Die gUG (haftungsbeschränkt): ein gemeinnütziges Unternehmen mit wenig Geld gründen

Sie wollen ein gemeinnütziges Unternehmen gründen, dabei aber nicht in die persönliche Haftung gehen? Ihnen fehlt das Kapital für eine gemeinnützige GmbH? Dann ist die gUG (haftungsbeschränkt) eine ideale Rechtsform für Sie.

Finden Sie heraus, wie die gUG (haftungsbeschränkt) funktioniert und warum sie eine gut geeignete Gesellschaftsform für Ihre gemeinnützige Geschäftsidee ist. Eine reibungslose Gründung der gUG ist mit dem gUG-Gründungspaket möglich.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Die Gründung der gUG: 3 Links zum Schnelleinstieg

gGmbH versus gUG (haftungsbeschränkt) - die wichtigsten Unterschiede

Die gUG (haftungsbeschränkt) ist die kleine Schwester der gGmbH. Sie ist damit ebenfalls für die Umsetzung von gemeinnützigen Projekten geeignet.  Die Regelungen für beide Rechtsformen sind weitestgehend gleich. Aus diesem Grund weisen wir an dieser Stelle auf die entscheidenden Unterschiede zwischen der gemeinnützigen UG und der gemeinnützigen GmbH hin. Dazu zählen:

  • Sie können die gUG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 Euro gründen. Bei der gGmbH benötigen Sie 25.000 Euro wovon zumindest die Hälfte eingezahlt werden muss.
  • Die gUG (haftungsbeschränkt) muss 25% ihres Gewinnes einbehalten, um die Stammeinlage aufzustocken. 
  • Ziel ist es, dass die gUG (haftungsbeschränkt) in dem Moment in eine gGmbH umgewandelt wird, wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat.

Erfahren Sie jetzt alles zu gUG im Überblick.

Die gUG (haftungsbeschränkt) im Überblick

Hier die wichtigsten Fakten über die gUG (haftungsbeschränkt) in einer Übersicht

  • Die gUG (haftungsbeschränkt) ist die gemeinnützige Variante einer Unternehmergesellschaft (UG)
  • Gründung mit 1 € Startkapital möglich, das tatsächliche Stammkapital sollte jedoch die Gründungskosten decken. Eine Gründung mit Sacheinlagen ist nicht möglich.
  • Es gilt das GmbH-Gesetz.
  • Die gUG (haftungsbeschränkt) muss einen gemeinnützigen Geschäftszweck verfolgen. 75% der Gewinne müssen dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. 25% der Gewinne dienen dazu, das Stammkapital der gUG (haftungsbeschränkt) aufzustocken, bis die gUG (haftungsbeschränkt) in eine gGmbH umgewandelt werden kann.
  • Für Gewinne aus dem ideellen Bereich müssen Sie keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bezahlen. Gewinne aus dem Wirtschaftsbereich (Zweckbetrieb) dagegen werden wie normale GmbH-Gewinne versteuert.
  • Verstöße gegen Gemeinnützigkeitsgrundsätze  führen zum Verlust der steuerlichen Vorteile. Das Finanzamt stellt den Gemeinnützigkeitsstatus jedes Jahr aufs Neue fest.

Die Gründungsschritte bei der gUG

Ihre gemeinnützige Geschäftsidee steht. Dann müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Erstellen der Satzung und des UG-Gesellschaftsvertrages. Am besten mit Beratung durch einen versierten Spezialisten im Gemeinnützigkeitsrecht. Das kann Ihr Steuerberater, Ihr Rechtsanwalt oder auch ein Wirtschaftsprüfer sein.
  2. Eröffnung des gUG Geschäftskontos und Einzahlung des Stammkapitals
  3. Notarielle Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister und ins Transparenzregister
  4. Vorläufige Feststellung des Gemeinnützigkeitsstatus beim Finanzamt.

Was heißt gemeinnütziger Geschäftszweck?

  • Wesentlich ist das Prinzip der Selbstlosigkeit. Es besagt, dass Sie alle Gewinne dazu verwenden müssen, den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Geschäftszweck zu erfüllen.
  • Die Gesellschaft darf kein Vermögen aufbauen.
  • Es dürfen nur die Projekte begünstigt werden, die mit dem gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft in Einklang stehen.
  • Alle Gewinne müssen zeitnah verwendet werden, wobei 25% der Gewinne für den Aufbau des Stammkapitals thesauriert werden müssen.
  • Die Vergütung der Geschäftsführer muss angemessen sein. Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Geschäftsführergehälter ist nicht erlaubt.
  • Das Prinzip der Unmittelbarkeit besagt, dass alle Gewinne direkt dem Geschäftszweck der gUG (haftungsbeschränkt) zugeführt werden. Zinsbringende Investitionen sind nicht erlaubt.
  • Die Förderung der Allgemeinheit steht im Mittelpunkt der Satzung. Die gUG (haftungsbeschränkt) darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
  • Die zu fördernden Geschäftszwecke ergeben sich aus dem § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Demnach muss der Geschäftszweck einer gUG (haftungsbeschränkt) mildtätig, kirchlich oder gemeinnützig sein.
  • Beispiele für Geschäftszwecke gemäß § 52 Abs. 2 AO sind: Sport, Verbraucherschutz, Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugendhilfe und Altenhilfe. Sie finden in § 52 Abs. 2 AO einen ganzen Katalog möglicher Betätigungsfelder.
  • Die Satzung der gUG (haftungsbeschränkt) muss einen Begünstigten erwähnen. Dieser Begünstigter der Satzung erhält im Falle der Liquidation oder der Auflösung der gUG (haftungsbeschränkt) die erwirtschafteten Gewinne. Begünstigte können sein: gGmbHs, gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Unternehmergesellschaften.
  • Im Falle einer Liquidation erhalten die Gesellschafter nur die geleisteten Einlagen.

Wie erlangt die gUG (haftungsbeschränkt) ihren Gemeinnützigkeitsstatus?

Den Gemeinnützigkeitsstatus erlangt die gUG (haftungsbeschränkt) nur vorläufig. Bei der Gründung prüft das Finanzamt, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze in der Satzung erfüllt sind. Außerdem prüft das Finanzamt, ob die Satzung eine begünstigte Organisation benennt. Beim Erstellen der Satzung sollten Sie auf Musterprotokolle mit Standardformulierungen verzichten. Idealerweise lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, der auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert ist.  

Den Gemeinnützigkeitsstatus für ein laufendes Geschäftsjahr erlangt die gUG (haftungsbeschränkt) ebenfalls immer nur rückwirkend. Die Gesellschaft soll so gezwungen werden, den Gemeinnützigkeitsstatus immer wieder aufs Neue zu beweisen. Sollte das Finanzamt einen Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsgrundsätze feststellen, kann der Gemeinnützigkeitsstatus wieder entzogen werden. Im schlimmsten Fall muss die Gesellschaft dann Steuern nachzahlen.

Welche Fallstricke gibt es beim Gemeinnützigkeitsstatus?

Wo liegen die Risiken, die zum Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus führen können? In der Regel sind es gravierende Verstöße gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit:

  • Gewinnausschüttung an Gesellschafter,
  • zu hohe Geschäftsführergehälter
  • Ausschüttung von Gewinnen an Personen und Institutionen, die mit dem Geschäftszweck der gUG (haftungsbeschränkt) nichts zu tun haben.

Daneben finden sich häufig Verstöße, die durch fehlerhafte Geschäftsführerverträge entstehen. Daher müssen Sie den Geschäftsführervertrag bei Gründung der gUG (haftungsbeschränkt) sorgfältig vorbereiten und jede Änderung im Dienstvertrag via Gesellschafterbeschluss absegnen und durch einen Spezialisten für das Gemeinnützigkeitsrecht prüfen lassen.

Verstöße gegen die Unmittelbarkeit sind ein weiterer typischer Verstoß im laufenden Geschäftsbetrieb einer gUG (haftungsbeschränkt). Die erwirtschafteten Mittel dürfen nicht investiert oder zinsbringend zwischengeparkt werden. Wenn Sie Überschüsse erwirtschaften, sprechen Sie die Form der Zwischenverwahrung am besten mit Ihrem Steuerberater ab.

Welche Steuervorteile bietet die gUG (haftungsbeschränkt)?

Haben Sie Ihre gUG (haftungsbeschränkt) gut aufgestellt, dann profitieren Sie von steuerlichen Vergünstigungen. Für Gewinne aus dem ideellen Geschäftsbetrieb zahlt die gUG (haftungsbeschränkt) weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer. Außerdem fällt für Umsätze im ideellen Bereich keine Umsatzsteuer an.

Für Gewinne aus dem wirtschaftlichen Zweckbetrieb bezahlt die gUG (haftungsbeschränkt) dagegen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wie eine normale GmbH. Häufig sind aber Umsätze aus dem Zweckbetrieb mit einem verminderten Umsatzsteuersatz begünstigt.

Wichtig für Sie als Gründer einer gUG (haftungsbeschränkt): grenzen Sie Umsätze und Kosten aus dem Zweckbetrieb und dem ideellen Bereich sorgfältig ab. Besprechen Sie das mit Ihrem Steuerberater und denken Sie auch über die Einführung einer Kostenrechnung nach, welche diese Bereiche sauber voneinander trennt.

Weitere Vorteile der gUG (haftungsbeschränkt)

Neben den steuerlichen Vorteilen spricht das positive Bild in der Öffentlichkeit für die gUG (haftungsbeschränkt) als Rechtsform. Die Chancen sind hoch, dass Sie mit professioneller PR in den Medien eine hohe Reichweite erzielen können. Denn Gemeinnützigkeitsthemen sind für Journalisten von besonderem Interesse. 

Ein Beispiel: Nehmen wir an, die Süddeutsche Zeitung berichtet über Ihre gUG auf einer halben Seite. Dann erzielen Sie eine Reichweite, für die Sie im Falle einer Anzeige einen hohen fünfstelligen Eurobetrag investieren müssten.

Ein weiterer Vorteil der gUG (haftungsbeschränkt) besteht darin, dass Sie über die gUG (haftungsbeschränkt) Spenden annehmen und steuerwirksame Spendenquittungen ausstellen dürfen. Auch dieser Punkt ist für das Liquiditätsmanagement eines gemeinnützigen Unternehmens von entscheidender Bedeutung.

So entwickelt sich Ihre gUG (haftungsbeschränkt) positiv

Nicht nur das Gründungsprozedere ist für den Erfolg Ihrer gUG (haftungsbeschränkt) wichtig. Von Anfang an brauchen Sie eine umfassende und realistische Planung im Rahmen des Businessplans Ihrer gUG (haftungsbeschränkt). Treffen Sie sinnvolle Annahmen zur Höhe des Stammkapitals. Ein Stammkapital von 1 Euro dürfte in der Regel zu wenig sein, auch wenn dies rechtlich möglich wäre. Kalkulieren Sie Gründungskosten und die Kosten der Startphase realistisch. Ein negativer Cashflow in der Startphase darf kein Problem darstellen. 

Die richtige Wahl des Steuerberaters ist entscheidend. Nicht jeder Steuerberater ist im Gemeinnützigkeitsrecht fit. Wählen Sie einen Spezialisten und konsultieren Sie ihn regelmäßig. Denn am Ende des Geschäftsjahrs entscheidet das Finanzamt, ob Ihre gUG (haftungsbeschränkt) tatsächlich gemeinnützig gearbeitet hat.

Zusammenfassung: die gUG (haftungsbeschränkt) für Gründer

Mit der Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) können Sie Ihre Visionen einer gemeinnützigen Geschäftsidee verwirklichen. Wenn Sie Ihre gUG (haftungsbeschränkt) gründen, brauchen Sie in jedem Fall eine fachliche Beratung bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, der im Gemeinnützigkeitsrecht beschlagen ist. Gestalten Sie Ihre Unternehmensgründung formell so, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit vorläufig bestätigen kann. Außerdem müssen Sie Ihre Geschäfte so führen, dass keine Verstöße gegen wichtige Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts erfolgen. Wichtig ist es, die Buchhaltung so zu organisieren, dass sich Einkünfte aus dem ideellen Bereich eindeutig von denen des Zweckbetriebs trennen lassen.

Neben den steuerlichen Vorteilen ist das mediale Interesse, das ein gemeinnütziges Unternehmen erzielen kann, ein wesentlicher Pluspunkt. Sie müssen allerdings beachten, dass Sie 25% der Gewinne der gUG (haftungsbeschränkt) dazu verwenden müssen, das Stammkapital aufzustocken, bis die 25.000 € erreicht sind. Denn die Regelungen sehen vor, dass Ihre gUG (haftungsbeschränkt) irgendwann einmal in eine gGmbH umgewandelt wird.

Zum günstigen gUG Gründungspaket

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.