Impressumspflicht und Pflichtangaben für Webseiten und Social Media erklärt

Sie möchten ein Impressum für Ihren Onlineshop, die Unternehmenshomepage oder Social-Media-Kanal erstellen? Kein Problem. Wir beantworten alle Fragen zur Impressumspflicht und erklären, welche Pflichtangaben ein rechtssicheres Impressum beinhalten muss. 

Lieber gleich loslegen? Mit einem Impressumsgenerator ganz einfach ein gültiges Impressum erstellen.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Jede Online-Präsenz, etwa eine Website oder Social-Media, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, benötigt ein Impressum.
  • Die Impressumspflicht ist durch § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV geregelt.
  • Pflichtangaben für das Impressum variieren stark nach Branche und Rechtsform.
  • Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen vom Anwalt und hohe Strafen.
  • Mit einem Impressumsgenerator lässt sich ein Impressum einfach erstellen.

  | Was ist ein Impressum?

Das Impressum einer Website ist eine Art virtuelle Visitenkarte und dient der Kunden-Transparenz. Durch Angaben wie Name, Adresse, Kontaktdaten und Rechtsform sollen Besucher schnell prüfen können, wer für die Inhalte (Filme, Bilder, Texte, Links) einer Internetseite verantwortlich ist. Wer ein Impressum benötigt und welche Pflichtangaben darin gemacht werden müssen, hat der Gesetzgeber in § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV festgelegt.

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  | Impressumspflicht: Wann ist ein Impressum nötig?

Bis auf wenige Ausnahmen benötigen fast alle Webseiten ein Impressum (man nennt das Impressumspflicht oder Anbieterkennzeichnungspflicht). Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) sind alle „geschäftsmäßigen Online-Dienste“ verpflichtet, ein Impressum zu führen. 

Grundsätzlich müssen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bestimmte Pflichtangaben im Impressum machen. Dabei ist egal, ob sie direkt mit ihrer Homepage Geld verdienen. Es reicht aus, dass die Website im Zusammenhang zum Beruf steht (also nicht privater Natur ist). 

Mit „geschäftsmäßige Online-Dienste“ sind außerdem nicht nur Internetseiten gemeint, sondern jede Form von Webauftritt, der kommerziellen Charakter hat – beispielsweise:

  • Blogs
  • Unternehmenswebseiten
  • Journalistisch-redaktionelle Seiten
  • Onlineshops
  • Social Media (Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok)
  • Newsletter
  • E-Mail (Signatur)

Die Impressumspflicht wird häufig von Betreibern von kostenlosen Webseiten verletzt. Ein rechtssicheres Impressum ist aber auch dann notwendig, wenn die Erstellung einer Homepage gratis ist. 

Tipp

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Brauche ich ein Impressum bei einer privaten Webseite oder bei einem privaten Social-Media-Kanal?

Kurze Antwort: Nein – Laut § 55 RStV benötigen private Websites oder Social-Media-Konten (Facebook, Instagram, TikTok, etc.) prinzipiell kein Impressum. In der Realität unterschätzen Betreiber aber, wie streng der Begriff „Privat“ bei der Impressumspflicht ausgelegt ist.

Was zählt also als private Webseite bei der Impressumspflicht? Das können Homepages sein, die persönlichen oder familiären Zwecken dienen, etwa ein Online-Tagebuch. Dasselbe betrifft unter bestimmten Voraussetzungen auch Blogs. Solange ein Blog lediglich als eine Art Poesiealbum geführt und auf jegliche Art von Werbung verzichtet wird, ist kein Impressum vonnöten.

Aber Vorsicht: Bereits ein kleines Werbebanner (auch, wenn kein Umsatz erzielt wird) oder eine Produktempfehlung kann dazu führen, dass eine Website oder Facebook-Konto nicht mehr als privat gilt. Ist das der Fall, greift die Impressumspflicht und es muss ein Impressum erstellt werden.

Tipp

Unsicher, ob ein Impressum wirklich notwendig ist? Eine anwaltliche Beratung schafft schnell Klarheit.

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  | Pflichtangaben: Was muss ein Impressum enthalten?

Die Angaben, die im Impressum einer Webseite enthalten sein müssen, werden Pflichtangaben genannt. Umfang und Inhalt dieser Informationen unterscheiden sich je nach Beruf (z. B. Freiberufler), Unternehmensform (z. B. Kleingewerbe) und Rechtsform (z. B. GmbH, UG, usw.) des Diensteanbieters.
 
Folgende Übersicht zeigt die möglichen Impressum-Pflichtangaben für verschiedene Arten von geschäftlichen Webseiten:

#1 Name und Anschrift des Website-Betreibers (bzw. Diensteanbieters)

Bei Name und Anschrift gelten verschiedene Pflichtangaben für natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften.

  • Bei natürlichen Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
  • Bei juristischen Personen wie GmbH oder AG und Personengesellschaften wie GbR oder OHG die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten
  • Juristische Personen und Personengesellschaften nennen als Adresse den Firmensitz (das Postfach reicht nicht aus)
  • Juristische Personen müssen Angaben zur Rechtsform im Impressum machen (z. B. GmbH oder AG)
  • Seit Neustem müssen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, dies im Impressum angeben

#2 Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Nutzer mit dem Betreiber eines Online-Auftritts schnell Kontakt aufnehmen können müssen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse stellt dafür die Grundlage und ist für ein Impressum Pflicht. Wichtig ist auch, dass die E-Mail nicht einfach nur eine automatische Antwort ausgibt (Auto-Reply). Der Nutzer muss die Möglichkeit haben in direktem Austausch mit einem Mitarbeiter zu treten.

Interessantes Detail: Eine Telefonnummer ist beim Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2008 „reicht auch eine im Rahmen des Internetauftritts angebotene elektronische Abfragemaske aus, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird“.

Damit scheint zumindest ein Kontaktformular oder ein Live-Chat als Ersatz für die Telefonnummer rechtens, solange auf Anfragen zügig geantwortet wird. Eine Kontaktmöglichkeit per Telefon macht im Impressum allerdings einen transparenteren und seriöseren Eindruck auf Besucher der Website. Betreiber sollten also genau abwägen, ob sie darauf wirklich verzichten möchten.

#3 Register- und Registernummer

Unternehmen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, müssen den Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angeben.

Beispiele für öffentliche Register sind:

  • Handelsregister
  • Vereinsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister

Im Vereinsregister müssen sich Vereine (e. V.), im Genossenschaftsregister Genossenschaften (eG) eintragen lassen – soweit klar. Der Eintrag im Partnerschaftsregister ist für Freiberufler erforderlich, die sich zu einer Gruppe zusammen schließen (Partnerschaftsgesellschaft). 

Der Eintrag im Handelsregister ist für OHG, KG, GmbH, UG und AG zwingend erforderlich. Einzelunternehmer (z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer, Kleingewerbetreibende – auch als GbR) müssen nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein. Dies ändert sich, wenn ein Unternehmer eine bestimmte Umsatzgrenze überschreitet (mehrere hunderttausend Euro pro Jahr). Dann gilt er oder sie als Kaufmann/Kauffrau und benötigt eine Handelsregistereintragung.

#4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer muss ins Impressum – sofern eine beantragt und zugeteilt worden ist. Die Steuernummer gehört hingegen nicht zu den Pflichtangaben, muss also nicht im Impressum stehen.

#5 Berufsspezifische Angaben

Es gibt Angaben im Impressum, die speziell für einige Berufsgruppen gelten (§ 5 Abs.1 Nr.5 TMG). Freiberufler, deren Berufsausübung besonders geregelt ist, etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Ärzte, müssen folgende Pflichtangaben im Impressum machen:

  • Angaben über die Kammer 
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung 
  • Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde 
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
  • Zugang zu berufsrechtlichen Regelungen

Weiter unten gibt es ein Beispiel-Impressum für Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit.

Bei bestimmten Unternehmungen wie Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern bedarf es einer behördlichen Zulassung des Betriebes, diese müssen die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

#6 Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch UGs), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen eine entsprechende Kennzeichnung im Impressum stehen.

Beispiel: Eine GmbH, die sich in Liquidation befindet, muss im Impressum folgende Angabe machen:

  • [Firmenname] + GmbH i.L. 

#7 Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Anbieter von Telemedien, mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, haben zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Das ist der sogenannte Verantwortliche im Rahmen des Presserechts. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

  | Beispiele: Wie muss ein Impressum 2024 aussehen?

Es wäre praktisch, wenn man für alle Webseiten das gleiche Impressum nutzen könnte. Leider unterscheiden sich die Pflichtangaben teilweise so stark voneinander, dass es schwer ist, den Durchblick zu behalten. Daher haben wir die gängigsten Impressen in einer Beispiel-Liste zusammengetragen.

Alle Beispiele gibt es in unserem kostenlosen Musterimpressums-PDF.

Impressums-Vorlagen herunterladen

Impressum für typische Rechtsformen

Beispiel 1: Impressum für Einzelunternehmer

Das Impressum für Einzelunternehmer gilt z. B. für Solo-Selbstständige oder selbstständige Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit (Beispiel: Webdesigner).

Beispiel Impressum Einzelunternehmer

Beispiel 2: Impressum für eine GbR

Das Impressum für die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) muss seit neustem die Bezeichnung "GbR" mit angeben, sowie die Gesellschaftsvertreter nennen. 

Impressum GbR

Beispiel 3: Impressum für eine GmbH

Muster-Impressum für eine GmbH
Pflichtangaben im Impressum für eine GmbH

Beispiel 4: Impressum für eine UG

Impressum UG
Muster für das Impressum einer UG

Beispiel 5: Impressum für Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit (Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsberater)

Impressum Freiberufler mit Kammerpflicht
Beispiel für das Impressum eines Freiberuflers mit Kammperpflicht

Beispiel 6: Impressum für Kleinunternehmer

Impressum Kleinunternehmer
Tipp

Alle Beispiel-Impressen können kostenfrei von unserem Muster-PDF heruntergeladen werden. Per Copy & Paste lassen sich die Vorlagen leicht übertragen und anschließend anpassen.

Zu allen Impressums-Vorlagen

Impressum Social Media: Impressumspflicht für Facebook, Instagram , TikTok und Co.?

Ja, wenn die Kriterien von § 5 TMG (Telemediengesetz) erfüllt sind, dann benötigen auch Social-Media-Kanäle ein Impressum. Rein private Accounts sind von der Impressumspflicht ausgenommen, beispielsweise bei Freiberuflern kann die klare Unterscheidung zwischen persönlich und beruflich aber schwerfallen. Wer Influencer werden möchte, muss zwingend ein Impressum erstellen. Hier tappen viele junge Menschen, die beispielsweise einen YouTube-Kanal betreiben, schnell in die Abmahnfalle.

Meist reicht ein einfacher Link im Info-Bereich des jeweiligen Social-Media-Accounts, der zum Website-Impressum führt.

Beispiel 1: Facebook-Impressum

Impressum-Beispiel: Facebook

Facebook macht es Betreibern sehr leicht ein Impressum einzubinden. Es gibt nämlich einen eigenen Bereich dafür.

Ein Facebook-Impressum kann in 4 Schritten erstellt werden:

  1. Innerhalb des eigenen Profils den Reiter „Info“ aufrufen.
  2. Eine Übersicht der Profilinformationen (Name, Themen, Adresse usw.) ...
  3. Personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“ anklicken.
  4. URL-Link zum Impressum der Website eintragen

Beispiel 2: Instagram-Impressum

Instagram-Impressum

Bei Instagram ist die Erstellung eines Impressums einfach und ärgerlich zugleich. Einfach, weil der Link zum Website-Impressum bei Instagram einfach in den Biografie-Einstellungen („Bio“) hinterlegt werden kann (siehe Screenshot). Ärgerlich ist aber, dass dies die einzige Stelle in einem Instagram-Profil ist, wo ein klickbarer Link gesetzt werden kann. Viele Nutzer nutzen diesen Link bei Instagram normalerweise, um eines ihrer Produkte oder Dienstanleitungen zu bewerben. Eine nicht-klickbare URL zum Impressum, im Fließtext zu platzieren, verstößt streng genommen gegen die Impressumspflicht (2-Klick-Regel).

Wie kann das Problem mit der Impressumspflicht bei Instagram gelöst werden? 

  • Mit dem Drittanbieterprogramm Linktree können Nutzer auf eine Seite verlinken, die mehrere Links beinhaltet – Impressum inklusive.
  • Eine eigene Landingpage kann erstellt werden, wo neben dem Website-Impressum auf andere Links für Instagram aufgeführt sind

Beispiel 3: LinkedIn-Impressum

Beispiel-Impressum auf LinkedIn

Beim Impressum für LinkedIn funktioniert die Einbindung sehr einfach. Über die Seiteneinstellungen (Bleistift-Symbol), lässt sich der Link zum Website-Impressum einfügen.

  | Impressum erstellen: Impressumsgenerator, Muster oder Anwalt?

Es gibt mehrere Wege, um ein Impressum zu erstellen:

  • Impressumsgenerator
  • Muster-Impressum (Vorlage)
  • Impressums-Anwalt
  • Webdesign-Agentur

Impressumsgenerator

Ein guter Impressumsgenerator erstellt ein individuelles Impressum auf Grundlage verschiedener Angaben wie Kontaktdaten, Rechtsform und Zweck einer Website. Generatoren sind äußerst beliebt und für viele Projekte ausreichend. Völlige Rechtssicherheit hat man mit einem Impressumsgenerator aber nicht (Nutzer haftet bei Fehlern).

Muster-Impressum (Vorlage)

Mit einem Muster-Impressum können Betreiber eines Webauftritts die Informationen aus der Vorlage einfach durch ihre eigenen Daten ersetzen. Diese Methode der Impressumserstellung ist für viele Online-Projekte ausreichend. Doch wie schon beim Impressumsgenerator, gibt es keine Garantie für die Rechtssicherheit des Impressums. Kostenlose Mustervorlagen gibt es in unserem Downloadbereich.

Impressums-Anwalt

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der lässt sich das Impressum durch einen Anwalt erstellen (oder bereits bestehende Impressen prüfen). Ab ca. 250 Euro prüft ein Rechtsanwalt das Impressum auf Rechtssicherheit. Für etwa 50 Euro mehr gibt es zusätzlich auch einen Check der Datenschutzerklärung. Bei eventuellen Abmahnungen des Impressums haftet der Anwalt.

In einem kostenlosen Beratungsgespräch kann der Fachanwalt schnell ein individuelles Angebot erstellen.

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  | Impressum fehlt: Welche Strafen drohen bei Abmahnung?

Verstöße gegen die Impressumspflicht können abgemahnt werden – das ist juristischer Alltag. Die Rechtsprechung ist hier noch allerdings nicht einheitlich. Manche Gerichte deklarieren es als Rechtsverstoß, manche dagegen sagen, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumspflicht nicht abmahnfähig sind. Aufgrund dessen sollte sich jede Firma und jedes Gewerbe Gedanken darüber machen, welche Angaben in ihrem Impressum enthalten sein müssen. Ein Anwalt kann hier Klarheit schaffen.

Wer darf abmahnen?

Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum können sowohl Websitebesucher melden, die in keinem Kontext zum Unternehmen stehen, als auch Wettbewerber – denn ein fehlerhaftes Impressum verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.  Bürger können sich an den Verbraucherschutz wenden; Wettbewerber an die Wettbewerbszentrale.

Abmahnstatistik
Abmahnungen - Abmahner von Online-Händlern in Deutschland 2021 | Statista

Wie sollte man vorgehen, wenn man eine Abmahnung erhält?

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund eines fehlenden oder falschen Impressums erhalten, gilt zunächst: keine Panik. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Abmahngebühren bezahlen, sollte der Gang zum Anwalt der erste Schritt sein. Da viele Abmahn-Anwälte oder Websites zum schnellen Abmahnen fehlender oder falscher Impressen (besonders bei der Konkurrenz) verleiten, kann es schnell sein, dass bei einem Fehler gleich mehrere Abmahnungen ins Haus flattern. Eine solche Impressums-Abmahnung kann bis zu mehreren tausend Euro kosten. Ein Anwalt hilft, etwaige ungerechtfertigte Abmahnungen abzuwehren und das eigene Impressum rechtssicher zu gestalten.

Was kostet eine Abmahnung wegen des Impressums?

Eine Abmahnung aufgrund eines fehlenden oder unvollständigen Impressums kann mehrere tausend Euro kosten. Wer sich davor schützen möchte, kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen.

  | FAQ: Wichtige Fragen zum Thema Impressum

Impressum Onlineshop: Was muss drinstehen?

Auch Onlineshops bedürfen eines Impressums. Neben den Pflichtangaben, die in diesem zu finden sein sollten, müssen Gründer aber auch an weitere wichtige Aspekte wie die Widerrufsbelehrung oder die Datenschutzerklärung denken.

Wo das Impressum auf der Website platzieren? 

Eigentlich schreibt das Gesetz vor, dass das Impressum zu jeder Zeit mit einem Klick erreichbar sein muss. Seit einigen Jahren wird aber auch akzeptiert, wenn Impressen unter dem Link „Kontakt“ angegeben werden, denn mittlerweile haben sich die Internetnutzer daran gewöhnt, dass hier die Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden sind.

Der Gesetzgeber hat 3 Kriterien für die Platzierung des Impressums auf einer Webseite definiert:

  • leicht erkennbar
  • unmittelbar erreichbar
  • ständig verfügbar

Benötigen E-Mails ein Impressum?

Ja. Geschäftliche E-Mails, die nicht ausschließlich unternehmensintern ausgetauscht werden, müssen ebenfalls ein Impressum enthalten (in der Signatur eingebaut). Das kann in Form eines Links sein, der zum Website-Impressum führt. Alternativ können die Pflichtangaben auch ausgeschrieben in der Signatur der E-Mail stehen. Besonders bei erstmaligem Kontakt mit einer Person muss im E-Mail-Impressum auf die Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO hingewiesen werden. Enthält eine geschäftliche E-Mail kein Impressum in der Signatur, kann dies abgemahnt werden.

Screenshot E-Mail Impressum
Beispiel eines Impressums in einer E-Mail | Passion4Business.de

Besonders bei erstmaligem Kontakt mit einer Person muss im E-Mail-Impressum auf die Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO hingewiesen werden (Datenschutzerklärung). Enthält eine geschäftliche E-Mail kein Impressum in der Signatur, kann dies abgemahnt werden.

Muss ich meinen privaten Namen ins Impressum schreiben?

Das kommt darauf an. Natürliche Personen müssen ihren vollständigen Namen im Impressum angeben. Vollständig bedeutet, dass der Name im Impressum nicht abgekürzt oder in irgendeiner anderen Art verfremdet werden darf (ein Spitzname ist nicht zulässig). Bei juristischen Personen kann der Firmenname angegeben werden. Bei redaktionellen Inhalten muss zudem der vollständige Name eines Inhaltsverantwortlichen sichtbar sein.

Muss ich meine Telefonnummer im Impressum angeben?

Eine Telefonnummer gehört nicht zu den Pflichtangaben eines Impressums. Falls eine Telefonnummer angegeben wird, ist es allerdings wichtig, dass das Telefon von einem Mitarbeiter besetzt wird (ein automatischer Anrufbeantworter reicht nicht aus).

Darf ich ein Website-Impressum ohne Adresse veröffentlichen?

Nein, das ist nicht möglich. Als Einzelunternehmer oder Blogger kann die Unternehmensadresse angegeben werden. Als Privatperson muss die Privatadresse im Impressum stehen.

Müssen Bildnachweise im Impressum angegeben werden?

Ja, Bildnachweise gehören ins Impressum. In welcher Form diese Angabe gemacht wird, ist nicht einheitlich geregelt.

Darf das Impressum allein in den AGB untergebracht werden?

Es ist möglich, AGB und Impressum bei einer Webseite oder Onlineshop auf derselben Unterseite zu präsentieren. In jedem Fall dürfen Besucher jedoch nicht erst viele Klicks machen müssen, bis sie an die Informationen kommen. Ein Klick ist optimal, zwei sind auch noch zulässig. Ein Link, der gut sichtbar und direkt auf der Startseite platziert wird, erfüllt diese Bedingung.

Welche Angaben müssen außer dem Impressum auf einer Website stehen?

Für Gründer und Unternehmer sind über das Impressum hinaus noch weitere rechtliche Aspekte zu bedenken. Diese können parallel bei Impressumserstellung ausgearbeitet werden, um abmahnsicher im Web zu agieren:

  • Datenschutzerklärung: Maßnahmen zum Datenschutz müssen angegeben werden. Ihre Datenschutzerklärung sollten Sie von einem Profi erstellen lassen.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Gibt es auf der Website kostenpflichtige Inhalte oder handelt es sich um einen Onlineshop, müssen Nutzer über die Geschäftsbedingungen informiert werden.
  • Haftung bzw. Haftungsausschluss (Disclaimer): Wer haftet für die Inhalte auf der Website, bzw. welche Elemente sind von der Haftung ausgeschlossen?
  • Urheber- und Kennzeichenrecht (Copyright): Die Urheber der verwendeten Medien müssen angegeben werden.
  • Für Shopbetreiber: Shopbetreiber brauchen zusätzlich zum Impressum eine Datenschutzerklärung, AGB sowie eine Widerrufsbelehrung.
  • Dienstleister: Dienstleister müssen auch Angaben nach den Informationspflichten für Dienstleister (DL-InfoV) beachten – diese ersetzen jedoch nicht das Impressum, sondern erweitern bzw. ergänzen die Pflichtangaben.
  • ODR-Verordnung bzw. ADR-Richtlinie: Die EU gibt vor, dass kommerziellen Webseiten auf eine Online-Streitbeilegung verweisen (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Diese wird häufig ins Impressum gesetzt.

Was ist eine ladungsfähige Adresse?

Mit ladungsfähiger Adresse (bzw. Anschrift) ist der Wohnsitz oder eine andere Anschrift einer Person gemeint, bei dem der er oder sie anzutreffen oder erreichbar sind.

Muss das Stammkapital im Impressum angegeben werden?

Nein. Die Angabe zum Stammkapital oder Grundkapital sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht zwingend erforderlich.

  | Fazit: Impressum erstellen ist (k)ein Copy&Paste

Ob Onlineshop, Unternehmenswebseite oder professioneller Social-Media-Kanal – fast jeder Online-Auftritt, der nicht privater Natur ist, fällt unter die Impressumspflicht und benötigt ein rechtssicheres Impressum.

Wer nicht abgemahnt werden möchte, sollte einige Impressums-Regeln im Kopf behalten:

  • Webseiten, Social-Media-Kanäle, Newsletter und auch E-Mails benötigen ein Impressum
  • Auch kleine Fehler bei den Pflichtangaben können hohe Strafen nach sich ziehen
  • Die Angaben im Impressum müssen regelmäßig auf Vollständigkeit geprüft werden
  • Ein Anwalt hilft bei schwierigen Fragen – kann aber teuer werden.
  • Ein Impressumsgenerator oder Mustervorlage sind meist ausreichend

Auch wenn es schön wäre, lässt sich ein Impressum nicht einfach per Copy-and-paste übernehmen. Dafür sind die Pflichtangaben zu unterschiedlich. Bei unserem kostenfreien Musterimpressum-PDF ist das richtige Impressum für die allermeisten Szenarien dabei.

Zu allen Impressums-Vorlagen
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.