Soll- oder Ist-Versteuerung: die wichtigsten Fakten + Beispiele

Die Entscheidung in der Buchhaltung zwischen Soll- und Ist-Versteuerung kann eine maßgebliche Auswirkung auf die Liquidität Ihres Unternehmens haben. Grundsätzlich unterliegen Unternehmer der Soll-Versteuerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung kann unter bestimmten Bedingungen jedoch gestellt werden.

Wir erklären die Soll- bzw. Ist-Versteuerung anhand von Beispielen und zeigen die Vor- und Nachteile für Gründer auf. Darüber hinaus erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen die Ist-Versteuerung überhaupt beantragt werden kann.

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Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Was versteht man unter der Soll-Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung zahlen Sie die fällige Umsatzsteuer direkt, nachdem sie die Rechnungserstellung an den Kunden vorgenommen haben. Entscheidend für die Überweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist hier also das Rechnungsdatum, nicht das Datum des Geldeingangs.

Beispiel für eine Soll-Versteuerung: 

  • Sie stellen am 15. März eine Rechnung über 1.000 Euro plus 190 Euro Umsatzsteuer an Ihren Kunden X.
  • Sie führen die 190 Euro Umsatzsteuer für den Monat ab, der auf der Rechnung steht – in Ihrem Fall also für März
  • Sollten Sie keine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragt haben, ist gemäß der Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer bis zum 10. April an das Finanzamt zu melden und dann auch zu zahlen.
  • Haben Sie eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung, wäre dies im Mai der Fall.
  • Sollte der Kunde nun deutlich später oder im schlimmsten Fall gar nicht zahlen, gehen Sie in eine Vorleistung gegenüber dem Finanzamt.

  | Und worin besteht der Unterschied zur Ist-Versteuerung?

Bei einer Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer hingegen erst dann an das Finanzamt abgeführt, wenn sie tatsächlich vom Kunden bezahlt worden sind – und somit nicht direkt im Anschluss der Rechnungsstellung.

Beispiel für eine Ist-Versteuerung: 

  • Sie stellen am 15. März eine Rechnung über 1.000 Euro plus 190 Euro Umsatzsteuer an Ihren Kunden Y.
  • Sie führen die Umsatzsteuer nach Zahlungseingang des Kunden ab – und dieser kann sich manchmal ganz schön ziehen oder im schlimmsten Fall gibt es auch mal einen Zahlungsausfall.
  • Zahlt der Kunde im Juni, führen Sie die Umsatzsteuer im Juli ab.

Bei einer Ist-Versteuerung gelten Umsätze zum folgenden Zeitpunkt als vereinnahmt:

  • Barzahlung sowie Scheck: Zeitpunkt der Übergabe
  • Überweisung auf Girokonten: Zeitpunkt der Gutschrift beim Geldinstitut
  • Abtretung einer Forderung (Factoring): Zeitpunkt der Forderungsabtretung
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Fragen zur Soll-Ist-Versteuerung übernimmt jeder gute Steuerberater.

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Ist-Versteuerung: Vorteile auf einen Blick

Insbesondere für Gründer und kleine Unternehmen hat die Ist-Versteuerung einen entscheidenden Vorteil. Sie haben mehr Sicherheit in Sachen Liquidität. Besonders bei vielen Aufträgen und größeren Beträgen, bei denen eine hohe Umsatzsteuer anfällt, müssen Sie nicht über Wochen hinweg die entsprechend hohe Summe der Umsatzsteuer vorstrecken. Schließlich es sehr ärgerlich und für viele Unternehmen auch bedrohlich, wenn Kunden ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht zahlen. Dann hilft es schon etwas, wenn man nicht auch noch Beträge, die noch nicht vereinnahmt wurden, an das Finanzamt abführen muss.

  | Wer kann die Ist-Versteuerung beantragen?

Das Anrecht auf eine Anwendung der Ist-Versteuerung in der Buchhaltung haben:

  1. Nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen: Einzelunternehmer und GbRs, die einen Umsatz oder Gewinn unterhalb der Buchführungspflichtgrenze von 800.000 Euro (Umsatz) bzw. 80.000 Euro (Gewinn) im Jahr erzielen
  2. Freiberufler
  3. Buchführungspflichtige Unternehmen: z. B. GmbH, OHG, UG mit einem Umsatz unter 500.000 Euro (es gilt das letzte Abrechnungsjahr)

Die nachfolgende Tabelle hilft Ihnen bei der Einordnung, ob Sie die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer anwenden können.

Unternehmensform Ist-Versteuerung
Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender Anwendbar bis zur Buchführungspflichtgrenze (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr)
Freiberufler Immer möglich
GbR gewerblich Anwendbar bis zur Buchführungspflichtgrenze (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr)
OHG Anwendbar bis 500.000 Euro Umsatz pro Jahr
UG
GmbH
Weitere wie KG, AG
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  | Als Gründer oder Unternehmen die Ist-Versteuerung beantragen – so geht’s

Die Ist-Versteuerung können Sie direkt bei der Unternehmensgründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen. Haben Sie diesen Zeitpunkt bereits überschritten, so können Sie auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Wechsel beantragen. Hierfür gibt es keine Frist - der Wechsel zur Ist-Versteuerung ist jederzeit möglich.

Ein einfaches, formloses Schreiben reicht aus, um die Ist-Versteuerung für die Buchführung zu beantragen. Darin enthalten sein sollten:

  • Ihre Steuernummer
  • der Zeitpunkt, ab dem die Ist-Versteuerung gelten soll
  • ein Hinweis auf Ihren letzten Jahresumsatz

Sobald Sie eine Genehmigung des Finanzamtes schriftlich erhalten haben, können Sie die Ist-Versteuerung anwenden.

  | Unser Fazit

Die Ist-Versteuerung kann vor allem zu Beginn einer Gründung sehr sinnvoll sein, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Der Unterschied zwischen der Ist-Versteuerung und der Soll-Versteuerung liegt darin, wann Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.

Bei der Soll-Versteuerung ist das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Fall. Bei der Ist-Versteuerung müssen Sie die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kundens abführen. Gerade bei höheren Summen und/oder vielen Aufträgen müssen Sie bei der Soll-Versteuerung also hohe Vorauszahlungen an das Finanzamt tätigen. Die Ist-Versteuerung bietet dann einen enormen Vorteil.

Eine Ist-Versteuerung können Sie - sofern nicht im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bereits angegeben - mit einem formlosen Schreiben bei Ihrem Finanzamt beantragen. Berechtigt hierfür sind Einzelunternehmer, Freiberufler, GbRs sowie bilanzierungspflichtige Unternehmen (z. B. UG, GmbH, OHG) mit einem Umsatz unter 500.000 Euro im vorherigen Abrechnungsjahr.

Um generell in Sachen Umsatzsteuervoranmeldung den Überblick zu behalten, helfen ein Buchhaltungsprogramm oder Ihr Steuerberater.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.