Mit einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) selbstständig machen

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) dient als Rechtsform der Personengesellschaft für den Zusammenschluss von Freiberuflern. Ein Mindeststartkapital ist nicht erforderlich. Die Haftung erfolgt mit dem Privatvermögen - allerdings können die Freiberufler untereinander entsprechende Regelungen treffen.

Die Gewerbesteuerfreiheit für Freiberufler bleibt auch bei der Gründung als Partnerschaftsgesellschaft erhalten.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Die Partnergesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform für den Zusammenschluss von Freiberuflern.
  • Für die Gründung der PartG ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag erforderlich.
  • Startkapital ist nicht erforderlich, die Haftung erstreckt sich auf das Privatvermögen.
  • Die Buchführung ist nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich.

  | Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler gründen

Eine Partnerschaftsgesellschaft ist mit einer OHG (offenen Handelsgesellschaft) zu vergleichen. Sie ist demnach eine Personengesellschaft, für deren Gründung kein Startkapital notwendig ist und bei der die Haftung sich auch auf das Privatvermögen erstreckt.

Anders als bei der OHG wird die Partnerschaftsgesellschaft jedoch ausschließlich von Freiberuflern gegründet. Zu den Freien Berufen zählen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Architekten, Designer oder Journalisten. Die Rechtsgrundlage der Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsform für Freiberufler bildet das Gesetz über Partnergesellschaften (PartGG). Dieses ist online zugänglich.

  | Gründungsformalitäten

Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist für die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft notwendig. Der Partnerschaftsvertrag hat Namen, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft, den Vornamen und Namen sowie Wohnort der Partner sowie deren im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten Berufe zu enthalten.

Eine Partnerschaftsgesellschaft wird in das Partnerschaftsregister eingetragen. Die Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form. Im Zuge der Anmeldung sind anzugeben: Name und Sitz der Partnerschaft, die Berufsbezeichnungen aller Freiberufler, die als Partner im Partnerschaftsregister eingetragen sind, Name, Vorname, Wohnort sowie Geburtstag jedes Partners, Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Vertretungsmacht der Partner. Die Anmeldung in das Partnerschaftsregister ist von allen Partnern gemeinsam vorzunehmen. 2 Wochen nach der Partnerschaftsregisteranmeldung muss auch der Eintrag ins Transparenzregister erfolgen. Auch Veränderungen oder das Auflösen der Partnerschaftsgesellschaft müssen dem Partnerschaftsregister gemeldet werden.

Durch den Eintrag der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister ist eine freiwählbare Bezeichnung der Partnerschaft möglich. Zu beachten ist jedoch, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss.

  | Startkapital und Haftung

Ein Mindeststartkapital ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht erforderlich. Eine Haftung der Freiberufler in der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt mit dem Gesellschaftsvermögen sowie mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Jedoch können die Partner untereinander die Haftung auf denjenigen beschränken, der innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft die berufliche Leistung erbringt, verantwortet, leitet oder überwacht.

  | Steuern und Buchführung

Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt wie Freiberufler allgemein ebenfalls dem Privileg der Gewerbesteuerbefreiung in der Selbstständigkeit. Allerdings gibt es Gewerbesteuerrisiken im Falle gemischtgewerblicher Geschäftsmodelle. Dann muss die Partnergesellschaft im ungünstigsten Fall im Rahmen einer Gewerbesteuererklärung auf den kompletten Gewinn der Gesellschaft Gewerbesteuer zahlen.

Eine Buchführungspflicht besteht für die Partnerschaftsgesellschaft nicht, die relativ einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung oder kurz EÜR ist damit möglich.

  | Auflösung der PartG

  • Typische Gründe für die Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft sind: Die Mitglieder der Gesellschaft beschließen die Auflösung oder es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Zudem scheiden Partner aufgrund von Tod, Verlust der Zulassung, Beschluss der Partnerversammlung oder durch die eigene Kündigung aus der Partnerschaftsgesellschaft aus.

Für eine Beschränkung der Haftung können Freiberufler jedoch auch Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft oder GmbH für die Existenzgründung wählen, wodurch die Partnerschaftsgesellschaft an Verbreitung als Rechtsform in Deutschland verloren hat.

Möchten Sie als Freiberufler alleine gründen, dann nutzen Sie natürlich nicht die Partnerschaftsgesellschaft, sondern machen sich einfach als Freiberufler selbstständig.

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  | Fazit

Die Partnerschaftsgesellschaft dient als Rechtsform für den Zusammenschluss von Freiberuflern.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Haftung der Partnergesellschaft erstreckt sich jedoch auf das Privatvermögen der Gesellschafter.

Für die Gründung ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag nötig. Die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt in notarieller Form beim Partnerschaftsregister.

Die Gewerbesteuerfreiheit bleibt auch beim Zusammenschluss der Freiberufler in der Partnerschaftsgesellschaft erhalten.

Für die Buchführung der Partnerschaftsgesellschaft gilt die einfache EÜR - Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.