1. Regeln und Pflichten durch das Verpackungsgesetz
Sobald ein Unternehmer verpackte Waren (gefüllte Verpackungen und Packmittel) in Umlauf bringt, muss er sich gemäß Verpackungsgesetz an der Entsorgung und sonstigen Verwertung auch finanziell beteiligen – das gilt in vielen Fällen auch für Onlinehändler und stationäre Händlern. Nicht immer ist es einfach zu durchschauen, wer von dieser Systembeteiligungspflicht bei Erstinverkehrbringen von Verpackungen tatsächlich betroffen ist. Wir zeigen, wann Sie im Onlinehandel das Verpackungsgesetz beachten müssen.
Was ist das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat die Verpackungsverordnung ersetzt und trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Laut dem VerpackG soll eine zentrale Instanz dafür Sorge tragen, dass diejenigen, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen, sich finanziell an deren umweltgerechter Verwertung beteiligen. Diese Instanz ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im VerpackG § 24.
Das Verpackungsgesetz betrifft sogenannte „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“, die definiert sind als „mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ . Da unter den Begriff „Verkaufsverpackungen“ auch Transportverpackungen fallen, ist das Verpackungsgesetz im E-Commerce ebenfalls relevant.
Wichtig: Der Begriff „Endverbraucher“ bezieht sich nicht nur auf Privathaushalte. Beachten Sie die genaue Definition weiter unten.
2. Verpackungsgesetz: Wer ist betroffen?
Das Verpackungsgesetz betrifft sowohl Onlinehändler als auch stationäre Händler. Die folgenden 3 Fragen zeigen Ihnen, ob Sie sich als Unternehmer gemäß Verpackungsgesetz registrieren müssen:
- Sind Sie der sogenannte „Erstinverkehrbringer“ – wird die (befüllte) Verpackung also zuerst von Ihnen erwerbsmäßig in Umlauf gebracht (und haben Sie sie nicht etwa bereits von einem anderen Händler erhalten)?
- Ist die Verpackung systembeteiligungspflichtig? Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Umverpackungen und Verkaufsverpackungen, aber auch Packstoffe und Packmittel) gehören Papier und Pappe, Glas, Kartonverbunde, Aluminium, Kunststoffe und Naturmaterialien.
- Fallen diese Verpackungen in der Regel als Müll (für die Papiertonne, Gelbe Tonne etc.) beim Endverbraucher an?
Es werden beim Verpackungsgesetz keine Unterschiede zwischen Kleinunternehmern und Großunternehmern gemacht und es existieren auch keine Bagatellgrenzen. Das heißt: Sind die eben genannten drei Kriterien erfüllt, unterliegen Sie – unabhängig von der Unternehmensgröße – der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht.
Achtung: Auch wenn Sie beispielsweise als Hersteller an einen Zwischenhändler liefern, können Sie vom Verpackungsgesetz betroffen sein, da die Verpackungen im Regelfall am Ende beim Endverbraucher landen und Sie der Erstinverkehrbringer sind.
Wer gilt laut VerpackG als Endverbraucher?
Mit „Endverbraucher“ sind nicht nur Privathaushalte gemeint, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Gastronomiebetriebe, Schulen, Kinos, Ferienanlagen etc., sofern die Verpackungen in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt werden und das Volumen 1,1 qm nicht überschreitet. Bei Unsicherheiten hilft diese Übersicht über die Anfallstellen weiter.
Gilt das Verpackungsgesetz auch im B2B-Bereich?
Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz auch im Bereich „business to business“, wenn die Verpackungen in haushaltsüblichen Mengen bei einem Empfänger anfallen, der privater Endverbraucher (oder diesem gleichgestellt) ist. Jedoch stellt sich hier leicht die Frage, wer der Erstinverkehrbringer ist und bei wem die Verpackungen am Ende landen. Dazu ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Beispiel aus dem B2B-Bereich
- Ein Großunternehmer versendet ein großes Paket mit 100 einzeln verpackten Dekorationsgegenständen an einen Onlinehändler. Dieser öffnet das Paket und versendet die 100 Dekorationsgegenstände (noch immer einzeln verpackt) an verschiedene Endverbraucher. In diesem Fall ist der Großunternehmer der Erstinverkehrbringer für beide Arten von Verpackungen. Die 100 Einzelverpackungen fallen außerdem beim Endverbraucher an und sind daher lizenzierungspflichtig. Die Großverpackung, die vom Onlinehändler entsorgt wird, ist dann lizenzierungspflichtig, wenn der Onlinehändler einem Endverbraucher gleichgestellt ist – wenn er also Verpackungen nur in haushaltsüblichen Mengen entsorgt. Da der Onlinehändler nicht der Erstinverkehrbringer ist, ist er in beiden Fällen nicht vom Verpackungsgesetz betroffen. Anders sähe es aus, wenn er die einzelnen Dekorationsgegenstände erneut verpacken und erst dann an Endverbraucher versenden würde.
Verpackungsgesetz: Schwierigkeiten und Lösungen
In dem obigen Beispiel wird deutlich, dass es durchaus problematisch sein kann, die Frage nach dem Geltungsbereich zu beantworten. Ein Onlinehändler kann schließlich häufig nicht abschätzen, ob die Verpackungen seiner Waren letztendlich bei einem privaten Endverbraucher landen. Daher hat das Verpackungsregister einen Katalog geschaffen, in dem Produkte auf ihre Systembeteiligungspflicht geprüft werden können. Dieser kann Orientierung bieten. Jedoch ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich zu diesem Thema von einem Sachverständigen beraten zu lassen.
3. Was ist für vom Verpackungsgesetz Betroffene zu tun?
Sind Sie vom Verpackungsgesetz betroffen, müssen Sie sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren, bevor Sie Verpackungen in Umlauf bringen. Außerdem müssen Sie Ihre Verpackungen durch ein Duales System lizenzieren lassen und gegebenenfalls eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
So funktioniert die Registrierung bei der ZSVR
Die Registrierung erfolgt über das Portal LUCID. Geben Sie zunächst alle erfragten Daten an, dann erhalten Sie eine Registriernummer, die Sie an ein Duales System übermitteln müssen. Folgende Daten benötigen Sie:
- Name und Adresse
- ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- Markennamen
- Erklärung über Beteiligung an einem Dualen System
So funktioniert die Lizenzierung durch ein Duales System
Es gibt zahlreiche Duale Systeme, aus denen Sie wählen können. Dort melden Sie sich mit Ihrer Registriernummer an und geben eine Schätzung zu Art und Menge der Verpackung ab, die anfallen wird. Gegen eine Gebühr erwerben Sie dann eine Lizenz, um die Verpackung in Verkehr bringen zu dürfen.
Bedenken Sie, dass neben üblichen Verpackungsmaterialien wie Papier, Pappe, Kunststoff, Glas u. a. m. auch weitere Materialien wie Etiketten, Packhilfsmittel, Füllmaterialen und Verschlüsse anfallen können.
Vollständigkeitserklärung gemäß Verpackungsgesetz abgeben
Eine Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackG muss zusätzlich derjenige abgeben, der Verpackungen in Umlauf gebracht hat, die ein bestimmtes Volumen überschreiten. Es genügt dabei, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wurde:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier/Pappe/Karton
- 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons oder sonstige Verbunde
Die Vollständigkeitserklärung muss Angaben zur Materialart und Masse aller Verkaufs- und Umverpackungen enthalten, die im letzten Kalenderjahr in Umlauf gebracht wurden – inklusive der Verpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern angefallen sind. Die Vollständigkeitserklärung muss außerdem durch einen Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer geprüft werden. Sowohl die Erklärung als auch die Prüfbescheinigung inklusive Prüfbericht müssen bis zum 15. Mai des folgenden Kalenderjahres bei LUCID online hinterlegt werden.
Was, wenn die Registrierung/Lizenzierung versäumt wird?
Da das Register der Überwachung dient, ist es öffentlich einsehbar und kann jederzeit geprüft werden. Wer der Registrierungs- bzw. Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € oder sogar einem Vertriebsverbot geahndet werden. Lassen Sie es nicht so weit kommen.
Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2019. Zuvor war die Verpackungsverordnung relevant, die aber durch das Verpackungsgesetz vollständig ersetzt wurde.
Das Verpackungsgesetz gilt grundsätzlich für all diejenigen, die Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringen. Es gibt keine Bagatellgrenzen und auch keine Ausnahmen für Kleinunternehmer.
Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das Online-Portal LUCID.
Hersteller und Händler müssen bei der Erstinverkehrbringung folgende Daten angeben: Daten zum eigenen Unternehmen, Daten zum Hersteller der Verpackung, Registrierungsnummer, Art und Gewicht des Materials, Angaben zur Systembeteiligung. Mit System ist hier das Recycling- und Verwertungssystem gemeint, in der bestimmte Verpackungen entsorgt werden.
Die Registrierung über LUCID bei der Zentralen Stelle ist kostenlos.
Das hängt ab von Art und Menge der zu entsorgenden Verpackungen. Verschiedene Entsorgungsdienstleister bieten hier beispielsweise Online-Rechner an, um die Entsorgungskosten von Verpackungen zu kalkulieren. In der Regel bieten die Entsorgungsdienstleister entsprechende Pauschalen an.
Hier gilt zwar nicht das deutsche Verpackungsgesetz, viele Länder haben jedoch eigene Verpackungsgesetze. Wer also ins Ausland exportiert, muss prüfen, welche Art von Vorschriften im einzelnen Land relevant sind.