Der Franchisevertrag und seine wichtigsten Klauseln

Wer Franchisenehmer werden möchten, sollte sich mit der rechtlichen Basis des Franchising auseinandersetzen: dem Franchisevertrag. Er beschreibt die Rechten und Pflichten von Franchisenehmer und Franchisegeber und beinhaltet Informationen z.B. über die Verwendung der Marke oder zu zahlende Gebühren. 

Erfahren Sie außerdem, warum im Franchisevertrag der Gebietsschutz eine wichtige Klausel ist, wie Vertragsdauer sowie Kündigung ausgestaltet werden können und warum man seinen Franchisevertrag unbedingt rechtlich prüfen lassen sollte.

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Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

1. Franchisevertrag als rechtliche Grundlage für das Franchising

Wie fast alle geschäftlichen Beziehungen wird auch die Beziehung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. Der sogenannte Franchisevertrag dient als rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehung und soll sicherstellen, dass die Bedingungen des Franchise-Verhältnisses klar geregelt sind. Der Franchisevertrag unterstützt beide Parteien bei der langfristigen Planung ihrer Geschäftstätigkeit und gibt ihnen Sicherheit.

Da der Franchisevertrag in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern nicht im deutschen Gesetz verankert ist, sind Franchisegeber und Franchisenehmer bei der Gestaltung des Inhaltes vergleichsweise frei. Dies hat zur Folge, dass jeder Franchisevertrag komplett anders aussehen kann, je nachdem bei welchem Franchisesystem man Franchisenehmer werden möchte. Durch die fehlende rechtliche Grundlage können Klauseln zum Nachteil des Franchisenehmers ausgelegt werden, was eine detaillierte Prüfung des Franchisevertrags umso wichtiger macht.

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2. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers

Bevor der Franchisevertrag unterschrieben wird, hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Aufklärungspflicht zu erfüllen. Auch hier existiert keine konkrete gesetzliche Vorgabe, die den Franchisegeber verpflichtet, dem Franchisenehmer sämtliche notwendige Informationen zum Franchisesystem vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. In der deutschen Rechtsprechung herrscht jedoch die einhellige Meinung, dass aufgrund der einseitigen Informationsverteilung zugunsten des Franchisegebers eine Verpflichtung gegenüber dem potenziellen Franchisenehmer besteht, sämtliches für ihn relevantes Wissen über das Franchisekonzept offenzulegen.

So sollte der Franchisegeber insbesondere über solche Dinge informieren, die im Franchisevertrag nicht geregelt sind und hauptsächlich auf Erfahrungswerten des Franchisegebers beruhen. Hierzu zählen beispielsweise die durchschnittliche Dauer bis zur Amortisation des investierten Kapitals, die Umsätze anderer Franchisenehmer mit ähnlichen Standort- und Größenbedingungen oder die Fluktuation der Franchisenehmer innerhalb eines gewissen Zeitraums.

Solche Informationen können im Franchisevertrag rechtlich nicht festgehalten werden, helfen dem Franchisenehmer jedoch, sich eine grundsätzliche Meinung über die Wirtschaftlichkeit eines Franchisesystems zu machen.

3. Franchisevertrag: Schutzrechte gegen Franchisegebühr

Nach der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist es dann soweit: Der Franchisevertrag liegt zur Unterschrift bereit. Seine Inhalte regeln das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, beleuchten dabei Rechte und Pflichten der beiden Parteien und klären die Fragen nach organisatorischen Themen wie Vertragsdauer und -kündigung. Die wichtigsten dieser Bestandteile eines Franchisevertrags werden nachfolgend erläutert.

Einer der entscheidenden Aspekte im Franchisevertrag stellt die Lizensierung der Schutzrechte an den Franchisenehmer dar. Dazu zählen insbesondere die Marke des Franchisegebers, aber auch etwaige Patente oder Geschmacksmuster können dem Partner im Franchisevertrag zur Nutzung erlaubt werden. Die Marke ist dabei der wichtigste Bestandteil der Schutzrechte, da der Franchisenehmer von deren Bekanntheit in großem Maße profitiert.

Im Gegenzug erklärt sich der Franchisenehmer im Franchisevertrag dazu bereit, eine Gebühr an den Franchisegeber zu zahlen. Dabei wird zwischen einer einmaligen Einstiegsgebühr, welche die meisten, aber nicht alle Systeme verlangen, und regelmäßigen, vom Umsatz abhängigen Zahlungen unterschieden. Diese Gebührenstruktur ist in der Regel bereits auf der Webseite oder dem Informationsblatt des Franchisegebers ersichtlich, kann aber für den Franchisevertrag unter Umständen noch verhandelt werden.

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4. Franchisevertrag regelt Know-how-Transfer und Marketing

Der Franchisegeber muss im Franchisevertrag jedoch weitaus mehr Pflichten erfüllen, als nur die Erlaubnis zur Nutzung der Schutzrechte zu geben. Das gesamte Konzept des Franchisesystems muss dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellt werden, meist in Form des Franchise-Handbuchs. In diesem Franchise-Handbuch ist das gesammelte Know-how über das Franchisesystem niedergeschrieben. Es kann als eine Art Gebrauchsanleitung angesehen werden, die bei der erfolgreichen Umsetzung des Franchisekonzeptes hilft.

Laut Franchisevertrag wird das Know-how des Franchisegebers  aber meist nicht nur im Franchise-Handbuch weitergegeben, sondern auch in Form von Beratungen während der Franchiseumsetzung sowie regelmäßigen Schulungen nach Eröffnung. Dieser wiederkehrende Know-how-Transfer wird ebenfalls im Franchisevertrag festgehalten.

Eine weitere Pflicht des Franchisegebers, die häufig im Franchisevertrag definiert wird, besteht im überregionalen Marketing. Je nach Größe des Franchisesystems und der Anzahl der Franchisenehmer werden überregionale – womöglich sogar nationale – Werbemaßnahmen durchgeführt, begonnen bei Radio-Werbung über Print-Anzeigen bis hin zu TV-Spots. Gleichzeitig sollte der Franchisenehmer auch darauf achten, dass im Franchisevertrag Vorgaben für regionale Werbemaßnahmen vorhanden sind, beispielsweise in Form einer Beschreibung der Corporate Identity und etwaigen Vorlagen für Werbemedien. Diese Angaben finden sich dann auch oft im Franchise-Handbuch und werden im Franchisevertrag nicht speziell erwähnt.

5. Franchisevertrag verpflichtet zur Bezugsbindung

Franchising ist ein Vertriebskonzept – das sollte man nie vergessen. Viele Franchisesysteme nutzen ihre Partner dazu, ihre eingekauften oder selbst produzierten Waren an die Endkunden zu vertreiben. Im Franchisevertrag muss daher deutlich geregelt werden, welche Ware direkt vom Franchisegeber erworben werden muss und welche Produkte auch über andere Wege eingekauft werden dürfen.

Gleichzeitig wird der Franchisegeber im Franchisevertrag natürlich auch dazu verpflichtet, den neuen Partner regelmäßig mit der Ware zu beliefern, die er für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb benötigt.

6. Gebietsschutz, Vertragsdauer und Kündigung

Damit Franchisenehmer nicht gegeneinander in Konkurrenz treten, sollte im Franchisevertrag eine Klausel zum Gebietsschutz enthalten sein. Diese garantiert dem Franchisenehmer, dass während seiner Geschäftstätigkeit kein anderer Standort in der direkten Umgebung eröffnet wird. Der Gebietsschutz wird beispielsweise über einen bestimmten Kilometer-Umkreis oder ein Postleitzahlen-Gebiet definiert.

Für beide Parteien ebenfalls relevant für den Franchisevertrag: die Vertragsdauer. Die Laufzeit wird in der Regel fest definiert und sollte sich mindestens über einige Jahren bewegen, da man als Franchisenehmer natürlich gewisse Einstiegskosten hat, die amortisiert werden müssen. Eine Verlängerungsoption unter Erfüllung gewisser Bedingungen kann für beide Seiten eine wichtige Klausel im Franchisevertrag sein.

Wann und wie eine Franchisepartnerschaft beendet werden kann, sollte im Franchisevertrag ebenfalls detailliert beschrieben werden. Interessant ist auch die Frage was passiert, wenn ein Franchisenehmer sein Unternehmen verkaufen möchte oder wenn Franchisegeber oder Franchisenehmer in die Insolvenz geraten? Wie soll mit der Situation umgegangen werden, wenn der Partner die Franchisemarke schädigt oder der Franchisegeber beispielsweise seine Verpflichtungen für die nationalen Marketingmaßnahmen nicht nachkommt? Dies können alles Gründe für eine außerordentliche Kündigung sein, die im Franchisevertrag mit aufgenommen werden sollten.

7. Franchisevertrag rechtlich prüfen lassen

Wie Sie sehen können, ist ein Franchisevertrag ein komplexes rechtliches Gebilde. Viele im Franchisevertrag enthaltene Punkte, wie das Berichtswesen, die Unterlizensierung oder das Wettbewerbsverbot nach Austritt wurden hier nicht einmal behandelt – die Zahl der Klauseln ist für Gründer ohne tiefergehende rechtliche Vorkenntnissen also schier unüberschaubar. Daher empfiehlt sich eine Franchiseberatung.

Unterstützend zur Seite steht hier der Deutsche Franchise-Verband (DFV), der bei seinen Vollmitgliedern einen System-Check durchführt, der auch die Prüfung des Franchisevertrags beinhaltet. Wählen Sie also ein Franchisesystem, das Vollmitglied beim DFV ist, sollte der Franchisevertrag zumindest grundlegenden Qualitätskriterien genügen.

Trotz alledem legen wir jedem Existenzgründer ans Herzen, spätestens bei Vorliegen des Franchisevertrages anwaltliche Unterstützung einzuholen. Rechtsanwälte mit Fokus auf Franchising haben schon viele verschiedene Franchiseverträge gesehen und wissen genau, worauf man achten muss. Gerne stellen wir Ihnen kostenfrei den Kontakt zu einem auf Franchise spezialisierten Rechtsanwalt her.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.