De-minimis: Regelungen für öffentliche Fördermittel

Existenzgründer und Unternehmen können Fördermittel durch die öffentliche Hand erhalten. Da diese Fördermittel oft zinsvergünstigt oder als Zuschuss gewährt werden, dürfen bestimmte Grenzen nicht überschritten werden – sonst können Fördermittel wettbewerbsverzerrend wirken. Die Regelungen zur maximalen Höhe der Fördermittel werden unter De-minimis zusammengefasst. Jeder Gründer, der Fördermittel beantragt, kommt mit diesem Begriff in Berührung.

Was es mit der De-minimis-Beihilfe auf sich hat und was ein Existenzgründer bei der Beantragung von Beihilfen noch zu beachten hat, zeigen wir Ihnen nachfolgend.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

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  | De-minimis bei der öffentlichen Förderung für Existenzgründer

Existenzgründer können durch die sogenannte De-minimis-Beihilfe innerhalb von drei Steuerjahren Fördergelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhalten. Allerdings ist eine Bewilligung von Fördermitteln über die De-minimis-Vorschriften an unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

Darüber hinaus unterliegen die De-minimis-Beihilfen einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen im Zusammenhang der gewährten Fördermittel. Verstößt der Existenzgründer gegen die Aufbewahrungspflicht, muss er die bereits erhaltenen Fördergelder samt Zinsen zurückerstatten.

  | Was bedeutet eigentlich De-minimis?

De-minimis kommt aus dem Lateinischen und ist ein Ausdruck, der im römischen Recht Verwendung fand. In diesem Zusammenhang hieß es: "De-minimis non curat lex" – zu Deutsch: Um Kleinigkeiten kümmert sich nicht mal das Gesetz!

Im Kontext der öffentlichen Fördergelder für Existenzgründer wird De-minimis im Subventionsrecht der Europäischen Union behandelt. Dort definiert man de-minimis vielmehr als „Kleinigkeiten" oder „kaum von Bedeutung" oder aber auch als Bagatellgrenze.

De-minimis will hier also sagen, dass die öffentliche Hand bis zu einer bestimmten (geringfügigen) Schwelle Fördergelder gewähren kann, ohne wettbewerbsverzerrend zu wirken. Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt nämlich staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb beeinträchtigen. In der sogenannten De-minimis-Verordnung wird genau festgelegt, welche Fördergelder nicht unter den Art. 107 Abs.1 AEUV fallen sowie die Höhe des Schwellenwerts.

Seit 2007 darf die Summe der bewilligten Fördergelder laut De-minimis-Regelung innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre die Grenze von 200.000 Euro nicht übersteigen. Im Straßenverkehrssektor liegt der Schwellenwert für Fördergelder innerhalb von drei Steuerjahren zum Beispiel sogar bei nur 100.000 Euro.

Insgesamt dürfen die Fördermittel – dazu zählen Zuschüsse, Darlehen und auch Bürgschaften – maximal 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen betragen. Auch hier sieht die De-minimis-Verordnung eine um 750.000 Euro niedrigere Schwelle für den Straßenverkehrssektor vor. Man findet darüber hinaus noch weitere zahlreiche Ausnahmen in der Verordnung, zum Beispiel zählen bestimmte Wirtschaftszweige wie die Fischerei oder die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie der Steinkohlebergbau.

  | Was sollten Gründer über die De-minimis-Beihilfe wissen?

Viele Förderprogramme für Existenzgründer sind subventionierte Zuwendungen. Subventionen egal welcher Art werden von der EU als Beihilfen bezeichnet und sind laut dem Vertrag der Europäischen Gemeinschaft eigentlich verboten, da Subventionen in der Regel wettbewerbsschädlich wirken.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Diese Ausnahmen werden in verschiedenen Beihilferegelungen festgelegt, darunter eben auch in der De-minimis-Verordnung. Egal, ob der Existenzgründer direkt von der EU oder über den Bund, die Länder, Kommunen sowie über andere staatliche Institutionen wie zum Beispiel Bürgschaftsbanken Subventionen bzw. Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Garantien oder sonstigen Zuschüssen erhält, er muss die Fördermittelhöchstgrenze aus der De-minimis-Verordnung beachten.

Dabei können auch verschiedene Fördermaßnahmen miteinander kombiniert werden. In solch einem Fall muss laut der De-minimis-Verordnung eine Kumulierungsprüfung (Zusammenzählen aller bisher erhaltenen Fördermittel) durchgeführt werden. Die meisten Fördermittelgeber unterstützen die Existenzgründer bei der Antragstellung für die Fördermittel, die unter der De-minimis-Beihilfe fallen. Die Fördermittelgeber unterstützen die Existenzgründer ebenso bei der Kumulierungsprüfung. Denn schlussendlich muss der Fördermittelgeber selbst sicherstellen, dass die De-minimis-Regelungen eingehalten werden.

  | Subventionsrechner nutzen!

Die KfW stellt über die entsprechenden De-minimis-Beihilfeanträge auch einen Subventionsrechner zur Verfügung, mit dem der Existenzgründer die Kumulierungsprüfung vor einer Beantragung von Fördermitteln durchführen kann. Natürlich lohnt sich die Berechnung nur, wenn der Gründer bereits einige Fördergelder in nennenswerter Höhe erhalten hat.

  | Anzeige- und Aufbewahrungspflicht

Damit erst gar keine Verletzung nach der De-minimis-Verordnung entsteht, ist jeder Empfänger einer staatlichen Förderung verpflichtet, alle Fördermittel (Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen und Bürgschaften) die als De-minimis gewährt wurden – bei einem Neuantrag – anzuzeigen. Dabei füllt der Unternehmer eine sogenannte De-Minimis-Erklärung aus und erstellt eine Liste seiner erhaltenen Förderungen. Auf diese Meldepflicht wird auch im Subventionsgesetz hingewiesen. Die Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung sind auch subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

Des Weiteren muss der Gründer die De-minimis-Bescheinigungen für zehn Jahre aufheben. Verstößt der Antragsteller einer Förderungsmaßnahme gegen diese Auflage, müssen die bereits erhaltenen Fördergelder im vollen Umfang zurückzahlt werden – ggf. sogar mit einer marktüblichen Verzinsung. 

  | Die De-minimis-Beihilfe zusammengefasst

Selbst die relativ geringen Zuschüsse aus dem Programm Gründercoaching Deutschland unterliegen der De-minimis-Verordnung. Sollten Sie als Existenzgründer in den Genuss des Gründercoachingprogramms über die KfW gekommen sein (oder noch kommen), dann sind Sie automatisch verpflichtet, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof oder dem Bundesrechnungshof jederzeit auf Nachfrage eine Auskunft zu geben.

Bei einer möglichen Nachprüfung der oben genannten Institutionen muss der Gründer in der Lage sein, die gewährten Fördermaßnahmen inhaltlich und kostenmäßig auseinanderzuhalten. Darüber hinaus ist der Existenzgründer dazu verpflichtet, den Vertrag mit dem Gründercoach sowie den Abschlussbericht des Gründercoachs ab der ersten Auszahlung des Förderbetrags bis zu drei Jahren aufzubewahren und ggf. auch der KfW auf Nachfrage vorzulegen. (Quelle: Amtsblatt der EU, L379 am 28.12.2006)

Weitere Informationen

Ausführlichere Infos zur de-minimis Beihilfe erhält der Existenzgründer bei der EU:

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
200, Rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Email: infocomp@ec.europa.eu

Welches Fördermittel am besten zu Ihnen und Ihrer Geschäftsidee passt, finden Sie mit unserem Fördermittelcheck heraus:

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.