Künstlersozialabgabe – viele Unternehmen müssen zahlen

Was viele Gründer nicht wissen: Unternehmen, die Leistungen freischaffender Künstler oder Publizisten entgeltlich in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Sie beträgt derzeit 4,2 Prozent der Nettohonorare der Kreativen. Was es bezüglich der KSK und der Abgabe zu beachten gibt, welche Unternehmen Künstlersozialabgaben leisten müssen und wie Sie prüfen, ob Sie beitragspflichtig sind, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie Abgaben für die Künstlersozialkasse entrichten müssen. Das mag auch an der Bezeichnung „Künstlersozialabgabe“ liegen, die nicht unbedingt vermuten lässt, dass  auch für Journalisten, Werbetexter oder Fotografen gezahlt werden muss. 

Die Künstlersozialkasse bietet allen selbstständigen Künstlern und Publizisten vergünstigten Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie zahlen nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge – die andere Hälfte trägt die KSK. Die KSK übernimmt damit die Rolle des Arbeitgebers, denn Selbständige haben keinen Arbeitgeber im klassischen Sinn. Finanziert werden die Leistungen der Künstlersozialkasse durch die  Künstlersozialabgabe der beitragspflichtigen Organisationen. Und das sind alle, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bildet die Rechtsgrundlage für die Abgaben und legt fest, wer abgabenpflichtig ist und wer welchen Beitrag leisten muss.

Welche Unternehmen die Künstlersozialabgabe an die KSK entrichten müssen

Jedes Unternehmen sollte prüfen, ob es zum Kreis der Beitragspflichtigen gehört. Das ist leider nicht immer ganz einfach, da das KSVG zum Teil andere Begriffe als in den Kunst-Branchen üblich benutzt. Daher sollten diejenigen Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie abgabepflichtig sind, unbedingt bei der Künstlersozialkasse nachfragen oder eine professionelle KSK-Beratung in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich sind Unternehmen abgabepflichtig, die sich selbst oder ihre Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang Leistungen freier Künstler oder Publizisten einkaufen, sofern die Honorare dafür pro Jahr mehr als 450 Euro betragen.

„Ein Bäcker oder ein Autohändler, der sich eine Anzeige von einem freien Grafiker gestalten lässt, kann schon von der Abgabepflicht betroffen sein“, sagt der auf die Künstlersozialkasse spezialisierte Rechtsanwalt Andri Jürgensen mit Sitz in Kiel.

Dass auch solche Unternehmen die Künstlersozialabgabe abführen müssen, macht deutlich, wie groß der Kreis der Beitragspflichtigen ist. Im Grunde kann jedes Unternehmen jeder Branche dazugehören. Denn zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Das Unternehmen lässt sich von einem Webdesigner eine Internetseite erstellen.
  • Es beauftragt eine freie Grafikdesignerin mit dem Entwurf eines Logos.
  • Eine Texterin schreibt die Texte für die Internetseite oder ein Exposé.
  • Das Unternehmen beauftragt einen Fotografen für die Erstellung von Produktfotos oder Mitarbeiterportraits.
  • Eine freie Journalistin schreibt die Unternehmenschronik.
  • Das Unternehmen arbeitet mit freien Produktdesignern zusammen.
  • Es engagiert mindestens viermal im Jahr Bands für Betriebsfeste.

Die Künstlersozialabgabe ist im Übrigen auch für Kreative zu zahlen, die selbst nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Sie ist ferner auch für jene Künstler und Publizisten zu entrichten, die im Ausland leben. Das gleiche gilt, wenn der Künstler oder Publizist als Einzelfirma, Einzelkaufmann oder GbR firmiert. Es gilt selbst dann, wenn der Beauftragte Gesellschafter einer GmbH oder UG ist und hauptsächlich kreativ tätig ist.

Nicht nur Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, verpflichtet sind außerdem Einzelpersonen, Vereinigungen, Vereine etc. verpflichtet – sofern sie Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen.

Zu den abgabepflichtigen Firmen und Organisationen gehören zudem alle, die künstlerisch-publizistische Arbeit vermarkten bzw. verwerten:

  • Buch- und Presseverlage
  • Presseagenturen, Bilderdienste
  • Theater, Chöre, Orchester
  • Rundfunk- und Fernsehanstalten
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbe- und PR-Agenturen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder oder Laien)

In zwei Schritten prüfen, ob man beitragspflichtig ist

Um zu klären, ob das eigene Unternehmen zum Kreis der Abgabepflichtigen zählt, empfiehlt sich ein Vorgehen in zwei Schritten:

  1. Auf der Webseite der KSK findet sich eine Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten, die vom KSVG erfasst sind – von Akrobat bis Zeichner. Allerdings ist diese Liste laut der Künstlersozialkasse nur „beispielhaft“, also nicht ganz vollständig. Das heißt, dass es durchaus weitere für das Unternehmen zahlungspflichtige Tätigkeiten geben kann.
  2. Im Zweifel sollte das Unternehmen sich daher direkt an die KSK wenden. Eine erste Kontaktaufnahme kann per E-Mail oder Telefonat erfolgen. Kann die Einordnung auf diesem Weg nicht abschließend geklärt werden, wird die Künstlersozialkasse das Unternehmen auffordern, den „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht“ auszufüllen. Dieser wird dem Unternehmen entweder zugeschickt. Er kann aber auch auf der KSK-Webseite heruntergeladen werden.

Nachdem der ausgefüllte Erhebungsbogen bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist, wird sie ihn prüfen – und dem Unternehmen schriftlich das Ergebnis mitteilen. Wer sich nicht sicher ist, sollte etwas Geld in eine Beratung zum Thema Künstlersozialabgabe investieren. Das kann sich schnell auszahlen.

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Wie hoch ist die Künstersozialabgabe?

Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt, seit 2018 beträgt die Abgabe 4,2 Prozent der Nettohonorare aller Kreativen, die unter das Gesetz fallen. Dieser Satz von 4,2 % bleibt auch für das Jahr 2022 bestehen. Kreative und Künstler müssen diesen Prozentsatz für die Künstlersozialabgabe einplanen und beiseitelegen.

Rechenbeispiel für das Jahr 2021 bzw. 2022

Die summierten Honorare von freiberuflichen Grafikern, Fotografen und Textern in ihrem Unternehmen belaufen sich im Kalenderjahr 2019 auf 10.000 Euro. Daraus ergibt sich eine jährliche Abgabe an die KSK in Höhe von 420 Euro. 

Summierte Honorare eines Jahres Künstlersozialabgabe pro Jahr
2.000 € 84 €
5.000 € 210 €
10.000 € 420 €
20.000 € 840 €
50.000 € 2.100 €

Die Umsatzsteuer bleibt bei der Berechnung außen vor. Die zu zahlende Künstlersozialabgabe darf das Unternehmen dem Kreativen nicht abziehen. Wer eine solche Klausel vereinbart, handelt gesetzeswidrig.

Wie meldet man die Künstlersozialabgabe an?

  1. Ein abgabepflichtiges Unternehmen bzw. eine Organisation ist gesetzlich dazu aufgefordert, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.
  2. Bei positivem Bescheid muss das Unternehmen der Künstlersozialkasse bis zum 31. März mitteilen, in welcher Höhe es im vergangenen Jahr Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat; das entsprechende Formular wird von der KSK zugesandt. Anhand dieser Meldung errechnet die KSK die Beiträge.
  3. Infolgedessen muss das Unternehmen diese Beiträge monatlich an die Künstlersozialkasse zahlen. Es überweist dann zwölf Monate lang jeden Monat ein Zwölftel der Jahressumme. Mit der nächsten Meldung werden erneut die tatsächlich bezahlten Honorare gemeldet. Daraus werden die neuen Vorauszahlungen ermittelt.

Beispiel

Der Unternehmer muss im Jahr 420 Euro zahlen (4,2 Prozent von 10.000 Euro Honoraren): Er zahlt dann monatlich 35 Euro bis zur nächsten Meldung der Honorare.

Wichtig: Wer seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse eingeschätzt – und zur Zahlung dieser Summe aufgefordert. Und wer nicht pünktlich zahlt, wird mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent des Rückstands belangt.

Wer sich nicht bei der KSK meldet, riskiert Bußgelder und Nachzahlungen

Die Beträge zur Künstlersozialabgabe sind nicht riesig, aber existenziell wichtig für die Sozialversicherung freier Künstler und Autoren. Es lohnt sich also nicht, sich komplett aus der Affäre zu ziehen. Es ist ebenfalls nicht ratsam, zu niedrige Beträge zu melden. Denn: Wer nicht zahlt oder zu wenig zahlt, begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Zumindest aber drohen Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre und Säumniszuschläge.

Die Künstlersozialkasse ist berechtigt, eine Betriebsprüfung durchzuführen, sowohl schriftlich, elektronisch oder als Außenprüfung. Das gilt für bereits angemeldete Unternehmen. Aber auch Unternehmen, die noch nicht bei der KSK gemeldet sind, können überprüft werden, nämlich von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung. Unternehmen, die bei der KSK erfasst sind und 20 Angestellte aufwärts beschäftigen, werden mindestens im Vier-Jahres-Rhythmus geprüft. Rechnungen über gezahlte Honorare an Kreative sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. 

Stellen sich im Rahmen einer Prüfung Unregelmäßigkeiten heraus, kann es unangenehm fürs Unternehmen werden. Zwar sagt Rechtsanwalt Andri Jürgensen, dass Bußgelder nur selten verhängt werden. Es sei möglich, „einige Jahre lang nicht aufzufallen“. Dennoch rät er, das Thema im Blick zu halten. Denn zumindest würden, so Jürgensen, „regelmäßig Säumniszuschläge erhoben, und die können schnell zusätzlich 30 Prozent der Abgabeforderung betragen“.

Fazit: Lassen Sie sich zur Abgabepflicht beraten

Grundsätzlich abgabepflichtig sind Unternehmen und Organisationen immer dann, wenn sie künstlerisch-publizistische Honorare zahlen. Aktuell beträgt die Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent der bezahlten Honorare. 

Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob und in welchem Umfang sie zum Kreis der Abgabepflichtigen zählen, sollten sich zwecks Klärung an die Künstlersozialkasse wenden. Beachten Sie, dass Sie dann ggf. auch rückwirkend die fälligen Beiträge zahlen müssen. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen Sie die Künstlersozialabgabe auch monatlich begleichen.

Gerade für Gründer ist die Künstlersozialabgabe häufig völliges Neuland. Zwar stellt die Künstlersozialkasse ausführliche Informationen zur Abgabepflicht bereit, doch sind diese sind nicht immer einfach zu verstehen, vor allem, wenn man sich daneben um zahlreiche Behördengänge kümmern muss. Deshalb empfehlen wir, spezialisierte KSK-Berater aufzusuchen und sich dort über die Abgabepflicht zu informieren. Das ist nicht teuer, spart aber möglicherweise viel Ärger und am Ende auch Geld. Denn bei einer Betriebsprüfung können bei Unregelmäßigkeiten Bußgelder im fünfstelligen Bereich und erhebliche Nachzahlung fällig werden.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.