Liegen weder relative noch absolute Schutzhindernisse vor?
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr eingetragenes Design in das Register der eingetragenen Designs gegeben und erhält Schutz für das Design.
Wichtig vor der Designanmeldung: eine umfassende Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche. Diese hilft Ihnen, sich die Kosten und den Aufwand einer abgelehnten Anmeldung zu sparen.
5. Anmeldekosten für ein eingetragenes Design
Anmeldungsart | Kosten |
Einzelanmeldung (elektronisch) | 60 Euro |
Einzelanmeldung (Papierform) | 70 Euro |
Sammelanmeldung (bis zu 100 Designs) | 7 Euro je Design, mindestens 70 Euro |
Aufrechterhaltungsgebühr
Kosten | |
6. bis 10. Schutzjahr | 90 Euro |
11. bis 15. Schutzjahr | 120 Euro |
16. bis 20. Schutzjahr | 150 Euro |
21. bis 25. Schutzjahr | 180 Euro |
Die Aufrechterhaltungsgebühr gilt für jedes einzelne eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung.
Erstreckungskosten
Einzelanmeldung | 40 Euro |
Sammelanmeldung (bis zu 100 eingetragene Designs) | 4 Euro je Design, mindestens 40 Euro |
6. Veröffentlichung & Erstreckung
Nach der Anmeldung wird die Hinzunahme Ihres eingetragenen Designs im Designblatt (früher Geschmacksmusterblatt) veröffentlicht.
Wenn Sie dies nicht wünschen, weil sie das Design vorläufig geheim halten wollen oder erst abwarten wollen, ob das Produkt vom Markt angenommen wird, haben Sie die Möglichkeit, die Bekanntmachung für Ihr Design bis zu 30 Monate aufzuschieben.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Wollen Sie Ihr Design zunächst nicht bekannt machen, ermöglicht das DPMA eine sogenannte Erstreckung – die Aufschiebung der Veröffentlichung. Hierfür müssen Sie einen dementsprechenden Antrag stellen. In folgendenen Situationen kann eine Erstreckung sinnvoll sein:
- Geheimhaltung
- Testphase mit mehreren Designs am Markt
- Designschutz vor dem Launch
Schutzumfang und -dauer bei Erstreckung
Im Vergleich zum regulär veröffentlichten Design beträgt die Schutzdauer bei einem unveröffentlichten Design lediglich 30 Monate statt fünf Jahre. Stichtag ist hierbei der Tag der Anmeldung – lediglich die Bekanntmachung ("Offenbarung") wird auf ein bestimmtes Datum verschoben. Auch der Schutzumfang ist bei einer Erstreckung eingeschränkt: es besteht ein Nachahmungsschutz für Anmelder, denen Ihr Design (nachweislich) bekannt war. Zufällige Parallelschöpfungen, die unabhängig angemeldet werden, sind vom Nachahmungsschutz jedoch ausgeschlossen.
Vor Ablauf der verkürzten Schutzdauer können Sie sich entweder dafür entscheiden, die Schutzrechte verfallen zu lassen oder den Designschutz komplett in Anspruch nehmen möchen. Hierfür zahlen Sie einfach die Erstreckungsgebühr und Ihr Designschutz verlängert sich auf fünf Jahre.
7. Designschutz: EU- und weltweite Anmeldung
Möchten Sie ein Design nicht nur in Deutschland, sondern EU- oder gleich weltweit schützen lassen, stellen Sie den Antrag auf Designschutz über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. an die Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO. Im internationalen Verkehr heißt das eingetragene Design nicht Design, sondern ist als Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) hat seine Rechtsgrundlage in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Hierbei werden zudem noch zwei Varianten des Designschutzes unterschieden: das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
- Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: gleicher Schutz wie beim eingetragenen Design
- Nicht eingetragenenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: reduzierter Schutzumfang sowie Schutzdauer, die nicht verlängert werden kann
Unter bestimmten Voraussetzungen bietet die EUIPO ein beschleunigtes Eintragungsverfahren an, für das keine zusätzlichen Kosten fällig werden. Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Anmeldung des GGM binnen 48 Stunden:
- Nutzung des Fast-Track Online-Formulars
- Vollständigkeit und Fehlerfreiheit von Anmeldung und Anhängen
- Klassifizierung der Produkte durch DesignClass
- Bezahlung per Kreditkarte oder Lastschrift
Gebühren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Leistung | Kosten |
Eintragung | 230 € |
Bekanntmachung | 120 € |
Erstreckung | 40 € |
Sammelanmeldung | 25-50 % Rabatt auf den Preis einer Einzelanmeldung |
8. Fazit & häufige Fragen
Wenn Sie ein Design entworfen haben, sollten Sie dieses auch schützen. Zwar gibt es beim Designschutz einiges zu beachten, wie bspw. relative/absolute Schutzhindernisse oder auch diverse Beiblätter, die bei der Anmeldung zusätzlich ausgefüllt werden müssen, dennoch lohnt sich der Aufwand. Ein eingetragenes Design erwirkt eine absolute Sperrwirkungen und jedem außer Ihnen ist es untersagt, das Design zu verwenden.
Ein gutes Beispiel ist der Kampf zwischen den Schokoladenmarken Ritter Sport und Milka. Bereits seit Jahren versucht Milka, das eingetragene Design Ritter Sports, das die viereckige Verpackung darstellt, anzufechten. Durch mehrere Schokoladenmarken im viereckigen Format würde Ritter Sport so nämlich an Wiedererkennungswert verlieren. Doch das Urteil des BGH sprach Ritter Sport sein durch den Designschutz geschütztes Recht am Viereck zu.
Wir empfehlen grundsätzlich eine Beratung zum Thema Designschutz vom Anwalt. Dieser beantwortet Ihnen alle Fragen zum eingetragenen Design, hilft bei der Anmeldung und recherchiert im Vorfeld, ob es bereits etwaige ähnliche oder gar identische Designs gibt. Ein Anwalt hilft auch, wenn jemand gegen Ihren bestehenden Designschutz verstößt oder umgekehrt Sie gegen ein Schutzrecht verstoßen. Um das Gespräch mit dem Anwalt vorzubereiten, haben wir ein nützliches Merkblatt für gewerbliche Schutzrechte vorbereitet.
Häufige Fragen
Als eingetragenes Design lässt sich alles schützen, was die äußere Erscheinung eines Erzeugnisses (digital oder analog) näher definiert, also bspw.:
- Konturen und Linien
- Gestalt
- Oberflächenstruktur und Werkstoffe
- Farbgebung
Ein einzelnes Design kann bereits für 60 (elektronische Anmeldung) bzw. 70 (Papierform) Euro angemeldet werden. Mit einer Sammelanmeldung können noch einmal 25 bis 50 Prozent des Einzelpreises gespart werden.
Wenn Sie die Bekanntmachung für Ihr eingetragenes Design nicht aufschieben, ist es zunächst für fünf Jahre geschützt. Dieser Schutz für Ihr Design kann maximal viermal bis zur Höchstdauer von 25 Jahren aufrecht erhalten werden.
Ein Schutz für Ihr eingetragenes Design kann auch entstehen, wenn es nicht angemeldet wird. So greift die Regelung des nicht eingetragenen Designs und der Schutz durch die Veröffentlichung gegenüber der Öffentlichkeit. Dies kann durch ein konkretes Produkt, eine Ausstellung oder eine Veröffentlichung in der Werbung erfolgen. Der Schutz für dieses nicht eingetragene Design ist dann allerdings eingeschränkt, da nur vor Nachahmungen geschützt wird und der Schutz anders als beim eingetragenen Design nur auf drei Jahre beschränkt ist.
Ein Design kann dann angemeldet werden, wenn es neu ist, also kein identisches Design bereits angemeldet ist, und wenn es eine gewisse Eigenart aufweist – der Gesamteindruck des Designs muss sich von bereits bekannten Geschmacksmustern abheben.
Bei der Anmeldung eines Designs muss ein Wiedergabeblatt ausgefüllt werden, auf dem (oder auf einer CD/DVD) eine grafische Darstellung des Designs zu sehen ist. Hierbei sind vor allem eine Darstellung aus verschiedenen Perspektiven wichtig und, dass sich das Design vom Hintergrund abhebt. Die Darstellung ist sowohl in Farbe als auch schwarz-weiß zulässig.
Je nachdem, ob Ihr Antrag Fehler enthält oder etwaige Schutzhindernisse die Eintragung erschweren, kann die Anmeldung eines Designs unterschiedlich lange dauern. Melden Sie Ihr Design online an, sind alle Unterlagen vorhanden und korrekt ausgefüllt und liegen keine Schutzhindernisse vor, kann die Anmeldung bereits binnen weniger Tage erledigt sein.
Die Anmeldung Ihres Designs können Sie grundsätzlich selbst vornehmen. Einen Anwalt benötigen Sie in jedem Fall, wenn Ihr Firmensitz sich im Ausland befindet.
Der Geschmacksmusterschutz beginnt am Anmeldetag des Designs – sofern keine Schutzhindernisse oder Formfehler vorliegen.