- Ein Gesellschaftsvertrag kann bei der GbR grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden.
- Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist jedoch ratsam, um z.B. Problemsituationen vorzubeugen oder individuelle Gewinnbeteiligungen festzulegen.
- Trotz vieler rechtlicher Freiheiten bei der GbR gibt es 10 Punkte, die Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag beachten sollten.
- Um einen GbR-Vertrag möglichst einfach und schnell zu erstellen, können Sie sich ein kostenlosen Mustervertrag herunterladen.
| GbR gründen: Geht das auch ohne Vertrag?
Schließen sich mehrere Personen zusammen, um einem gemeinsamen (gewerblichen) Zweck nachzugehen, gilt die GbR rein rechtlich bereits als gegründet. Denn die Gründung dieser Gesellschaft können Sie rechtlich gesehen auch mit einem Handschlag besiegeln – Sie benötigen also weder einen schriftlich aufgesetzten Gesellschaftsvertrag noch einen mündlichen. Ohne einen Vertrag – mündlich oder schriftlich – gelten für Gesellschaften bürgerlichen Rechts die vorgegebenen Inhalte und Bestimmungen in den §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese sind allerdings für das Gründen und Führen eines Unternehmens weniger gut geeignet, denn das Gesetz gibt nur sehr lose Regelungen vor.
Grundsätzlich benötigen Sie also keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, um mit einer GbR zu starten – außer, Sie oder einer der anderen Gesellschafter bringt eine Immobilie in die Gesellschaft ein, dann ist ein GbR-Vertrag Pflicht. Aber auch ohne eingebrachte Immobilien ist ein schriftlich festgehaltener Gesellschaftsvertrag allen Gründern zu empfehlen! Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor:
Sie und zwei Freunde starten eine GbR. Die Gewinn- und Verlustverteilung legen Sie mündlich fest, einen schriftlichen Vertrag für Ihre Gesellschaft setzen Sie nie auf. Nun kommt es ein Jahr später zu Streitigkeiten wegen der Gewinn- und Verlustverteilung; zudem will ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten. Was tun? Sie haben keine Unterlagen, die die Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung betreffen und an einen möglichen Austritt haben Sie nicht gedacht.
Hier wäre ein schriftlich festgehaltener Gesellschaftsvertrag für die GbR klar von Vorteil. Spätestens, wenn Sie mit dieser Problemstellung zu einem Anwalt gehen und sich nicht mehr hundertprozentig einig sind, wie die ursprünglich vereinbarten Regelungen ausgesehen haben, stellt Sie der Mangel eines Vertragsdokuments vor einige Probleme.
| Welche Vorteile hat ein schriftlicher GbR-Vertrag also?
Am obigen Beispiel können Sie erkennen, wie wichtig das Aufsetzen eines schriftlichen Vertrags bei der GbR ist. Dieser muss dabei noch nicht einmal kompliziert sein – weiter unten finden Sie auch unseren Mustervertrag zum Download, an dem Sie sich bei der Erstellung Ihres Gesellschaftsvertrags orientieren können.
- Sie können mit einem schriftlichen, individuellen Gesellschaftsvertrag die im Gesetz verankerten Rahmenbedingungen für GbRs erweitern bzw. anpassen, damit der Vertrag zu Ihren Vorstellungen und vor allem zu Ihrem Unternehmen passt.
- Der schriftliche GbR-Vertrag kann allen Problemsituationen und Konflikten vorbeugen, die durch mündlich getroffene Vereinbarungen auftreten können.
- Ein GbR-Vertrag ist unabdingbar, sofern Sie eine individuelle Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern vereinbaren wollen – das BGB geht davon aus, dass alle Gesellschafter gleiche Anteile einbringen; trifft das auf Sie nicht zu, benötigen Sie einen Gesellschaftsvertrag.
- Weiterhin werden für den Insolvenzfall oder das Ausscheiden eines Gesellschafters im schriftlichen GbR-Vertrag alle wichtigen Regelungen und Abläufe festgelegt, damit im Ernstfall ein reibungsloser Handlungsablauf gewährleistet werden kann.
Zusammengefasst erleichtert ein GbR-Vertrag in schriftlicher Form die Arbeit im Unternehmen enorm, da Unklarheiten und Streitigkeiten im Zweifelsfall auch vor einem Anwalt beigelegt werden können. Mit einem schriftlichen Geselschaftsvertrag haben Sie also ein wichtiges Referenzdokument, auf das Sie immer wieder zurückkommen können.
| Was muss ein GbR-Vertrag beinhalten?
Struktur und Inhalt eines GbR-Gesellschaftsvertrags sind in den §§ 705 bis 740 BGB zwar vorgegeben, allerdings lässt das Gesetz viel Platz für Spielraum. Damit Sie Ihren Vertrag möglichst ohne Schlupflöcher und Missverständnisse gestalten, können Sie sich an den folgenden Punkten orientieren. Diese haben wir Ihnen zusammengestellt, da sie das größte Konfliktpotenzial bergen und daher unbedingt eingehend von Ihnen und Ihren Mitgesellschaftern besprochen werden sollten.
- Zweck der Gesellschaft
- Anteile und Gewinnbeteiligung der Gesellschafter, Gewinnverwendung
- Geschäftsführung & Außenvertretung
- Haftung innerhalb der Gesellschaft
- Vergütung der Gesellschafter
- Gesellschafterbeschlüsse & Gesellschafterversammlung
- Übertragung von Anteilen
- Kündigung durch Gesellschafter
- Abfindungsansprüche
- Auflösung der Gesellschaft
1. Zweck der Gesellschaft
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. (§ 705 BGB)
Der erste wichtige Punkt Ihres Gesellschaftsvertrages ist Ihr Gesellschaftszweck. Was haben Sie mit Ihrer GbR vor, welche Tätigkeit möchten Sie ausüben? Beschreiben Sie den Zweck Ihrer GbR eindeutig, kurz und weder zu weit noch zu eng gefasst – falls Sie Ihre Tätigkeiten einmal leicht erweitern bzw. einschränken möchten, sind Sie so nicht verpflichtet, einen komplett neuen GbR-Vertrag aufzusetzen. Vermeiden Sie Umschreibungen wie „Handel mit Waren aller Art“.
Ein Beispiel für einen guten Gesellschaftszweck: „An- und Verkauf von Bekleidung jeglicher Art, insbesondere Trachtenmoden.“ – dies wäre für einen Second-Hand-Shop mit Schwerpunkt auf traditionellee Bekleidung optimal. So beschränken sich nicht auf Trachten, müssten jedoch eine Anpassung des Vertrags vornehmen, falls Sie Ihren Schwerpunkt wechseln möchten.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Gesellschaftszweck
- Kurze, eindeutige Beschreibung Ihrer Tätigkeit
- Zweck nicht zu breit oder zu eng formulieren
2. Anteile und Gewinnbeteiligung der Gesellschafter, Gewinnverwendung
Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (§706 BGB)
Das Gesetz geht erst einmal davon aus, dass alle Gesellschafter den gleichen Beitrag für die GbR leisten, weshalb Sie vorliegende andere Verteilungen im GbR-Vertrag festhalten müssen. Während bei GmbHs grundsätzlich immer Kapital eingebracht werden muss, sind es bei GbRs zudem auch häufig unterschiedliche Beiträge wie etwa Know-how, Kontakte o. Ä. – dies muss schriftlich festgehalten werden.
Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (§ 722 BGB)
Nach BGB bringen die Gesellschafter einer GbR nicht nur den gleichen Anteil in die Gesellschaft ein, sondern sind auch zu gleichen Teilen an der Gewinn- und Verlustverteilung beteiligt. Sind die Beiträge jedoch bereits bei der Gründung anders verteilt, sollten Sie auch die Teilnahme an der Gewinn- und Verlustverteilung proportional anpassen. Beachten Sie allerdings, dass alle Regelungen, die die GUV betreffen, keinen Einfluss auf die Nachschlusspflicht (§ 735 BGB) haben: Kann ein Gesellschafter im Insolvenzfall seinen Anteil am Verlust nicht tragen, haften die anderen Gesellschafter dafür.
Zusätzlich zur Gewinn- und Verlustverteilung können Sie auch die Gewinnverwendung im Vertrag regeln: so können Sie beispielsweise festlegen, dass ein bestimmter Satz des Gewinns einbehalten und als Rücklage verwendet werden soll – wenn etwa eine Umwandlung zur GmbH vorbereitet werden soll oder ein großer Auftrag ansteht, für den Sie Kapital aufbauen wollen, um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. Auch die Arbeitszeiten und Urlaubstage der einzelnen Gesellschafter können Sie vertraglich festlegen.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Anteile, Gewinnbeteiligung und Gewinnverwendung
- Einlagen der Gesellschafter, Höhe etwaiger Kapitaleinlagen
- Anteile der Gesellschafter an der GbR
- Gewinnverwendung, evtl. Rücklagenbildung
- Aufteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern (üblich: proportional zu den Einlagen)
- Arbeitszeiten und Urlaubstage der Gesellschafter
3. Geschäftsführung & Außenvertretung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (§ 709 BGB)
Im BGB ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter festgelegt; alle Beschlüsse über selbst alltägliche Geschäfte müssen einstimmig getroffen werden, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Dies kann im Alltag unnötig kompliziert sein, weshalb viele GbRs den Gesellschaftsvertrag nutzen, um die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern zu übertragen. Die verbleibenden Gesellschafter sind dann nach § 710 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Einzelbefugnisse der Geschäftsführung vertraglich regeln! Gerade im Alltagsgeschäft ist es sinnvoll, Einzelbefugnisse bei Geschäften bis zu einer gewissen Höhe festzulegen. Bis zu der vertraglich vereinbarten Höhe darf die Geschäftsführung dann eigenständig handeln, was darüber hinaus geht, muss per Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.
Der Geschäftsführer kann durch die anderen Gesellschafter gekündigt werden, sofern er eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder in einer anderen Weise unfähig ist, sein Amt weiter zu bekleiden.
Wird die Geschäftsführung vertraglich an einen oder mehrere Gesellschafter übertragen, können die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung im Zweifel auch vertreten werden (§ 714 BGB).
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Geschäftsführung & Außenvertretung
- Geschäftsführung durch alle/einen/mehrere Gesellschafter
- Einzelbefugnisse der Geschäftsführung
4. Haftung innerhalb der Gesellschaft
Bei der GbR haften grundsätzlich alle Gesellschafter gleichermaßen und auch für die jeweils anderen Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen; eine Haftungsbeschränkung oder auch das Ausschließen der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist nicht möglich. Durch die Festlegung von Einzelbefugnissen für die geschäftsführenden Gesellschafter können Sie sich allerdings gegen durch entsprechende Schäden absichern, wenn diese die Befugnisse überschreiten. Weiterhin können Sie eine Regelung zur Umfirmierung in Ihren GbR-Vertrag aufnehmen, die in Kraft tritt, sobald gewisse, von Ihnen festgelegte Umstände eintreten. Das kann ein großer Umfang von Einzelgeschäften sein, eine bestimmte Größenordnung von Umsatz/Gewinn der Gesellschaft oder auch ein großer Auftrag, für den Sie die Haftung der Gesellschafter beschränken möchten.
5. Vergütung der Gesellschafter
Im Gesetzestext zur GbR ist keine Klausel zur Vergütung von Gesellschaftern vorgesehen; GbR-Gesellschafter werden generell nur durch Gewinnausschüttungen vergütet. Die Gewinnausschüttung folgt bei einer auf unbestimmte Zeit gegründeten GbR einmal jährlich, bei einer befristeten GbR werden die Gewinne erst bei Auflösung der Gesellschaft ausgeschüttet. Für eine unterjährige Ausschüttung der Gewinne können Sie im Vertrag allerdings Regelungen zu Privatentnahmen aufsetzen, die bestimmen, in welcher Höhe und wie häufig Privatentnahmen getätigt werden dürfen.
Während die Gesellschafter einer GbR keine Vergütung erhalten, können Sie der Geschäftsführung ein Gehalt auszahlen. Dies müssen Sie dann allerdings im GbR-Vertrag festhalten.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Gewinnausschüttung & Vergütung
- Frequenz und Höhe von Privatentnahmen
- Geschäftsführergehalt
6. Gesellschafterbeschlüsse & Gesellschafterversammlung
Ein sehr wichtiger Punkt bei der Erstellung Ihres GbR-Vertrags ist die Regelung von Gesellschafterbeschlüssen. Das BGB sieht einstimmige Beschlüsse vor, jedoch keine zwingende Beschließung per Gesellschafterversammlung. Die Regelung um die einstimmigen Beschlüsse ist allerdings besonders für den Alltag, gerade was Geschäftsführerbefugnisse betrifft, nicht immer geeignet. Deshalb sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Regelung zum einstimmigen Beschluss oder ein Mehrheitsvotum in Ihren GbR-Vertrag aufnehmen wollen. Zudem sollten Sie die Aufnahme einer Gesellschafterversammlung in Ihren GbR-Vertrag sinnvoll ist, um eventuelle Änderungen am GbR-Vertrag geschlossen beschließen und vornehmen zu können. Bei drei Gesellschaftern, die aktiv am Tagesgeschäft beteiligt sind, ist dies vielleicht noch nicht notwendig, aber spätestens ab dem vierten Gesellschafter sollten Sie die Gesellschafterversammlung einführen, denn so können alle zusammen regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der GbR informiert werden.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Gesellschafterversammlung
- Zeitpunkt und Frequenz der Gesellschafterversammlung
- Anlässe, die einer Gesellschafterversammlung bedürfen
- Bestellung/Abberufung Geschäftsführung
- Kündigung eines Gesellschafters
- Gewinnverwendung
- …
- Zeitpunkt und Methode (E-Mail, Brief) der Einladung zur Gesellschafterversammlung
- Beschlussfassung
- Einstimmigkeit
- Zwei-Drittel-Mehrheit
7. Übertragung von Anteilen
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. (§ 717 BGB)
Im Gesetz ist verankert, dass der Gesellschafter einer GbR seine Anteile nicht veräußern oder anderweitig übertragen darf. Im Zweifel bleibt ihm also nur die Möglichkeit, zu kündigen. Diese Regelung kann auch nicht durch einen GbR-Vertrag nicht angepasst werden.
8. Kündigung durch Gesellschafter
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (§ 723 BGB)
Von einer GbR, die auf Zeit und für ein bestimmtes Ziel gegründet wurde, können Gesellschafter nur kündigen, wenn durch einen anderen Gesellschafter eine grobe Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung auftritt. Dies kann passieren, wenn durch eine Handlung eines anderen Gesellschafters die GbR und Ihre finanzielle Sicherheit gefährdet sind. So können Sie sich durch eine Kündigung aus dieser riskanten Situation lösen und Schaden vermeiden. § 723 BGB legt weiterhin fest, dass eine Kündigung nicht zur Unzeit geschehen darf. Der Begriff „Unzeit“ ist dabei nicht gesetzlich definiert, lässt sich bei der GbR aber auf die Treuepflicht beziehen: dies bedeutet, dass der Gesellschafter dazu verpflichtet ist, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Würde der Gesellschaft durch seine Kündigung ein Schaden entstehen (bspw. durch sehr kurzfristige Kündigung), ist dies eine Kündigung zur Unzeit.
Bestimmen Sie in diesem Abschnitt Ihres Vertrags auch unbedingt das Datum, zu dem die GbR erstmals kündbar sein soll.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Kündigung durch GbR-Gesellschafter
- Zeitpunkt der ersten Kündbarkeit der GbR
- Kündigungsfristen für Gesellschafter
9. Abfindungsansprüche
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (§ 738 BGB)
Trennt sich ein Gesellschafter von der GbR, so steht ihm gesetzlich ein sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben zu, das in § 738 BGB definiert wird. Oftmals wird versucht, diese Betragshöhe zu verringern, indem eine begrenzende Klausel in den GbR-Vertrag aufgenommen wird, um das Weiterbestehen und Vermögen der Gesellschaft zu sichern. Generell ist die Begrenzung des Abfindungsanspruchs auch erlaubt; Sie sollen jedoch eine Einigung im GbR-Vertrag festlegen, die für beide Seiten angemessen ist. Andernfalls kann die Unwirksamkeit der Abfindungsklausel drohen – in diesem Fall wird dann nach der gesetzlichen Regelung gezahlt. Durch eine niedrigere Abfindungszahlung kann ein Gesellschafter allerdings auch zum Verbleib in der GbR bewegt werden.
Bei der Festlegung der Abfindungsklausel in Ihrem GbR-Vertrag sollten Sie sich mit Ihren Mitgesellschaftern also auf eine angemessene Regelung einigen, die von allen akzeptiert wird – schließlich können auch Sie es sein, der sich aus der Gesellschaft zurückziehen möchte.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Abfindungen
- Berechnung und Höhe der Abfindung
- Zahlweise der Abfindung (Einmal- oder Ratenzahlung o. Ä.)
10. Auflösung der Gesellschaft
Das BGB sieht drei Szenarien vor, weshalb eine GbR aufgelöst wird:
- Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes (§ 726)
- Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§ 727)
- Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (§ 728)
Wenn die GbR Ihren Zweck erreicht hat oder es der Gesellschaft und den Gesellschaftern unmöglich geworden ist, wird die GbR automatisch beendet. Dies können Sie mit einem GbR-Vertrag auf eine zeitliche Komponente erweitern; so kann der Zweck zwar erreicht sein, wenn Ihre Gesellschaft jedoch auf drei Jahre angelegt ist, können Sie diese noch entsprechend weiterführen. Gleiches gilt für § 727 – Tod eines Gesellschafters. Hier entsteht durch den GbR-Vertrag ein wesentlicher Vorteil, denn in diesem können Sie festlegen, dass die Gesellschaft trotz des Todes eines Gesellschafters fortgeführt wird. Üblicherweise wird dabei vertraglich vereinbart, dass die Anteile des Verstorbenen auf die übrigen Gesellschafter verteilt werden. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft muss ein Regelinsolvenzverfahren beantragt werden, nach dem die GbR entweder aufgelöst wird oder umstrukturiert und weitergeführt werden kann. Während das Gesetz die Auflösung bei Privatinsolvenz eines Gesellschafters festlegt, können Sie dies individuell in Ihrem GbR-Vertrag vereinbaren, sodass Sie die Gesellschaft beispielsweise trotzdem fortführen dürfen.
Wichtige Punkte für Ihren Vertrag: Auflösung der GbR
- Laufzeit der Gesellschaft (festes Datum, x Jahre, auf Lebenszeit der Gesellschafter o. Ä.)
- Fortbestehen der GbR bei Tod eines Gesellschafters; Verteilung seiner Anteile
- Fortbestehen der GbR auch bei Privatinsolvenz eines Gesellschafters
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