Der Beteiligungsvertrag: worauf Start-ups achten sollten

Der Beteiligungsvertrag ist wie ein Ehevertrag zwischen Start-up und Investor. Und schon Schiller hat gesagt: drum prüfe, wer sich ewig bindet. In dieser Ehe ist es in der Praxis sogar noch wichtiger, da sich der Investor nur auf Zeit binden möchte. Dementsprechend sind die Regelungen im Beteiligungsvertrag darauf ausgelegt, für den Trennungsfall vorzusorgen.

Somit sollten Start-ups bei aller Euphorie des neuen Investors genau hinschauen und den Beteiligungsvertrag aktiv mitgestalten. Ein Anwalt sollte hierbei mit an Bord sein.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Beteiligungsvertrag ausarbeiten

Wenn Start-ups auf der Suche nach Kapital eine Finanzierungsrunde anstreben, beginnt ein oft langer und nervenaufreibender Prozess. Der Businessplan wird aktualisiert, eine Unternehmenspräsentation erstellt, Investoren angesprochen und zahlreiche Pitching-Events werden besucht. Können die Gründer dann bei einigen Investoren Interesse wecken, beginnen detaillierte Verhandlungen.

Doch bevor ein Beteiligungsvertrag unterschrieben wird, steht in der Regel eine umfangreiche Due Diligence - also Prüfung des Unternehmens und der Finanzkennzahlen - an. Sind die Investoren weiterhin interessiert, werden Term Sheets mit den wichtigsten Regelungen für das Investment ausgehandelt. Sind die zentralen Konditionen festgelegt, erfolgt die Entscheidung für den jeweiligen Investor. Dann gilt es, die letzte Hürde zu nehmen und den Beteiligungsvertrag aufzusetzen. Der Beteiligungsvertrag umfasst dabei gleich eine ganze Reihe an Verträgen, die noch die eine oder andere Abstimmungsrunde zur Folge haben werden. Feiern sollte man dementsprechend erst, wenn die Tinte unter dem Beteiligungsvertrag getrocknet ist.

  | Inhalt des Beteiligungsvertrags

Investoren wie Business Angels oder VC-Unternehmen beteiligen sich an Start-ups in der Regel über eine Kapitalerhöhung. In diesem Zusammenhang legen sie meist Wert auf bestimmte Regelungen, um ihr Investment bestmöglich zu schützen und zu maximieren. Zu den Verträgen, die in der Regel im Zusammenhang mit dem Beteiligungsvertrag stehen, zählen:

  • Beteiligungsvertrag im klassischen Sinne
  • Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsordnung
  • Geschäftsführerverträge
  • Weitere individuelle Vereinbarungen

Der Beteiligungsvertrag im klassischen Sinne ist für das Start-up besonders wichtig, da hierin die Weichen für zukünftige Finanzierungsrunden oder auch den späteren Exit des Investors gelegt werden.

  | Regelungen für den Beteiligungsvertrag

Zu den einzelnen Punkten, die im klassischen Beteiligungsvertrag enthalten sein können, zählen u.a.

  • Beteiligungsregelungen: Wie hoch ist der Kaufpreis und wie hoch ist der Anteil des Investors am Unternehmen? Wann sind die Zahlungen zu leisten? Ggf. können Zahlungen auch das Erreichen von Meilensteinen geknüpft werden. Dies sind zentrale Punkte im Beteiligungsvertrag.
  • Garantien: Hierbei können im Beteiligungsvertrag verschiedenste Garantien von den Gründern verlangt werden. Dabei sollten die Gründer ganz genau hinschauen, was von ihnen im Beteiligungsvertrag garantiert werden soll, da sie im Zweifel auch persönlich haften.
  • Schutz vor Verwässerung und Bezugsrechte: Sollte eine spätere Finanzierungsrunde auf Basis eines niedrigeren Unternehmenswertes erfolgen, hält der Investor im Beteiligungsvertrag fest, dass er den von ihm gezahlten Preis nachträglich reduzieren kann. Durch ein im Beteiligungsvertrag verankertes Bezugsrecht ist es dem Investor möglich, bei späteren Finanzierungen seine Anteile pro rata zu erhöhen. Damit bleiben sein Anteil und seine Stimmrechte am Start-up im gleichen Umfang erhalten erhalten.
  • Liquidationspräferenz: Unter dem Stichwort Liquidationspräferenz lassen sich Investoren im Beteiligungsvertrag eine gesonderte Stellung bei einem Exit oder der Liquidation festschreiben. Diese besteht darin, dass sie vor allen anderen Investoren einen im Vorfeld definierten Wert ausgezahlt bekommen, bevor die verbliebene Summe an alle Investoren und ggf. die Gründer nach Höhe der Beteiligung verteilt wird.

Häufig haben die Investoren bereits ihre Standardverträge und ihre Vorstellungen, was im Beteiligungsvertrag enthalten sein sollte. Gründer sollten aber nicht voreilig handeln, sondern die Punkte mit einem Anwalt durchsprechen. Neben den genannten Punkten können noch viele andere Regelungen in den Beteiligungsvertrag einfließen. Hierzu zählen auch sogenannte Vesting-Regelungen, die sich aber auch in den Geschäftsführerverträgen wiederfinden können.

Bei Vesting-Regelungen hält der Beteiligungsvertrag fest, was passiert, wenn einer der Gründer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. So kann der Gründer sämtliche oder einen bestimmten Teil seiner Anteile verlieren, wenn er das Unternehmen bspw. innerhalb der nächsten 2 bis 4 Jahre verlässt. In diesem Zusammenhang kann auch zwischen einem Good Leaver oder Bad Leaver unterschieden werden. Bad Leaver bezeichnet den Umstand, wenn ein Gründer selbst für sein Ausscheiden verantwortlich ist. Sollten sich Regelungen hierzu im Beteiligungsvertrag finden, ist es wichtig, im Detail festzuhalten, wann welcher Tatbestand erfüllt ist. Schließlich steht hier im Streitfall eine Menge Geld auf dem Spiel.

  | Gesellschaftsvertrag anpassen

Durch den Einstieg des Investors wird ohne Zweifel auch der bestehende Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) angepasst werden müssen. Hierbei werden in erster Linie die neuen Besitzverhältnisse abgebildet. Anders als der Beteiligungsvertrag muss eine Änderung im Gesellschaftsvertrag dann auch dem Handelsregister gemeldet werden, wodurch der Gesellschaftsvertrag auch öffentlich einsehbar ist. 

Wenn nicht auch explizit im Beteiligungsvertrag geregelt, findet sich häufig folgender Punkt im Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit dem neuen Anteilseigner:

  • Mitverkaufspflichten: hierbei wird zwischen drag along oder take along unterschieden. Unter drag along versteht man, dass ein Investor die übrigen Anteilseigner zwingen kann, ihre Anteile ebenfalls an einen Kaufinteressenten zum gleichen Preis zu veräußern. Im Falle des take along kann ein Anteilseigner verlangen zum gleichen Preis zu verkaufen, zu dem die anderen Anteilseigner ihre Anteile an einen Käufer abgeben würden.

Außerdem können Informationspflichten und Quoren für bestimmte Maßnahmen (Kapitalerhöhungen, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern) im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

  | Geschäftsführerverträge anpassen

Investoren haben in der Regel ein Interesse daran, die Gründer langfristig an das Unternehmen zu binden - meist in der Funktion der Geschäftsführer. Teilweise werden aber auch externe Geschäftsführer berufen und die Gründer erhalten andere Positionen im Start-up. Zu den Verträgen, die neben dem Beteiligungsvertrag in der Regel erstellt werden, zählt damit auch der Geschäftsführervertrag. Knackpunkt bei Verhandlungen ist dabei natürlich häufig das Gehalt. Wird zudem ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Verlassen des Unternehmens vereinbart, sollte der Geschäftsführer darauf achten, für diese Zeit auch eine Ausgleichzahlung durch das Unternehmen zu erhalten. Wir haben Ihnen weitere Punkte zusammengestellt, die bei Geschäftsführerverträgen wichtig sind.

  | Geschäftsordnung anpassen

Die bestehende Geschäftsordnung wird im Zuge des Beteiligungsvertrags ebenfalls oftmals angepasst. Die Geschäftsordnung regelt vor allem zustimmungspflichtige Maßnahmen, die die Geschäftsführung nicht ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf. Einerseits wollen sich die neuen Anteilseigner damit natürlich schützen, andererseits kann dies auch negativen Einfluss auf das Tagesgeschäft haben. Insofern sollte eine gute Balance zwischen Kontrolle und Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung gewahrt werden. Außerdem sind in der Satzung meist auch die Informationspflichten von Seiten der Geschäftsführung gegenüber den Investoren geregelt. Auf einer gesonderten Seite finden Sie weitere Punkte zur Geschäftsordnung im Unternehmen.

  | Notarbesuch notwendig

Der Beteiligungsvertrag im klassischen Sinne muss nicht vom Notar beurkundet werden, da er nicht beim Handelsregister einzureichen ist. Aber auch wenn der Beteiligungsvertrag nicht durch die Hände des Notars gehen muss, ist der Besuch beim Notar unausweichlich.

Schließlich ist für die Kapitalerhöhung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig. Auf dieser Basis wird dann der Gesellschaftsvertrag angepasst und diese Änderung ist ebenso wie die Kapitalerhöhung notariell zu beglaubigen und beim Handelsregister einzutragen. Zudem erstellt der Notar in diesem Zusammenhang eine Gesellschafterliste für das Handelsregister.

  | Stolpersteine beim Beteiligungsvertrag

Die Stolpersteine auf dem Weg zum Beteiligungsvertrag können vielfältig sein - auch wenn zunächst eine gemeinsame Entscheidung für den Deal getroffen wurde. Der Teufel steckt dann häufig im Detail. Ein wesentliches Thema ist natürlich die Bewertung des Start-ups, an dem dann der Beteiligungsvertrag noch scheitern kann. Aber auch die einzelnen Regelungen im Beteiligungsvertrag wie beispielsweise Garantien und Verwässerungsschutz können für Gründer je nach Ausprägung untragbar sein.

Grundsätzlich gilt, dass das in Aussicht gestellte Kapital natürlich oftmals dringend benötigt wird. Allerdings sollte man sich nicht auf einen Deal einlassen, bei dem man ein schlechtes Bauchgefühl hat. Andererseits gilt aber auch, nicht bis auf den letzten Cent zu verhandeln, denn wie ein Sprichwort sagt: lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Auch der Investor wird für ihn wichtige Punkte im Beteiligungsvertrag verankern wollen - darauf sollte man als Gründer ebenfalls Rücksicht nehmen.

  | Wer hilft beim Beteiligungsvertrag?

Insbesondere für Gründer, die nicht Jura studiert haben und die ihre erste Finanzierungsrunde anstreben, stellen der Beteiligungsvertrag sowie die weiteren Verträge ohne Zweifel eine große Herausforderung dar. Einen Anwalt sollte man somit für den Beteiligungsvertrag hinzuziehen. Bei der Auswahl des Anwalts ist auf dessen Erfahrung beim Thema Start-ups und Beteiligungsvertrag zu achten. Bei Bewertungsfragen bieten sich spezialisierte Dienstleister an, die große Erfahrung bei der Start-up-Bewertung haben.

Tipp

Lassen Sie sich beim Beteiligungsvertrag von einem Anwalt unterstützen. Wir empfehlen Ihnen den passenden Partner.

Passenden Anwalt finden
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.