Geschäftsführervertrag: wichtige Inhalte + Muster zum Download

Während bei einer GbR oder bei einem Einzelunternehmen das Thema Geschäftsführung relativ einfach geregelt ist, gibt es bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH mehrere Dinge zu beachten. Angefangen über die Bestellung der Geschäftsführung über den ordnungsgemäßen Geschäftsführervertrag bis hin zur Abberufung.

Wir zeigen, welche Inhalte ein Geschäftsführervertrag enthalten sollte. Unser kostenfreies Vertragsmuster hilft Ihnen bei der Erstellung.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Geschäftsführervertrag auf einen Blick

Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist kein klassischer Angestellter. Dementsprechend kommt dem Geschäftsführervertrag eine große Bedeutung bei, da er wesentliche Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft regelt.

Bei einer Personengesellschaft wie der GbR übernehmen per se die Gesellschafter die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag der GbR - sofern er abgeschlossen wurde - kann spezielle Regelungen wie Quoren für Beschlussfassungen, Entscheidungsbefugnisse und zustimmungspflichtige Geschäfte regeln. Außerdem kann die Geschäftsführung auch an einen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen werden.

Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder UG werden Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag direkt bei der Gründung gesondert bestellt. Diese können aus dem Gesellschafterkreis stammen (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder Fremdgeschäftsführer sein. Wird das Musterprotokoll zur Gründung der GmbH oder UG verwendet, kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Egal ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer, es stellt sich die Frage, welche Details im Geschäftsführervertrag geregelt werden sollen.

Geschäftsführervertrag zum Download

Damit Sie bei der Erstellung Ihres eigenen Geschäftsführervertrags alle wichtigen Punkte abdecken und nichts vergessen, können Sie unser kostenloses Muster zur Orientierung verwenden. Dieses enthält alle wichtigen Inhalte und gibt Ihnen Muster-Formulierungen an die Hand.

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  | Mythen zum Geschäftsführervertrag

#1 Geschäftsführer als Organ kann niemals Arbeitnehmer sein

Falsch! Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mythos entstanden, dass ein Geschäftsführer als repräsentatives Organ der Gesellschaft niemals Arbeitnehmer sein kann. Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten und sieht die Frage differenziert. Im Wesentlichen stellt das Bundesarbeitsgericht auf die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers ab.

  • Für den Fremdgeschäftsführer (Gesellschafter ohne Anteile an der Gesellschaft) gilt in der Regel, dass er persönlich abhängig ist, solange er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann.
  • Anders sieht es bei einem geschäftsführenden Gesellschafter aus. Hier stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob der geschäftsführende Gesellschafter „maßgeblichen Einfluss“ auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nehmen kann.

Inwieweit ein geschäftsführender Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann, bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe seiner Beteiligung – jedenfalls bei einer Mehrheitsbeteiligung – am Unternehmen. Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminoritätsklausel vorsehen. Dies kann wiederum dazu führen, dass auch ein geschäftsführender Minderheitsgesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung nehmen kann und somit ebenfalls nicht als Arbeitnehmer (nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts) zu qualifizieren wäre.

#2 Das Kündigungsschutzgesetz ist auch auf den Fremdgeschäftsführer anwendbar

Im Grundsatz ist die Aussage falsch. Denn das Kündigungsschutzgesetz regelt ausdrücklich in § 14 KSchG, dass das Gesetz nicht auf Organe der juristischen Personen anwendbar ist. Allerdings haben sich über die Jahre mehrere Ausnahmen herauskristallisiert, die auch von dem Bundesarbeitsgericht bestätigt worden sind.

Zum einen können die Parteien ausdrücklich in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden soll. Inwieweit die Parteien in diesem Fall einzelne Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich modifizieren oder abbedingen können, ist sehr komplex und bedarf einer im Einzelfall bezogenen Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Zum anderen kann eine Ausnahme vorliegen, wenn der Geschäftsführer vor seiner Einberufung als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig war und die Beförderung zum Geschäftsführer nur aufgrund einer mündlichen Abrede erfolgt ist. In diesen Fällen geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass das maßgebliche Arbeitsverhältnis nur ruhend gestellt wurde und sich dieses mit der Abberufung als Geschäftsführer dann wieder fortsetzt. Das gleiche soll in den Fällen gelten, wenn nach Abberufung vom Geschäftsführeramt das Arbeitsverhältnis mit anderen Aufgaben fortgeführt wird.

#3 Der Geschäftsführervertrag muss ein Gehalt für den Geschäftsführer vorsehen

Falsch! An sich gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Gesellschaft dazu verpflichtet, dem Geschäftsführer ein Gehalt zu zahlen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist. Hier sind insbesondere die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu beachten. Als wichtigstes Beispiel ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns zu nennen. Zu beachten ist dann, dass die jeweils aktuell geltende Mindestgrenze für den Mindestlohn einzuhalten ist.

#4 Der Geschäftsführervertrag muss schriftlich geschlossen werden

Ein Irrtum – in der Theorie! Der Vertragsschluss des Geschäftsführervertrags ist formfrei, also auch mündlich möglich. Denn eine gesetzliche Regelung, welche die Schriftform anordnet, existiert nicht.

Zu dem mündlichen Vertragsabschluss kann aber aus praktischer Sicht nicht geraten werden. Klarheit über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und deren Beweisbarkeit kann praktisch nur gewährleisten werden, wenn diese schriftlich fixiert sind.

Zu den wichtigen vertraglichen Vereinbarungen gehören unter anderem Vertragslaufzeiten oder Haftungsbeschränkungen. Soll der Geschäftsführervertrag dann auch noch vor bestimmten Risiken schützen oder besondere Erweiterungen enthalten, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise sogar verlangt, dass einzelne Regelungen zwingend schriftlich zu fixieren sind. Dies betraf (und betrifft nach wie vor) die Regelung über die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Denn Sinn und Zweck der Schriftform ist es in diesem Fall, eine transparente Regel zu schaffen und die Gesellschaft vor verdeckten Gewinnausschüttungen zu schützen („Schutzregelung“). Als weiteres Beispiel für das „Schriftformerfordernis“ hat die Rechtsprechung auch den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Fremdorgane („Erweiterungsregelung“) angesehen.

#5 Ein Wettbewerbsverbot muss immer ausdrücklich vertraglich vereinbart werden

Im Grundsatz falsch! Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses unterliegt der Geschäftsführer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einem umfassenden Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft. Der Mythos, dass eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist, ist deshalb entstanden, da eine gesetzliche Regelung für den GmbH-Geschäftsführer nicht existiert und in der Praxis nahezu jeder Geschäftsführervertrag eine Wettbewerbsklausel enthält.

Zur Unsicherheit hat auch noch beigetragen, dass die Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt hat, in denen ein Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart werden soll. Dies betrifft beispielsweise den Fall, in dem sich das Wettbewerbsverbot (noch während des Anstellungsverhältnisses) auch auf andere Unternehmen des Konzerns erstrecken soll. Von dem Wettbewerbsverbot während des bestehenden Anstellungsverhältnisses ist darüber hinaus noch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu erwähnen und abzugrenzen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nach der Rechtsprechung ausdrücklich zu vereinbaren.

Im Rahmen der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte dann auch noch darauf geachtet werden, dass die Klausel eine Karenzentschädigung enthält, welche die Höhe des finanziellen Ausgleichs bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot regelt (ob die Klausel zwingend eine Karenzentschädigung enthalten muss, ist nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, aber jedenfalls ratsam).

#6 Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kann im Geschäftsführervertrag geregelt werden

Ein Irrtum! Bei der Beurteilung der Frage, ob eine sozialabgabenpflichtige Beschäftigung vorliegt, kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf das vertraglich Vereinbarte an, wobei der Vertrag ein wesentliches Indiz bei der Beurteilung dieser Frage spielen kann.

  • Fremdgeschäftsführer führen in der Regel eine sozialabgabenpflichtige Beschäftigung aus.
  • Bei geschäftsführenden Gesellschaftern wird zunächst zwischen dem Mehrheitsgesellschafter (über 50% Geschäftsanteile) und dem Minderheitsgesellschafter (unter 50% Geschäftsanteile) unterschieden.

Hält der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 50% der Anteile an dem Unternehmen, liegt grundsätzlich keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Eine Ausnahme hierzu kann sich zum Beispiel für Treuhänder ergeben. Hält der geschäftsführende Gesellschafter dagegen weniger als 50% der Anteile an dem Unternehmen, kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführervertrag eine Sperrminoritätsklausel vorsieht. Eine Sperrminoritätsklausel ermächtigt den geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter dazu, bestimmte Beschlüsse zu verhindern und dadurch wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen. Sieht der Geschäftsführervertrag diese Klausel vor, gehen die Sozialgerichte davon aus, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hat der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter keine Sperrminorität (und unter 50% Anteil an der Gesellschaft), gehen die Sozialgerichte von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus.

#7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Grunde falsch! Auch hier kommt es wieder darauf an, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist oder nicht. Liegt keine Arbeitnehmereigenschaft vor, so hat der Geschäftsführer ohne vertragliche Regelung grundsätzlich keinen längeren Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Der Irrtum entsteht häufig deshalb, da das Dienstvertragsrecht (BGB) die Fortzahlung der Bezüge in § 616 BGB kennt, sollte die Verhinderung der Dienstleistung unverschuldet – wie etwa im Falle der Krankheit – sein.

Das ist aber nur die „halbe Wahrheit“, denn nach § 616 BGB müssen die Bezüge nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gezahlt werden. Dies können regelmäßig wenige Tage oder auch Wochen sein. Darüber hinaus entfällt eine Vergütungspflicht dann aber endgültig. Auf eine vertragliche Regelung sollten daher insbesondere Geschäftsführer drängen, die nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.

  | Wichtige Vertragsinhalte

Der Geschäftsführervertrag beginnt zunächst mit der Angabe zwischen wem der Vertrag geschlossen wird - also der Gesellschaft und dem zu bestellenden Geschäftsführer. Dann enthält der Geschäftsführervertrag den Hinweis auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer zu bestellen. Weitere Punkte im Geschäftsführervertrag sind anschließend:

  • Beginn der Tätigkeit
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis: hier wird in der Regel auch auf die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung hingewiesen.
  • Maßgaben zu zustimmungspflichtigen Geschäften
  • Ggf. die Befreiung von Beschränkungen nach § 181 BGB - dies betrifft sogenannte Insich Geschäfte - somit darf der Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst abschließen
  • Pflichten und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführer - dazu zählt bspw. auch die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer bestimmten Frist, die kürzer sein kann als die gesetzliche Frist
  • Haftung des Geschäftsführers
  • Vorgaben zum Dienstort und zur Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch
  • Ob und unter welchen Bedingungen Nebentätigkeiten gestattet sind
  • Wettbewerbsverbot: wenn das Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer auch nachvertraglich bestehen soll, enthält der Geschäftsführervertrag hierzu auch eine Vorgabe sowie eine Vergütungsregelung für die Zeit des Wettbewerbsverbots nach Vertragsende
  • Vergütungsregelungen und Tantiemen
  • Vergütung bei Krankheit oder Unfall: soll das Gehalt auch bei Verhinderung weitergezahlt werden? 
  • Vertragsdauer und Kündigungsfristen


Im Geschäftsführervertrag können zudem auch Vereinbarungen zu Versorgungszusagen also Pensionen, Abfindungen, zusätzliche Leistungen wie die Erstattung von Reisekosten, eine D&O-Versicherung für Haftungsfälle und andere Versicherungen enthalten sein.

  | Regeln für GFs von Start-ups

Wenn Gründer und Start-ups erfolgreich auf Investorensuche waren, hat dies in der Praxis aber auch oftmals Auswirkungen auf den Geschäftsführervertrag bzw. ergänzende Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung. Der Investor möchte natürlich, dass der oder die Gründer, die oftmals dann auch in der zentralen Rolle als Geschäftsführer tätig sind, möglichst eng mit dem Unternehmen verbunden sind. Dabei kommt das sogenannte Vesting ins Spiel. Gemäß der Vesting Regelungen verliert der Gründer Anteile, wenn er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlässt.

Ein anderer aber ähnlicher Fall tritt ein, wenn sich die Investoren entscheiden, einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Dieser erhält Unternehmensanteile, damit er stärker mit dem Unternehmenserfolg verbunden ist. Vertraglich können dann sogenannte Good bzw. Bad Leaver Klauseln vereinbart werden, die regeln sollen, was mit den Anteilen passiert, wenn der Geschäftsführer seinen Geschäftsführervertrag kündigt oder ihm gekündigt wird.

  | Exkurs: Geschäftsführer sozialversicherungsfrei?

Ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, dann werden Zahlungen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung sowie zur Rentenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig. Grundsätzlich ist eher davon auszugehen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dies gilt für Fremdgeschäftsführer ohnehin, aber auch Geschäftsführer aus dem Gesellschafterkreis können sich der Sozialversicherungspflicht selten entziehen. Zudem besteht für beide Seiten ein Risiko späterer Nachzahlungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis später geprüft wird und statt eines sozialversicherungsfreien ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird.

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die Prüfung mittlerweile die Regel. Bei der Prüfung werden verschiedene Tatbestände und natürlich auch die Regelungen im Geschäftsführervertrag beurteilt. Hierzu zählen u.a. die Beteiligungshöhe, ob der Geschäftsführervertrag die Beschränkungen nach § 181 BGB aufhebt und ob dem Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag freigestellt ist, wo und wann er seine Arbeitsleistung erbringt. Eine Rücksprache mit einem Anwalt ist jedoch unabdinglich, wenn man auf Nummer sicher gehen möchte.

  | Geschäftsführer bestellen und abberufen

Die Geschäftsführer werden schon direkt zur Gründung im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag bestellt und auch im Handelsregister hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt besteht dann jedoch meist noch kein Geschäftsführervertrag. Der Geschäftsführervertrag wird dann oftmals in einer folgenden Gesellschafterversammlung beschlossen.

Auch die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss dann gegenüber dem Geschäftsführer bekannt gegeben werden. Wie die Bestellung muss auch die Abberufung dem Handelsregister gemeldet werden. Die im Geschäftsführervertrag geregelten Kündigungszeiten müssen natürlich berücksichtigt werden.

  | Geschäftsführervertrag ändern

Ein abgeschlossener Geschäftsführervertrag kann nicht so einfach geändert werden. Für Änderungen im Geschäftsführervertrag bspw. bei der Vergütung ist die Gesellschafterversammlung verantwortlich. Diese muss also entsprechend einberufen werden, um der jeweiligen Anpassung im Geschäftsführervertrag zuzustimmen. Auf eine Gesellschafterversammlung kann verzichtet werden, wenn sich alle Gesellschafter in Textform mit der Änderung im Geschäftsführervertrag einverstanden erklären.

  | Salvatorische Klausel

Eine Salvatorische Klausel oder Schlussbestimmung findet sich in der Regel auch im Geschäftsführervertrag. Sie schließt oftmals mündliche Nebenabreden zu dem Geschäftsführervertrag aus. Zudem gibt sie an, inwiefern Änderungen am Geschäftsführervertrag vorgenommen werden können - insbesondere mit dem Verweis auf die Gesellschafterversammlung, wie bereits dargestellt. Abschließend weist die Klausel darauf hin, dass der Geschäftsführervertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen seine Gültigkeit behält. Außerdem werden Vertragsparteien durch die Salvatorische Klausel aufgefordert, in diesen Fällen den Geschäftsführervertrag entsprechend anzupassen.

  | Weitere Verträge

Wie bereits erwähnt, erfolgt im Geschäftsführervertrag meist auch der Hinweis auf Vorgaben für den Geschäftsführer, die im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung der Gesellschaft aufgeführt sind:

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.