Gesellschaftsvertrag für die Gründung

Ein Gesellschaftsvertrag ist für Kapitalgesellschaften wie die GmbH Pflicht. Er muss zudem durch einen Notar beurkundet werden. Bestimmte Inhalte sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten sein. Zudem besteht aber auch Freiraum für die Gesellschafter weitere Regelungen zu treffen.

Bei Personengesellschaften ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht notwendig, aber dennoch zu empfehlen. Trotz hilfreicher Vorlagen und Musterverträge ist ein Gang zum Anwalt ratsam.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Gesellschaftsvertrag - warum

Ein Gesellschaftsvertrag regelt wesentliche Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern. Gerade für Konfliktsituationen stellt der Gesellschaftsvertrag damit ein wichtiges Element dar. Wie bereits erwähnt, sieht der Gesetzgeber ohnehin für einige Rechtsformen - speziell die Kapitalgesellschaften - einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vor.

Bei einer GbR Gründung bspw. ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Er kommt vielmehr bereits durch eine mündliche Vereinbarung und den Willen gemeinsam zu gründen zustande. Aber auch in diesen Fällen empfehlen wir einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.

  | Gesellschaftsvertrag für die GmbH

Grundlegende Anforderungen für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH werden im GmbH-Gesetz formuliert. Zur Form heißt es in § 2, dass er der notariellen Form bedarf und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben ist. 

Zu den Pflichtbestandteilen im Gesellschaftsvertrag gehören dann laut § 3 GmbH Gesetz folgende Punkte:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand also Geschäftszweck des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)
  • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.

Auf Basis dieser Punkte wäre ein Gesellschaftsvertrag ziemlich kurz. In der Praxis sind allerdings noch zahlreiche weitere Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag zu finden. Dazu zählen bspw.:

  • Dauer der Gesellschaft, in der Regel wird die GmbH auf unbestimmte Zeit gegründet, es kann aber auch ein Zeitraum im Gesellschaftsvertrag angegeben werden
  • Geschäftsjahr falls abweichend vom Kalenderjahr
  • Organe der Gesellschaft wie bspw. Gesellschaftsversammlung und Geschäftsführer
  • Geschäftsführung und Vertretungsregelungen der Gesellschaft durch die Geschäftsführung. Dabei sind bspw. folgende Regelungen interessant: dürfen Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln oder nur gemeinsam vertreten und welche Geschäfte bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafter?
  • Quoren für Gesellschaftsbeschlüsse, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen sollen
  • Regelungen zur Gesellschafterversammlung: bspw. Beschlussfähigkeit, Fristen zur Einladung, Protokollführer
  • Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung
  • Was passiert wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte? Hier kann eine Andienungspflicht und ein Vorkaufsrecht vereinbart werden.
  • Was passiert beim Tod oder bei der Kündigung eines Gesellschafters?

Hier bieten wir einen einfachen Ratgeber für die UG Satzung:

  • Inhalte des UG Vertrags einfach erklärt
  • Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
  • Alle Schritte der Vertrags-Erstellung erläutert

Mehr zum UG Vertrag

Exkurs: Musterprotokoll als Ersatz für den Gesellschaftsvertrag

Der Gesetzgeber hat bei der Gründung einer GmbH oder auch für die UG Gründung ein Musterprotokoll vorgesehen, dass den Gesellschaftsvertrag ersetzt. Allerdings darf dieses Musterprotokoll nicht angepasst oder mit zusätzlichen Regelungen erweitert werden. Insofern ist der Einsatz des Musterprotokolls nicht unbedingt empfehlenswert. Natürlich kann man zunächst mit dem Musterprotokoll starten, sollte dann aber später unbedingt einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, wenn sich die Gründung bewährt hat.

Auf gar keinen Fall dürfen Sie das Musterprotokoll verwenden, wenn Sie eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft gründen, sprich: eine gUG oder eine gGmbH. Denn aus dem Gesellschaftsvertrag muss der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft hervorgehen. 

  | Gesellschaftsvertrag für die GbR

Wie bereits dargestellt, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer GbR nicht erforderlich - jedoch zu empfehlen. Wichtige Punkte für den Gesellschaftsvertrag der GbR sind:

  • Anteilshöhe der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft
  • Gewinnverteilung
  • Vorabentnahmen durch die Gesellschafter
  • Umfang der Arbeitsleistung der Gesellschafter und Urlaubsanspruch
  • Regelungen für den Krankheitsfall
  • Geschäftsführung und Befugnisse
  • Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse
  • Kündigung des Gesellschaftsvertrags und Folgen

Nutzen Sie auch für den Gesellschaftsvertrag der GbR Vorlagen und Musterverträge und besprechen Sie Details und Unklarheiten mit einem Anwalt.

  | Gesellschaftsvertrag ändern

Mit dem Fortbestehen eines Unternehmens ergeben sich hin und wieder Umstände, die für den Gesellschaftsvertrag eine Anpassung notwendig machen. Häufig sind dabei folgende Neuregelungen anzutreffen:

  • Neue Gesellschafter: gerade bei Start-ups, die auf Investorensuche sind oder strategische Partner ins Boot holen wollen, sind neue Gesellschafter nicht ungewöhnlich. Dies muss dann natürlich im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden.
  • Kapitalerhöhung: im Zuge neuer Gesellschafter kommt dann in der Regel auch frisches Kapital in die Gesellschaft - dies verändert damit das Stammkapital und die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile.
  • Neuer Sitz oder Geschäftszweck: auch eine Verlagerung des Firmensitzes oder eine Änderung der Geschäftstätigkeit muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Eine Änderung im Gesellschaftsvertrag muss dann per Gesellschaftsversammlung mit den notwendigen Mehrheiten beschlossen werden. Es erfolgt eine notarielle Beurkundung und eine Meldung beim Handelsregister. Auch wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags einen gewissen Aufwand erfordern, sollten Sie stets neue Gegebenheiten im Blick haben und im Zweifel den Gesellschaftsvertrag anpassen.

  | Salvatorische Klausel

Auch im Gesellschaftsvertrag findet sich üblicherweise eine Salvatorische Klausel oder Schlussbestimmung. Diese enthält meist einen Hinweis darauf, dass wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen für einen bestimmten Fall enthält, die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Zudem weist die Klausel darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen seine Gültigkeit behält. Außerdem werden die Gesellschafter in diesen Fällen dazu aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen.

  | Weitere Verträge

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder UG wird meist auch die Geschäftsordnung angeführt, die von den Gesellschaftern erstellt werden kann. Die Geschäftsordnung enthält dann weiterführende Bestimmungen für die Geschäftsführer und deren Handlungsbefugnisse.

Da im Gesellschaftsvertrag auch die Geschäftsführung geregelt werden kann, sind Geschäftsführerverträge im nächsten Schritt die logische Konsequenz: den Geschäftsführervertrag erstellen.

Für Start-ups die auf der Suche nach Kapital sind, spielt der Beteiligungsvertrag eine zentrale Rolle, um den Einstieg des Investors zu regeln. Im Zuge des Beteiligungsvertrags wird dann auch der Gesellschaftsvertrag angepasst oder komplett neu gefasst.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.