Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bei der Selbstständigkeit

Bei einigen Tätigkeiten ist der Start in die Selbstständigkeit mit einer Erlaubnispflicht verbunden. Die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finden sich in der Gewerbeordnung. Zudem gibt es genehmigungspflichtige Tätigkeiten. Die Erlaubnis wird in der Regel durch die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde erteilt - oft das Ordnungsamt.

Sie fühlen sich unsicher? Dann empfehlen wir den Kontakt zur IHK oder Handwerkskammer.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Für welche Tätigkeiten besteht eine Erlaubnispflicht?

Grundsätzlich besteht laut Gewerbeordnung § 1 die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche genehmigungspflichtige und erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind.

  | Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung

Folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit besteht nach der Gewerbeordnung § 29 ff eine Erlaubnispflicht:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Schaustellung von Personen
  • Abhaltung von Tanzlustbarkeiten
  • Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Ausübung der Pfandleihe
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Durchführung von Versteigerung
  • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler
  • Versicherungsberater
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

  | Weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Neben der Erlaubnispflicht, die sich auf der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

  • Arbeitnehmerüberlassung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
  • Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)
  • Buchführungshelfer
  • Energieversorgungsnetz (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
  • Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Gaststättengewerbe - Ausschank von alkoholischen Getränken (genehmigungspflichtig gemäß Gaststättengesetz)
  • Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)
  • Rundfunk (Gesetze der Länder)
  • Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
  • Waffenherstellung und -handel (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)

  | Erlaubnispflicht: Wer erteilt die Erlaubnis?

Bei den meisten genannten Tätigkeiten müssen Sie sich an die Behörde (bspw. Ordnungsamt) Ihrer Gemeinde wenden. Dort können Sie außerdem erfahren, welche weiteren Unterlagen im Rahmen der Erlaubnispflicht ggf. einzureichen sind. Für den Antrag werden zudem Gebühren erhoben. Weitere Informationen und Details wo welche Erlaubnis beantragt werden muss, finden Sie auf einen Blick zusammengestellt beim einheitlichen Ansprechpartner.

Erlaubnispflicht: notwendige Unterlagen

Folgende Unterlagen können bei der Erlaubniserteilung durch die entsprechende Behörde für die genehmigungspflichtige Tätigkeit verlangt und geprüft werden:

Persönliche Zuverlässigkeit bei der Erlaubnispflicht

  • Hierfür müssen Sie in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für die genehmigungspflichtige Tätigkeit vorlegen.
  • Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie wie das polizeiliche Führungszeugnis in der Regel beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt.

Sachliche und fachliche Voraussetzung bei der Erlaubnispflicht

  • Dazu zählen der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (bspw. durch einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis) oder die Dokumentation des erforderlichen baulichen Zustands.
  • Den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis für die genehmigungspflichtige Tätigkeit erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
  • Auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts müssen Sie für einige genehmigungspflichtige Tätigkeiten vorlegen.
  • Im Rahmen der fachlichen Voraussetzung muss ggf. eine bestimmte Ausbildung oder spezielle Sachkunde nachgewiesen werden (bspw. Sachkundeprüfung oder Unterrichtung durch die IHK), damit der Erlaubnispflicht Genüge getan wird.

  | Neben der Erlaubnispflicht auch Genehmigungen beachten

Neben der Frage ob Sie für Ihre Selbstständigkeit die Erlaubnispflicht besteht oder Sie eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausüben wollen, müssen Sie das Thema Genehmigungen auch im Hinblick auf andere Ämter wie das Bau- oder Gesundheitsamt im Blick haben. Erfahren Sie mehr über eventuell nötige Genehmigungen.

Nach der Frage der Erlaubnispflicht geht es im Businessplan weiter mit dem Thema Rechtsform.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.