Die Geschäftsbezeichnung für Selbstständige

Für Gründer und Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist es möglich, eine so genannte Geschäftsbezeichnung zu nutzen. Diese unterscheidet sich von einem Firmennamen. Die Geschäftsbezeichnung kann im Geschäftsverkehr nur als Zusatz genutzt werden. Was Sie bei der Geschäftsbezeichnung zu beachten haben, erfahren Sie nachfolgend.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Ohne Handelsregistereintrag: Geschäftsbezeichnung

Einzelunternehmer oder Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können die so genannte Geschäftsbezeichnung nutzen. Eine Geschäftsbezeichnung ist ein Wahlname, der im Wesentlichen eine wirtschaftliche Bedeutung hat. Durch die Wahl einer individuellen Geschäftsbezeichnung kann ein Selbstständigen die Identität und Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen herstellen.

Im Gegensatz zur Geschäftsbezeichnung wird die Firmierung eher für den Geschäftsverkehr genutzt und kennzeichnet den Wirtschaftsbetrieb. Die Geschäftsbezeichnung hingegen dient einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und hat deshalb eine schmückende Funktion. Für die Geschäftsbezeichnung ist zu prüfen, ob sie bereits existierenden Namen oder Geschäftsbezeichnungen anderer Unternehmen gleicht oder ähnelt sowie ob Markenrechte verletzt werden könnten.

Wenn Sie eine Geschäftsbezeichnung führen, müssen Sie zusätzlich Folgendes beachten:

  • Im Geschäftsverkehr - also auf Angeboten, Rechnungen oder Briefen - müssen Sie neben der Geschäftsbezeichnung den Vor- und Zunamen der Gesellschafter angeben. Dies ist der "offizielle Unternehmensname". Dies gilt für alle Arten von Geschäftsverkehr, die einen bestimmten Empfänger haben.
  • Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist dieser Zusatz oder die gebräuchliche Abkürzung GbR notwendig.
  • Bei Freiberuflern reicht die Angabe des Familiennamens zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung.
  • Die Partnergesellschaft darf zudem Zusätze wie "und Partner" oder "Partnerschaft" führen.
  • Unternehmen mit einer offenen Verkaufsstelle müssen die zusätzlichen Angaben zur Geschäftsbezeichnung auch am Eingang des Geschäfts deutlich lesbar anbringen.
Tipp

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  | Elemente der Geschäftsbezeichnung

Für Werbemaßnahmen, die an einen unbestimmten Empfänger gerichtet sind, reicht die Angabe der Geschäftsbezeichnung völlig aus. Die Geschäftsbezeichnung kann aus verschiedenen Elementen bestehen:

  • Die Geschäftsbezeichnung kann auf die Produkt- und Leistungspalette verweisen.
  • Die Geschäftsbezeichnung kann auch sich auch auf die Branche oder die Tätigkeit beziehen, zum Beispiel Videothek, Transporte, Damen- und Herrenbekleidung oder Drogerie.
  • Phantasienamen sind ebenso eine Option für eine Geschäftsbezeichnung.
  • Als Geschäftsbezeichnung werden ferner sogenannte Etablissementbezeichnungen verwendet wie „Zum goldenen Hirsch", „Boutique La Belle" oder „Markt Drogerie". Eine Geschäftsbezeichnung dieser Art kennzeichnet das Geschäftslokal.

Die Geschäftsbezeichnung kann ohne weitere Zusätze in der Werbung, auf Visitenkarten, als Leuchtreklame, auf Einkaufstüten und für Werbegeschenke sowie als Logo im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden. Eine Geschäftsbezeichnung darf nicht irreführend sein oder den Eindruck eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens vermitteln, wie  zum Beispiel in Nachfolgezusätzen wie „Müller & Co." oder „Klaus Müller Inh. Josef Schneider". Zudem sind vollkaufmännische Größenordnungen wie „Haus", „Zentrum" oder „Fabrik" sowie Orts- und Regionalzusätze wie „Mainzer Bettenhaus" unzulässig.

Tipp

Die Wahl einer Geschäftsbezeichnung ist für Kleingewerbetreibende, GbRs oder Freiberufler ein Teil der Namensfindung für das Unternehmen.

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  | Was ist zulässig?

Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind wie Kleingewerbetreibende, können eine zulässige Geschäftsbezeichnung führen. Werden Bezeichnungsvorschriften für eine Geschäftsbezeichnung missachtet und eine unzulässige Geschäftsbezeichnung verwendet, muss der Träger der Geschäftsbezeichnung mit Sanktionen wie behördlichen Bußgeldverfahren sowie kostenpflichtigen Abmahnungen durch das Registergericht rechnen. Zudem kann der Unternehmer, der mit seiner Geschäftsbezeichnung den Eindruck eines vollkaufmännischen Betriebs erweckt, dem strengeren Recht der Vollkaufleute wie zum Beispiel auch der Haftung für Schulden des Geschäftsvorgängers unterliegen.

Zudem sollte bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung darauf geachtet werden, nicht die Namensrechte schon bestehender Unternehmen zu verletzen. Hierbei können auch bereits angemeldete Markennamen zu Klagen gegen eine Geschäftsbezeichnung führen.  

Für die Recherche zu bestehenden Firmen- oder Markennamen können Sie folgende Datenbanken nutzen:

Mit dem Eintrag ins Handelsregister erwerben Sie das Recht einen Firmennamen zu verwenden. Gleichzeitig sind mit einem Handelsregistereintrag auch höhere formelle Anforderungen an das Unternehmen verbunden. Aus einer GbR wird so eine OHG.

Ihnen fehlt die Kreativität, um den perfekten Namen für Ihr Unternehmen oder Produkt zu finden? Dann nutzen Sie doch einen Generator von NameRobot.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.