Kleinunternehmerregelung 2024: Wichtige Infos für Kleinunternehmer

Mit der Kleinunternehmerregelung (KUR) müssen Unternehmer mit niedrigen Umsätzen keine Umsatzsteuer für ihre Leistungen berechnen. Wir erklären, wo die Umsatzgrenzen im Jahre 2023 lagen, ob sich für die Kleinunternehmerregelung 2024 etwas geändert hat und bieten eine kostenlose Mustervorlage für Wahl und Widerruf der KUR.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Kleinunternehmer können im B2C Geschäft günstigerer Preise anbieten als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.
  • Die Kleinunternehmerregelung bietet bürokratische Entlastung für Selbstständige mit geringen Umsätzen
  • Für 2024 gilt: Kleinunternehmer dürfen im vorherigen Kalenderjahr max. 22.000 € Gesamtumsatz erwirtschaftet haben und im laufenden Kalenderjahr max. 50.000 € erwarten
  • Es gibt viele Sonderregelungen zur Kleinunternehmerregelung, die zu beachten sind.
Kleinunternehmerregelung - 2 Voraussetzungen
Entscheidend ist die Umsatzgrenze von 22.000 € Umsatz. Wird die überschritten, muss der Unternehmer zur Regelbesteuerung wechseln.
Auch praktisch für Kleinunternehmer
Finanzamt-Fragebogen

Für Gründer gibt es im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Möglichkeit, die KUR zu wählen. Wir erklären, wie der übrige Bogen ausgefüllt werden muss.

Zur Anleitung
Rechnung schreiben

Kleinunternehmer müssen bei ihrer Rechnung auf einige Dinge achten. Wir erklären die Vorschriften und helfen mit einer Vorlage.

Zur Rechnung
Kleingewerbe ≠ Kleinunternehmer

Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind nicht das Gleiche. Die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen auch Freiberufler, GmbHs oder UGs.

  | Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung befreit den Unternehmer davon, Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt zu bezahlen. Das bedeutet: Keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Sie stellt damit eine steuerliche und bürokratische Entlastung dar.  Gleichwohl müssen Kleinunternehmer die Vorsteuer in den Rechnungen ihrer Lieferanten bezahlen, ein Vorsteuerabzug ist also nicht möglich.

Im Jahr 2024 beträgt die Grenze für den Gesamtumsatz bei 22.000 Euro pro Kalenderjahr.

Festgehalten ist die Regelung in § 19 Abs. 1 UStG.

Kleinunternehmerregelung: Antrag, Vorteile/Nachteile
Die Kleinunternehmerregelung hat nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile.
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung 

Die Kleinunternehmerregelung anwenden ist sinnvoll, wenn man: 

  • Privatkunden bedient (Geschäftskunden erhalten USt. ohnehin zurück) 
  • Geringen Wareneinsatz hat (da kein Vorsteuerabzug) 
  • Vorsichtig in die Selbstständigkeit starten möchte (evtl. im Nebenerwerb)
  • Kein geschäftliches Wachstum über die Umsatzgrenze von 22.000 € hinaus plant
  • Kein Preisvorteil im B2B-Geschäft
  • Kein Abzug der Vorsteuer möglich
  • Höhere Betriebskosten durch den fehlenden Vorsteuerabzug
  • Image als „kleiner Fisch“
  • Für wachsende Unternehmen nicht sinnvoll

  | Wer darf die Kleinunternehmerregelung anwenden?

Prinzipiell dürfen alle Selbstständigen, Unternehmer und Freiberufler die Kleinunternehmerreglung anwenden. Der Kleinunternehmer ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden.  

Die einzige Bedingung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Gesamtumsatz pro Kalenderjahr. Dieser muss unter einer bestimmten Grenze liegen (Umsatzgrenze). 

Gesamtumsatz bis 22.000 Euro/Jahr = Kleinunternehmerregelung möglich 

Solange die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung 2024 genutzt werden. Wer diese Grenze überschreitet, muss zum Anfang des nächsten Geschäftsjahres zur Regelbesteuerung wechseln. 

Umsatz über 22.000 Euro/Jahr = Regelbesteuerung im nächsten Kalenderjahr 

Auf Basis dieser Umsatzgrenze haben Unternehmer die Wahl die Kleinunternehmerregelung bei der Gründung oder im laufenden Betrieb zu beantragen.  

1. Kleinunternehmerregelung bei Gründung 

Gründer haben im steuerlichen Erfassungsbogen die Option die Kleinunternehmerregelung auszuwählen.  

Bei der Angabe der zu erwartenden Umsätze müssen dafür zwei Punkte zutreffen: 

  • Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht höher als 22.000 Euro  
  • Gesamtumsatz für das 2. Jahr nicht höher als 50.000 Euro 

Umfasst das Gründungsjahr statt der vollen zwölf nur sechs Monate, muss die Umsatzhöhe anteilig berechnet werden. Im Klartext: Wer im Juni gründet, darf bis zum Jahresende nur 11.000 Euro umsetzen. 

Wenn Gründer glauben, dass sie diese Grenze(n) überschreiten werden, entfällt die Option auf die Kleinunternehmerregelung.  

Wichtig: Wenn zum Zeitpunkt der Gründung trotz niedriger Umsatzerwartung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, ist ein Wechsel erst nach fünf Jahren wieder möglich. 

2. Wechsel zur Kleinunternehmerregelung von Regelbesteuerung

Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss drei Voraussetzungen erfüllen: 

  • Umsätze im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro  
  • Erwartete Umsätze für das aktuelle Jahr nicht höher als 50.000 Euro 
  • Keine 5-Jahres-Sperre wegen Verzichts der Kleinunternehmerregelung 

Achtung: Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss bei den Vorjahresumsätzen die Bruttoumsätze (also inkl. USt.) heranziehen. 

Umsatzgrenze ist personengebunden 

Die Kleinunternehmerregelung ist an die Person des Unternehmers gebunden und nicht an seinen Betrieb. Wer als Kleinunternehmer beispielsweise 3 Einzelunternehmen besitzt, darf die Umsatzgrenze von 22.000 Euro insgesamt nicht überschreiten. Jedes Einzelunternehmen dürfte also bis zu 7.333 Euro umsetzen. 

Umsatz vs. Gewinn: Wie viel darf ein Kleinunternehmer verdienen?

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz entscheidend – dieser liegt bei 22.000 Euro Umsatz pro Jahr. Der Verdienst des Kleinunternehmers, also wie viel Geld am Ende des Monats in seiner Tasche verbleiben, ist dabei unwichtig. 

  | Kleinunternehmer werden: Der Antrag

Option 1: Direkt bei der Gründung 

Regelung im steuerlichen Erfassungsbogen auswählen 

Sobald Selbstständige ihre Arbeit angemeldet haben, müssen sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Erfüllt die Umsatzprognose die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung, wird auf Seite 17 bei Punkt 123 ein Kreuz gesetzt (siehe Grafik).  

Screenshot: Kleinunternehmerregelung im steuerlichen Erfassungsbogen via DATEV
Den geschätzten Umsatz eintragen und Haken setzen: Dann dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Option 2: Wenn man bereits unternehmerisch tätig ist

Bereits auf dem Markt tätige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen dafür aber einige Dinge beachten. 

1. Umsatzhöhen und -grenzen prüfen 

  • Wurde im vergangenen Kalenderjahr ein Umsatz von 22.000 Euro nicht überschritten? 
  • Werden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Umsätze unter 50.000 Euro erzielt? 

2. Formlosen Antrag stellen 

Der Unternehmer verschickt einen formlosen Antrag an das zuständige Finanzamt mit folgender Formulierung: 

„Hiermit möchte ich zum TT/MM/JJJJ die Kleinunternehmerregelung anwenden.“ 

Die Bestätigung des Finanzamtes erfolgt nach einer Überprüfung des Antrages dann schriftlich mit der Post 

Sonderfall: Verzicht auf Kleinunternehmerregelung bei Gründung 

Wer zur Zeit der Gründung die Kleinunternehmerregelung (KUR) nicht in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben waren, kann sie nach frühestens fünf Jahren anwenden. 

Ist diese Sperrfrist verstrichen, reicht dieser Satz ans zuständige Finanzamt: 

„Ich möchte meinen Verzicht der Kleinunternehmerregelung zum TT/MM/JJJJ widerrufen.“ 

Wer eine ausführlichere Formulierung benötigt, sollte sich unser kostenfreies Muster zur Wahl und zum Widerruf der Kleinunternehmerregelung anschauen.

Screenshot Musterschreiben Rücktritt vom Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Formulierungsvorschlag für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Wichtig ist es, die Steuernummern anzugeben und die Wahl der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG korrekt zu begründen.

  | Kleinunternehmer-Rechnung: Der wichtige Satz 

Nach Beantragung bzw. Bewilligung muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf sämtlichen zu stellenden Rechnungen angegeben werden. Dabei muss der Kleinunternehmer sich auf das entsprechende Gesetz beziehen.  

Ein beispielhafter Satz für die Rechnung mit Kleinunternehmerregelung: 

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG enthält diese Rechnung keine Umsatzsteuer. 

Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. 

Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht. Wichtig ist, dass auf jeder Rechnung erkennbar auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer sowie auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hingewiesen wird. 

Tipp

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  | Steuern und Steuerpflichten

Anwender der Kleinunternehmerregelung sindabgesehen von der Umsatzsteuer – steuerpflichtig wie jeder andere Unternehmer auch. Grundsätzlich muss ein Kleinunternehmer also bis auf die Umsatzsteuer alle Steuern zahlen, die ein Regelunternehmer auch zahlt.  

  • Einkommensteuer für Freiberufler, Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit Kleinunternehmerstatus 
  • Gewerbesteuer, wenn der Kleinunternehmer Gewerbetreibender ist. Ein freiberuflicher Kleinunternehmer bezahlt keine Gewerbesteuer. Kleingewerbetreibende und GbRs als Kleinunternehmer zahlen aufgrund der Freibeträge von 24.500 € keine Gewerbesteuer.  
  • Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaft mit Kleinunternehmerstatus wie mbH oder UG (haftungsbeschränkt)  
Kleinunternehmerregelung - Regeln für Buchhaltung und Steuern
Rechnungen beinhalten keine Mehrwertsteuer. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, Vorsteuer muss also bezahlt werden. Die Kleinunternehmerregelung ist möglich für alle Buchhaltungsarten und Rechtsformen. Alle anderen Unternehmenssteuern sind von der Kleinunternehmerregelung unabhängig.

Kleinunternehmerregelung und USt.IdNr. - Verliere ich meinen Status?

Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen - aber er kann. Die Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt. Auch mit einer USt.IdNr. muss der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. 

Weitere Details zu dem Thema findet ihr auf unserer Seite für Umsatzsteuer-ID.

  | Buchhaltungstipps für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung ändert nichts an der jeweils geltenden Buchführungspflicht. Folgende Dinge sind zu beachten:

Bei der Buchhaltung helfen digitale Buchhaltungsprogramme. Auch hier bieten wir ein kostenloses Angebot sowie einen umfassenden Vergleich führender Buchhaltungsprogramme die für die Kleinunternehmerregelung geeignet sind.

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  | Unser Fazit

  • Die Kleinunternehmerregelung bietet eine bürokratische Entlastung für Selbstständige mit geringen Umsätzen.
  • Sie ist in § 19 UStG geregelt. 
  • Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständige dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn sie im vorigen Kalenderjahr maximal 22.000 € Umsatz erwirtschaftet haben und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird. 
  • Kleinunternehmen haben keine Umsatzsteuerpflicht. Das bedeutet: keine Umsatzsteuer zahlen, keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
  • Höhere Betriebskosten: Die Vorsteuer ist für Kleinunternehmer zu bezahlen, sie kann aber nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden (kein Vorsteuerabzug). 
  • Der Kleinunternehmer arbeitet meist mit Privatkunden und hat wenig Wareneinsatz. 
  • Wer bei Gründung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist für mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. 
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.