Gesetzesänderungen 2024: Chancen für Unternehmer

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Best Practice

Für das Jahr 2024 plant die Bundesregierung erhebliche steuerliche Erleichterungen. Leider wurden nicht alle Vorhaben umgesetzt. Wir stellen vor, was jetzt gilt und präsentieren die seit dem 1.1.2024 geltenden Neuerungen, wie die neuen Verdienstgrenzen für den Minijob.

Zu jeder dieser Neuerungen erhaltet ihr von uns Empfehlungen, was am besten zu tun ist.

Stimmungsbild 2024 - Chancen für Unternehmer
2024 sieht eine Reihe an Erleichterungen für Unternehmer und Selbstständige vor.

Das Wichtigste im Überblick

  • Umsatzsteuer in Gastronomie steigt wieder auf 19 %
  • Das Wachstumschancengesetz wurde nicht wie geplant verabschiedet. Die Erleichterungen im Bereich Steuern und Buchhaltung sind eher bescheiden, insbesondere bei Abschreibungen
  • Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt ab 1.1.2025
  • Wichtige Rechengrößen für die Personalabteilung
  • Erleichterungen für Gründer beim Einstiegsgeld (Gründung aus Arbeitslosigkeit 2)
  • Neue Rechtsform: die eGBR

#1 Gastronomie – Umsatzsteuer steigt

Die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzsteuer-Vergünstigungen für Gastronomie und Hotelgewerbe sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Ab dem 1.1.2024 gilt wieder der normale Umsatzsteuersatz von 19 %.

Die Mehrwertsteuererhöhung erhöht die Preise. Umsatzrückgänge drohen für Hoteliers und Gastronomen.

Chance – so stellt ihr euch darauf ein

#2 Geplante Erleichterungen bei Steuern und Buchhaltung

Das im Herbst 2023 verabschiedete Wachstumschancengesetz sah umfangreiche Erleichterungen für Unternehmer vor. Die finale Sitzung im Bundesrat am 23.4.2024 nahm viele der geplanten Erleichterungen zurück. Geblieben ist ein Kompromiss.

Was wurde gestrichen?

  • Erhöhung der GWG-Abschreibung von 800 € auf 1000 €
  • Erhöhung der Grenze für die Pool-Abschreibung von 1000 € auf 5000 €
  • Klimaschutz-Prämie von 15 % für Investitionen bis 200 Mio. €
  • Erhöhung der Freigrenze für Mitarbeiter bei betrieblichen Veranstaltungen
  • Erhöhungen beim Verpflegungsmehraufwand
  • Geplante Erweiterung der Verlustvorträge auf 3 statt 2 Jahre

Angestrebte Erleichterungen bei Abschreibungen

Folgende Erleichterungen konnten am 23.3.2024 umgesetzt werden.

  • Ab 1.1.2024 sind Sonderabschreibung von 40 % auf alle beweglichen Güter des Anlagevermögens erlaubt. Das gilt ausschließlich für Unternehmen mit einem Gewinn von weniger als 200.000 €.
  • Die degressive Abschreibung wird zeitlich befristet eingeführt, und zwar vom 1.4.2024 bis 31.12.2024.

Der maximale Abschreibungssatz beträgt 20 %. Wie das Ganze funktioniert, zeigt ein Beispiel:

  • Gekauft wird eine Ladeneinrichtung für 100.000 € mit einem Abschreibungszeitraum von 10 Jahren.
  • Bei linearer Abschreibung beträgt die Abschreibungssumme im ersten Jahr 10.000 €
  • Bei degressiver Abschreibung beträgt die Höhe der Abschreibung im ersten Jahr dagegen 20.000 €.

Chance für Unternehmen: Die verbliebenen Erleichterungen wirken steuersenkend und sind positiv für die Liquidität für Unternehmen in der Wachstumsphase.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer wurden modifiziert umgesetzt

Die Erleichterungen bei der Umsatzsteuer betreffen Unternehmen mit geringen Umsätzen und Kleinunternehmer. Wer ist betroffen?

Quartalszahler: Die Grenze, ab der Unternehmen lediglich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, steigt von 1.000 € auf 2.000 €. Wer also im Vorjahr Quartalszahler war und weniger als 2.000 € an Umsatzsteuer bezahlt hat, gibt ab 1.1.2024 nur noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung ab.

Kleinunternehmer: Ab dem 1.4.2024 soll gelten, dass Kleinunternehmer keine jährliche Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Das erleichtert den administrativen Aufwand für Kleinunternehmer. Für das Geschäftsjahr 2023 muss ein Kleinunternehmer nach wie vor eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der steht, dass er 0,00 € an Umsatzsteuer zahlen wird (Nullmeldung).

Chance – mehr Zeit für das Wesentliche: Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtige Selbstständige mit geringen Umsätzen haben zumindest ab dem 1.4.2024 weniger Aufwand im Büro.

Verabschiedete Änderungen bei Freigrenzen & Co.

Die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen wird nicht erhöht. Pro Mitarbeiter darf ein Unternehmen nach wie vor nur 110 € ausgeben. Dagegen steigt die Freigrenze für Kundengeschenke von 35 € auf 50 €, wie geplant.
Beim Verpflegungsmehraufwand bleibt alles beim alten: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt dieser nach wie vor 14 €.  Die Pauschalen für An- und Abfahrten bei mehrtägigen Dienstreisen bleiben ebenfalls bei 14 €. Für jeden vollen Tag einer auswärtigen Dienstreise bleibt der Verpflegungsmehraufwand bei 28 €.

Verlustvorträge und -rückträge

Verlustrücktrag bleibt bei 2 Jahren: Der Verlustrücktrag wird nicht auf drei Jahre erweitert.

Erweiterter Verlustvortrag: Bis zu einem Betrag von 1 Million € (oder 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung) ist ein 100%iger Verlustvortrag möglich. 
Für Verlustbeträge, die über 1 Million € hinausgehen, konnte bisher nur 60 % des Verlustes vorgetragen werden. 

Ab dem Jahr 2024 wird diese Regelung geändert: Für Verlustbeträge, die die 1-Million-Euro-Grenze übersteigen, dürfen ab dem 1.4.2024 70 % des Verlustes vortragen werden. Ab dem 1.1.2028 gelten dann wieder die 60 %.

Chance für Unternehmen: Die Regelungen zum Verlustvortrag helfen Start-ups in der Wachstumsphase vor Erreichen des Break-Even-Punktes, zumindest in den Jahren von 2024 bis einschließlich 2027.
 

Erweiterte Grenzen für die Ist-Versteuerung treten wie geplant in Kraft

Die Grenze für die IST-Versteuerung steigt ab dem 1.1.2024 auf 800.000 € Umsatz. Die Ist-Versteuerung erlaubt Unternehmen, Umsatzsteuer erst nach Geldeingang zu bezahlen. Das hilft allen Unternehmen, welche die bisherige Grenze von 600.000 € überschreiten. Denn diese müssten auf einmal die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Sprich, Umsatzsteuer bezahlen, bevor der Kunde die Rechnung bezahlt hat. 

Kleingewerbe: Bilanzierung erst ab 800.000 €

Kleingewerbetreibende mit Wachstumsambitionen dürfen aufatmen. Sie dürfen bis zu einem Umsatz von 800.000 € (und/oder einem Gewinn von 80.000 €) ihren Gewinn mit der EÜR ermitteln.
Dies senkt den Aufwand im Büro und die Kosten für die Buchhaltung. Diese Regel gilt bereits für das Geschäftsjahr 2023.

Die elektronische Rechnung kommt ab dem 1.1.2025

Für Geschäfte im B2B-Bereich wird die elektronische Rechnung Pflicht. Elektronische Rechnungen sind digitale Dokumente, die maschinenlesbare Rechnungsdaten enthalten. Entsprechende Buchhaltungssysteme sind in der Lage, diese elektronischen Rechnungen in Sekundenschnelle zu buchen.
Dies wird zu besseren, schnelleren und fehlerfreien Prozessen in der Buchhaltung führen. Das senkt die Kosten und schafft Freiraum für den Unternehmer. Übergangsregelungen helfen den Unternehmern, die Rechnungsstellungsprozesse im Unternehmen anzupassen.

Unser Tipp

Steigt jetzt auf ein Rechnungsprogramm bzw. ein Buchhaltungsprogramm um, das die elektronische Rechnung beherrscht. Wer noch kein Buchhaltungsprogramm hat, wird mit dieser Regelung seine gesamten Abläufe in der Buchhaltung revolutionieren. Lest jetzt:

Fazit Wachstumschancengesetz – So geht ihr vor

  • Sprecht mit eurem Steuerberater über die Konsequenzen dieses Gesetzes.
  • Prüft euer Anlage-Vermögen und eure Finanzplanung für 2024: Wie ändert sich euer Abschreibungsvolumen vor dem Hintergrund der jetzt geltenden Regeln und was bedeutet das für eure GuV-Planung?
  • Plant eure Investitionen. Bietet das Gesetz Chancen, Investitionen vorzuziehen?
  • Führt ein Buchhaltungsprogramm / Rechnungsprogramm ein, das die elektronische Rechnung beherrscht.

#3 Elektronische Arbeitszeiterfassung kommt

Für die elektronische Zeiterfassung liegt ein Gesetzentwurf vor, der mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahre 2024 umgesetzt wird. Was ist geplant und worauf sollten Unternehmer sich einstellen?

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung für Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden

Ab 10 Mitarbeiter müssen Unternehmen Arbeitszeiten elektronisch erfassen, und zwar:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeiten
  • Geleistete Pausen
  • Überstunden

Die Zeiterfassung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Führungskräfte ohne Geschäftsführungsbefugnis. 
Bei Verstößen gegen die Einführung und Umsetzung der elektronischen Zeiterfassung drohen Bußgelder bis 30.000 €.

Übergangsfristen

Um eine elektronische Arbeitszeiterfassung einzuführen, haben Unternehmen unterschiedlich lange Zeit. Der gewährte Einführungszeitraum hängt ab von der Anzahl der Mitarbeiter.

  • 1 Jahr für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter
  • 2 Jahre für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern
  • 5 Jahre für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern

Mitbestimmung durch Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat das Recht, bei der Gestaltung des „Wie“ dieser Systeme mitzubestimmen. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat, wenn es um die Auswahl, die Implementierung und die Handhabung der elektronischen Zeiterfassung geht. Allerdings darf der Betriebsrat sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung aussprechen. Es ist daher empfehlenswert, den Betriebsrat von Anfang an in das Projekt zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung einzubeziehen. 

Eure Chance: Befasst euch unbedingt mit den Vorteilen einer HR-Software bzw. einer Zeiterfassungssoftware. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, Prozesse im Bereich der Personalverwaltung zu optimieren.

#4 Wichtige Daten für das Lohnbüro

Was ändert sich bei Beitragsbemessungsgrenzen und sonstigen Daten für die Personalabrechnung im Jahr 2024? 

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze jetzt 90.600 € (alte Bundesländer) bzw. 89.400 € (neue Bundesländer). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind es 62.100 €, die Versicherungspflichtgrenze liegt nun bei 69.300 €
Unser Tipp: Eine professionelle Online-Lohnabrechnungssoftware aktualisiert diese Daten regelmäßig zum Jahreswechsel.

Minijob und Gleitzone

  • Grenze bei den Minijobbern steigt auf 538 €
  • Gleitzone (geringfügig Beschäftigte): 538,01 – 2000 €

Krankmeldungen

  • Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich
  • Freistellungsanspruch bei erkranktem Kind: 2024 und 2025 beträgt dieser Anspruch 15 Tage pro Kind für jeden Elternteil, bei Alleinerziehenden 30 Tage

Mindestlöhne steigen

Allgemeiner Mindestlohn steigt von 12 € auf 12, 41 €. Auch die Mindestlöhne in verschiedenen Branchen steigen im Jahr 2024, zum Teil bereits ab 1.1.2024, zum Teil im Laufe des Jahres. Genaueres erfahren Sie auf unserer Seite über Mindestlöhne

Eure Chance

  • Befasst euch mit den Vorteilen einer Lohnabrechnungssoftware. Elektronische Lohnabrechnungs-Tools ändern diese wichtigen Rechengrößen automatisch.
  • Plant eure Personalkosten für 2024. 

#5 Höheres Einstiegsgeld für ALG2 Empfänger

Das Bürgergeld ist zum 1.1.2924 auf 563 € gestiegen, damit steigt das Einstiegsgeld auf 845 €. Höheres Einstiegsgeld bedeutet einfachere Gründung als Empfänger von Bürgergeld. Informiert euch über die Gründung aus der Arbeitslosigkeit 2, wenn für euch zutreffend. Wir bieten auch ein Beratungspaket für das Einstiegsgeld.

#6 eGbR – die GbR wird Startup-tauglich

Ab 1. Januar 2024 tritt die eGbR als neue Rechtsform der GbR in Kraft. Ihre Eintragung ins Gesellschaftsregister ist optional, ohne Pflicht zur sofortigen Eintragung. Diese Rechtsform eignet sich besonders für Team-Gründer und Start-ups, die eine spätere Umwandlung in eine GmbH planen.

Eure Chance

Prüft, ob eine eGbR-Gründung oder die Umwandlung einer bestehenden GbR in eine eGbR sinnvoll ist.

#7 Sonstige rechtliche Änderungen

Registrierung im Kampf gegen die Geldwäsche

Registrierungspflicht auf goaml.fiu.bund.de/Home für Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler und Treuhänder
Verdachtsfälle sind zu melden

Abschaffung des 3-Jahres-Gesetzes

Nach dem 3-Jahresgesetz mussten Selbstständige, ihre Steuerunterlagen innerhalb von 3 Jahren bei den Krankenkassen einreichen. Wer die Frist versäumte, musste Höchstbeiträge zahlen.
Diese Regelung ist ab 1.1.2024 abgeschafft. Dadurch sinkt die finanzielle Belastung für Selbstständige und kleine Unternehmen.

Schufa-Score als alleiniges Entscheidungskriterium nicht erlaubt

Ein EUGH-Urteil verbietet die alleinige Nutzung des Schufa-Scores als Entscheidungskriterium für eine Kreditvergabe. 

Eure Chance: Prüft jetzt eure Bonität und euer Rating bei der Hausbank.

Unser Fazit – Chancen 2024

Die rechtlichen Änderungen 2024 bieten viele Chancen für Gründer, Selbstständige und Unternehmer. 
Insbesondere das Wachstumschancengesetz führt zu bedeutenden steuerlichen Erleichterungen und Vereinfachungen.
Prüft diese Änderungen und passt eure Unternehmensinfrastruktur an: mit Buchhaltungsprogrammen, Lohnprogrammen oder Zeiterfassungsprogrammen.
 

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