Einkommensteuer für Selbstständige

Mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Existenzgründer erwirtschaften Sie Gewinne und Umsätze, auf die Sie Steuern zahlen müssen. Die zu zahlende Steuer ist dabei abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens. Für Personengesellschaften fällt in diesem Fall die Einkommenssteuer an.

Wichtige Informationen rund um die Einkommensteuer für Selbstständige, wie Höhe der Steuer, Steuererklärung und Buchführung, finden Sie hier.

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Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer, häufig fälschlicherweise auch Einkommenssteuer geschrieben, ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben wird. Sie stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates dar. Bei Kapitalgesellschaften, wie GmbH oder AG, ist die Körperschaftsteuer das Äquivalent.

Bei einer Personengesellschaft unterliegt der Gewinn der Gesellschaft keiner direkten Besteuerung (mit der Ausnahme der Gewerbesteuer).

Vielmehr müssen die Gesellschafter, den ihnen anteilig zustehenden Gewinn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Der Anteil am Gewinn ist meist im Gesellschaftsvertrag geregelt.

  | Höhe der Einkommensteuer für Selbstständige

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem Gewinn, wobei in Deutschland der Steuersatz progressiv ansteigt. Gemäß Einkommensteuergesetz werden sieben Einkunftsarten in die Ermittlung des Einkommens einbezogen. Diese sind:

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • Bei folgenden Einkünften wird Einkommensteuer fällig: Einkünfte aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus sowie der Jagd, Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, der Binnenfischerei und Fischzucht und der Imkerei. Auch Einkünfte aus der Verpachtung von Land- und Forstwirtschaft zählen dazu.

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Die Einkommensteuer für Selbstständige wird fällig, wenn Einkünfte oder Gewinnanteile aus Handels- und Handwerksbetrieben erzielt werden. Gemeint sind auch Vergütungen für die Tätigkeit eines Mitunternehmers oder die zeitweise Überlassung von Wirtschaftsgütern, wie Kapital.

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Hierbei wird die Einkommensteuer für Selbstständige fällig, wenn Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Klassische Beispiele sind der Arzt, Architekt, Steuerberater oder Journalist.

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Die Einkommensteuer für Selbstständige wird fällig, wenn Arbeitnehmer Einkünfte aus einem Dienstverhältnis beziehen. Ob im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt, alle Arbeitslöhne sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Hierbei wird die Einkommensteuer für Selbstständige fällig, wenn Zinsen aus Forderungen, Dividenden aus Aktien oder Gewinnanteile zu den Einkünften gehören. Allerdings werden Kapitalerträge pauschal mit einem Satz von 25 % besteuert.

Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Die Einkommensteuer für Selbstständige wird fällig, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet werden. Hingegen Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Sachen, wie eines Autos, zählen nicht zu dieser Einkunftsart. Ebenfalls wird der Nutzungswert der eigenen Wohnung nicht besteuert.

Einkommensteuer für Selbstständige auf „Sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 22 EStG

  • Hierbei wird die Einkommensteuer für Selbstständige fällig, wenn Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wie Rente, Unterhaltsleistungen oder Diäten, zufließen.

Falls Sie also neben der Selbstständigkeit beispielsweise auch noch Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung haben, erhöht dies Ihr zu versteuerndes Einkommen. Gleichzeitig können Sie einen Verlust aus Ihrem Unternehmen gegen Einkommen aus abhängiger Beschäftigung geltend machen. Auch Verluste aus Vorjahren können bei der Ermittlung der Einkommensteuer im aktuellen Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Außerdem werden Freibeträge bei der Berechnung mindernd angesetzt. Als Sonderausgaben können Sie u. a. Vorsorgeaufwendungen Ihrer persönlichen Absicherung als Unternehmer für Alter, Krankheit oder Unfall vom versteuernden Einkommen abziehen.

Im Jahr 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 9.984 Euro für Alleinstehende und für Verheiratete bei 19.968 Euro. Für ein jährliches Einkommen bis zu diesen Schwellenwerten muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Tipp

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  | Steuererklärung

Ihre persönliche Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Einen Aufschub kann nur Ihr Steuerberater beantragen. Außerdem muss auch die Personengesellschaft eine sogenannte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim Finanzamt einreichen.

  | Vorauszahlungen

Das Finanzamt legt in Abhängigkeit von den in der Vergangenheit erzielten Gewinnen einen Betrag zur Steuervorauszahlung für das laufende Jahr fest. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils zum 10. des Monats März, Juni, September und Dezember fällig.

  | Buchführung, Freiberufler und Kleinstunternehmer

Falls Sie nicht der Buchführungspflicht, bspw. als Freiberufler oder Kleingewerbetreibender, unterliegen, müssen Sie eine Einnahmeüberschussrechnung aufstellen (erhältlich als amtlicher Vordruck). Mehr zum Thema Buchführung finden Sie hier.

Tipp

Falls Ihr Gewinn des abgelaufenen Jahres den geplanten Gewinn übersteigt, müssen Sie einerseits mit Steuernachzahlungen und andererseits höheren Steuervorauszahlungen für das laufende Geschäftsjahr rechnen. Dies kann schnell zur Liquiditätsbelastung für Sie und das Unternehmen werden. Sprechen Sie unterjährig über Ihre Geschäftsentwicklung mit Ihrem Steuerberater und planen Sie steuerliche Belastungen im Voraus ein, indem Sie Geld beiseitelegen.

  | Wie erledigen Sie Steuern und Buchhaltung?

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.