Salvatorische Klausel in Verträgen: Zweck und Beispiele

Der für die Salvatorische Klausel maßgebliche lateinische Ursprung salvatorius bedeutet "erhaltend und bewahrend". Hieraus lässt sich die Funktion der Salvatorischen Klausel in Verträgen ableiten. So soll die Salvatorische Klausel die Gültigkeit von Verträgen gewährleisten, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind.

Oft wird die Salvatorische Klausel auch einfach unten den sogenannten Schlussbestimmungen eines Vertrags eingefügt. Im Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingegen wird der Sinn dieser Klausel infrage gestellt.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

§ 139 BGB als Ausgangspunkt für die Salvatorische Klausel

§ 139 im BGB besagt: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde."

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung wären ganze Verträge somit nichtig, selbst wenn nur einzelne Bestandteile nichtig sind. Die Verträge können allerdings ihre Gültigkeit behalten, wenn beide Vertragsparteien einig darin sind, dass die Gültigkeit des Vertrags trotz der unwirksamen Teile aufrechterhalten wird. Und genau an diesem Punkt setzt die Salvatorische Klausel an. Durch die Formulierung und den Einbau der Salvatorischen Klausel sollen Verträge auch dann gültig bleiben, wenn einige Klauseln nichtig wären.

Dementsprechend findet sich die Salvatorische Klausel stets am Ende des Vertragswerks – teilweise auch unter den sogenannten Schlussbestimmungen aufgelistet.

  | Formulierung der Salvatorischen Klausel

Formulierungen für die Salvatorische Klausel finden sich an vielen Stellen im Internet, allerdings sollte man diese stets final mit einem Anwalt absprechen. Wir stellen Ihnen nachfolgend zwei Beispiele für die Salvatorische Klausel vor.

Beispiel für die Salvatorische Klausel auf Wikipedia

  • "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt."
  • "An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist."

Salvatorische Klausel aus einem vorliegenden Gesellschaftsvertrag

  • "Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags unwirksam sein sollten, oder dieser Gesellschaftsvertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
  • "Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen in diesen Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht."
  • "Im Falle von Lücken verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht."
     

Wie anhand dieser Beispiele deutlich wird, umfasst die Salvatorische Klausel nicht nur ggf. unwirksame Vertragsbestandteile, sondern auch Lücken im Vertrag. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen.

  | Die Salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vom Einsatz der Salvatorischen Klausel in AGBs raten Anwälte inzwischen vermehrt ab. Der Grund hierfür ist im § 306 BGB zu finden, der wie folgt lautet:

  1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Somit übernimmt § 306 BGB im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Funktion, die sonst die Salvatorische Klausel inne gehabt hätte.

Wichtige Verträge für Gründer und Start-ups

Zentrale Verträge in der Gründungsphase, in denen auch die Salvatorische Klausel in der Regel Anwendung findet, sind unter anderem:

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Tipp

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